BGH Beschluss vom 19.01.2005 – 2 StR 510/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 11. Januar 2005 lag vor und war Gegenstand der
Beratung.
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