Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2005 – 2 StR 510/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz vom 11. Januar 2005 lag vor und war Gegenstand der

Beratung.

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