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BGH Beschluss vom 14.01.2005 – 2 StR 489/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 489/04

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 4. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen irrtümlich die Tat-

bestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 für erfüllt erachtet (UA

S. 23) und nicht wie in der Liste der angewandten Strafvorschrif-

ten zutreffend § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 1 a), handelt es

sich im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen um ein offen-

sichtliches Schreibversehen. Zudem wäre - entgegen dem Antrag

des Generalbundesanwalts - eine Schuldspruchänderung wegen

Annahme einer anderen Variante desselben Tatbestands nicht

erforderlich.

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