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BGH Beschluss vom 18.01.2005 – X ZB 6/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent Nr. 38 44 902

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 11. Dezember 2003 verkün-

deten Beschluß des 6. Senats (technischen Beschwerdesenats)

des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerde-

führerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

50.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents

38 44 902 betreffend eine Lüfterkappe. Die Patentabteilung des Deutschen Pa-

tent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren dieses Patent mit Beschluß

vom 26. November 2002 widerrufen, weil der Gegenstand des einzigen Patent-

anspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dieser Patentanspruch lau-

tet:

"Lüfterkappe zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Gratbe-

reich, mit Lüftungsöffnungen und einem an der Unterseite jedes

Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der Lüfterkappe

erstreckenden Abdichtelement,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Abdichtelement

(17) als Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt

ist."

Das Bundespatentgericht hat die gegen den Widerruf des Patents gerich-

tete Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Gegen

diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde,

mit der die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Be-

schluß sei i.S. von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen.

Während das Deutsche Patent- und Markenamt als maßgeblichen

Fachmann, aus dessen Sicht die Frage der erfinderischen Tätigkeit zu beurtei-

len sei, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Bauwesen mit mehr-

jähriger Erfahrung in der Konzeption von Dachzubehörteilen qualifiziert habe,

habe das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß, ohne dies zu

begründen, als Durchschnittsfachmann einen erfahrenen Dachdeckermeister

angesehen, der sich über die Verbesserung und Fortentwicklung auf dem Ge-

biet der Lüfterkappen Gedanken mache.

Die Rechtsbeschwerdeführerin habe zudem in der Beschwerdeinstanz

Hilfserwägungen vorgetragen, die für die Beurteilung, ob eine erfinderische Tä-

tigkeit vorliege, heranzuziehen seien. Diese Hilfserwägungen habe das Bun-

despatentgericht nur mit dem lapidaren Satz abgehandelt, die von der Patent-

inhaberin ins Feld geführten, auf dem großen Markterfolg, den erzielbaren

technischen Fortschritt oder den langen Zeitraum, in dem sich die Fachwelt

bemüht habe, eine Verbesserung für das Abdichtelement zu finden, gestützten

Hilfserwägungen könnten nicht zu einer Feststellung der erfinderischen Tätig-

keit führen, da der Stand der Technik im vorliegenden Fall eine hinreichende

Anregung gegeben habe, zur Lehre des Patents zu gelangen.

II. Die auf § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestützte - nicht zugelassene -

Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist zulässig, weil mit

ihr ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbeschwerdegrund, daß die Entschei-

dung nämlich nicht mit Gründen versehen sei, geltend gemacht wird, und dies

mit näheren Ausführungen begründet worden ist (vgl. Sen., Beschl. v.

24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Parkkarte, mit Hinweisen auf die

ständige Rechtsprechung des Senats).

Zur Begründung seiner Auffassung, der Gegenstand des Patentan-

spruchs beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hat das Bundespatent-

gericht ausgeführt:

Durch die europäische Patentschrift 0 117 391 A2 oder die deutsche Pa-

tentschrift 31 03 332 C2 seien jeweils Lüfterkappen zur Hinterlüftung von Dä-

chern im First- oder Gratbereich mit Lüftungsöffnungen und einem an der Un-

terseite jedes Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der Lüfterkap-

pe erstreckenden Abdichtelements bekannt gewesen. Der einzige Unterschied

zwischen derartigen Lüfterkappen und der Lüfterkappe nach dem Patentan-

spruch bestehe darin, daß nach dem Patentanspruch das Abdichtelement als

Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt sei. Ein solches Ab-

dichtelement sei aus der britischen Patentschrift 2 039 314 A bekannt gewesen.

Zwar betreffe diese Schrift nicht ausdrücklich Lüfterkappen, es werde jedoch

dort ausdrücklich ausgeführt, daß die Bürstenfäden der beschriebenen Ab-

dichtbürsten in der Lage seien, unebenen Konturen zu folgen und unregelmä-

ßige Spalte zu dichten, und daß die Bürstenfäden extrem beständig seien. In

Kenntnis dieses Standes der Technik habe es für den Fachmann auf der Hand

gelegen, daß als Abdichtelement bei den bekannten Lüfterkappen auch diese

bekannte Abdichtbürste Verwendung finden könne.

Mit diesen Erwägungen ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts

mit Gründen versehen. Zwar fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats

auch dann an einer Begründung, wenn auf selbständige Angriffs- oder Verteidi-

gungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird oder hierzu eine Beweiswürdi-

gung vollständig fehlt (Sen., Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992,

159, 160 - Crack-Katalysator II). Dies gilt auch für den Komplex der erfinderi-

schen Tätigkeit oder des erfinderischen Schrittes, der den selbständigen An-

griffs- und Verteidigungsmitteln vergleichbar ist (BGHZ 39, 333, 337 - Warm-

pressen; Sen., Beschl. v. 30.09.1997 - X ZB 17/96, GRUR 1998, 373, 376

- Fersensporn). Mit diesem Komplex hat sich aber das Bundespatentgericht in

dem angefochtenen Beschluß auseinandergesetzt und ein von einer Begrün-

dung getragenes Ergebnis gefunden. Daß diese Begründung nach Ansicht der

Rechtsbeschwerdeführerin fehlerhaft ist, kann nicht dem Fehlen einer Begrün-

dung i.S. von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gleichgestellt werden. Ob die Gründe der

angefochtenen Entscheidung vollständig und inhaltlich richtig sind, ist nicht Ge-

genstand einer Überprüfung der Entscheidung auf das Fehlen einer Begrün-

dung.

Die von der Rechtsbeschwerdeführerin erhobenen Beanstandungen be-

treffen schon nicht in dem dargestellten Sinne selbständige Angriffs- und Ver-

teidigungsmittel, sondern vielmehr einzelne Elemente des Komplexes der erfin-

derischen Tätigkeit. Auf diese Elemente bezieht sich die Begründungspflicht

nicht (Senat, aaO - Crack-Katalysator II, st. Rspr.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat als nicht erforderlich erachtet.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Kirchhoff