Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2005 – VII ZR 112/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer

und die Richterin Safari-Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

29. April 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht

die Zurückverweisung begründet, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil

ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 77.220,79 €

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari-Chabestari