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BGH Beschluss vom 13.01.2005 – V ZB 38/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,

Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 3. September 2004 wird auf Ko-

sten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.710,29 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung

der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 13. Juli

2004 als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Berufung nicht fristgerecht

durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt habe. Einen Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat es in dem gleichen Beschluß

zurückgewiesen, weil er ebenfalls nicht durch einen Rechtsanwalt gestellt wor-

den, damit unzulässig und zudem auch in der Sache nicht begründet sei. Da-

gegen richtet sich die Beklagte mit dem Antrag „um Zuordnung eines Anwal-

tes“, der bestätigen könne, daß sie unverschuldet im Krankenhaus gewesen

sei.

II.

Der Antrag ist als Rechtsbeschwerde zu verstehen, diese als unzulässig

zu verwerfen.

1. Mit ihrem Antrag möchte die Beklagte, wie sie auf einen Hinweis des

Senats klargestellt hat, mit dem gegebenen Rechtsbehelf die Aufhebung der

Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig erreichen. Das ist nur im Wege der

nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich möglichen Rechtsbeschwerde zu

erreichen, als welche der Antrag deshalb zu verstehen und von dem Landge-

richt auch mit Recht dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden ist.

2. Diese Rechtsbeschwerde ist, worauf die Beklagte hingewiesen wor-

den ist, unzulässig, weil sie weder innerhalb der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO

bestimmten Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des ange-

fochtenen Beschlusses noch, wie danach erforderlich, durch einen bei dem

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-

keit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist der Antrag nicht statthaft

(vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann