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BGH Urteil vom 18.01.2005 – X ZR 264/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

BGB §§ 328, 331

Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, oh- ne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Spar- guthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.

BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm

LG Münster

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 ver-

kündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 gebo-

renen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der

Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger

und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der

Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.

Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter dem-

selben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des

Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der

Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. No-

vember 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.

Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen

sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und

verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Be-

rufung blieb ohne Erfolg.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Kla-

geabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die

Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen

Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die

Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtig-

ten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berech-

tigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den

Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse

gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812,

818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Voll-

macht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund

des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb

kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten.

Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam ge-

schenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat

sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der

Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - In-

haber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber

darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa

seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden woll-

te, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben

werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt

hatte.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines

Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß

auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Ent-

scheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Spar-

kasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW

1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz

nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß

§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Spar-

buchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist,

wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt,

ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schlie-

ßen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu

seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; Münch-

Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB,

11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Spar-

guthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich

darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der

Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Spar-

kasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger

ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um ei-

nen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die

Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies

der Beklagte auch behauptet.

Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt,

hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hier-

an nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssitua-

tion insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Be-

klagten, 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits

auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte.

Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechts-

grund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in wel-

chem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Konto-

guthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-

lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die

Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im

Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine

solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die

Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit

der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es

Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas

zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schlie-

ßen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Spar-

guthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die

das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist

vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einer-

seits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Spar-

guthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne

Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen

Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem

Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht

nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den

Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes

des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte

nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.

Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen ha-

ben.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff