BGH Beschluss vom 13.01.2005 – VII ZR 112/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer
und die Richterin Safari-Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
29. April 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht
die Zurückverweisung begründet, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil
ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 77.220,79 €
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari-Chabestari