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BGH Beschluss vom 13.01.2005 – V ZR 218/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof
der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.
BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Der Kostenansatz vom 8. Dezember 2004 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht
erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe
I.
Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in
Anspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage
mit am 30. September 2003 verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am
10. August 2004 richtete der Kläger an das Justizministerium des Landes
ein Schreiben, in dem er gegen den Vorsitzenden der ent-
scheidenden Kammer aus Anlaß des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung
erhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstat-
tete, „verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteil“. Das Mini-
sterium leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das Landge-
richt weiter.
Das Landgericht hat in dem Schreiben die Erhebung einer Revision ge-
gen das Urteil vom 30. September 2003 gesehen und es dem Bundesgerichts-
hof vorgelegt. Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision hat
der Kläger den die Revision des Urteils betreffenden Teil seiner Strafanzeige
zurückgenommen. Daraufhin ist gegen ihn eine Gebühr wegen „Beendigung
des gesamten Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels“ nach Nr. 1231
des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden. Dagegen erhebt der Kläger Wi-
derspruch.
II.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. Dezem-
ber 2004 ist als Erinnerung nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG zulässig
und in der Sache auch begründet.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht
§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, daß über die Erinnerung das Gericht
durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand,
daß § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks.
15/1971 S. 157), ergibt sich aber, daß die mit einer Entscheidung durch den
Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt
werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell
auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch
Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozeßrechtlich jedoch weder vorgese-
hen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG)
und damit nicht zulässig (Kissel, GVG, 4. Aufl., § 139 Rdn. 1).
2. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses ist
nicht angefallen, weil der Kläger gegen das am 30. September 2003 verkünde-
te Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel, insbesondere auch kei-
ne (unzulässige) Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat. Seine an das
Justizministerium des Landes gerichtete und später auf
dem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitete Strafan-
zeige hat der Kläger zwar mit „einem Antrag auf Revision“ des Urteils
verbunden. Damit hat der Kläger aber nicht zugleich ein Rechtsmittel im
technischen Sinne eingelegt. Der Antrag geht vielmehr, wie die Schreiben vom
16. und 23. November 2004 an den Bundesgerichtshof zeigen, von der
unzutreffenden Vorstellung aus, die Staatsanwaltschaft habe die rechtliche
Möglichkeit, ein auf Grund von Rechtsbeugung ergangenes Urteil aufzuheben.
Nur das hat er beantragt. Damit aber fehlt der Vorlage der Sache an den
Bundesgerichtshof und dem Kostenansatz die Grundlage.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz
3 und Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann