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BGH Beschluss vom 18.01.2005 – 3 StR 457/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 457/04

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision beanstandet, den Beweisantrag auf Einholung eines einen

Zeugen betreffenden psychiatrischen und toxikologischen Sachverständigen-

gutachtens habe das Landgericht zu Unrecht auf Grund eigener Sachkunde

zurückgewiesen (Revisionsbegründung S. 93), zeigt sie einen Rechtsfehler

nicht auf. Im übrigen würde das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler nicht

beruhen.

Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, daß die gegen den Angeklagten

und den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen gemeinschaftlichen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen

verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Mitangeklagter K.

- unter Strafaussetzung zur Bewährung), und von sieben Jahren (Angeklagter)

in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen. Dieses beruht jedoch nicht

darauf, daß die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht angemessen

wäre. Vielmehr ist die ungewöhnlich milde Strafe des Mitangeklagten K.

- trotz seines Geständnisses und der Bejahung der Voraussetzungen des § 31

Nr. 1 BtMG - für den Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar,

zumal im Gegensatz zum Angeklagten der Mitangeklagte K. zweimal vor-

bestraft ist und nach einer während der Tatserie erfolgten vorläufigen Fest-

nahme weiterhin mit Heroin gehandelt hat. Aus der unverständlich milden Be-

strafung des Mitangeklagten kann der Angeklagte indes keine Rechte für die

Zumessung seiner Strafe herleiten.

Tolksdorf Miebach Richter am Bundesgerichtshof Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Becker