Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.01.2005 – VII ZR 364/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,

Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

18. November 2003 wird zurückgewiesen.

Es bestehen keine Bedenken, die eine Zulassung der Revision

rechtfertigen könnten, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,

daß die Klägerin bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig die Postanschrift der

Gemeinde bei der Verwaltungsgemeinschaft hätte erkennen können.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 132.751,86 €

Dressler

Thode

Haß

Wiebel

Kuffer