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BGH Beschluss vom 19.01.2005 – 2 StR 503/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 503/04

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 29. Juni 2004 ist gegens-

tandslos.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 29. Juni 2004, ihr für die Revisions-

instanz Rechtsanwältin Dr. R. als Beistand zu bestellen, ist gegen-

standslos.

Der Senat legt die durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom

7. Januar 2003 bewilligte Prozeßkostenhilfe als Bestellung der Rechtsanwältin

Dr. R. als Beistand gemäß §§ 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a) StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Nebenklägerin dies auch mit Schreiben vom 24. Januar 2002 beantragt hatte.

Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Ent-

scheidung für die Revisionsinstanz.

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