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BGH Urteil vom 19.01.2005 – IV ZR 159/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Februar 2005

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 12. April

2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karls-

ruhe vom 2. November 2001 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente für

Witwer mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

Seine 1949 geborene, am 1. Juli 2000 verstorbene Ehefrau war im

öffentlichen Dienst tätig und bei der beklagten Versorgungsanstalt versi-

chert. Seit 1. August 2000 bezieht der Kläger eine Versorgungsrente für

Witwer von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung

der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die

Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die

Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen

ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufgrund der Beschäftigung

der Ehefrau des Klägers Umlagezahlungen an die Beklagte geleistet hat,

darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der

gesetzlichen Rente der Ehefrau des Klägers zugrunde zu legen wären,

nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat

die Beklagte von den Monaten, die die Ehefrau des Klägers in der ge-

setzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die Monate

abgezogen, in denen ihr damaliger Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte

gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umla-

gemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusam-

men.

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der

Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der

der Ehefrau des Klägers zustehenden gesetzlichen Rente auszugehen;

diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung le-

diglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach

der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1

VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berück-

sichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung

von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der

nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR

2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat daher - neben einem weiteren Klagebegehren, wel-

ches nach Klageabweisung durch das Amtsgericht nicht mehr Gegen-

stand der Rechtsmittelverfahren geworden ist - beantragt festzustellen,

daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine Versor-

gungsrente für Witwer auf der Grundlage einer auch sämtliche Vor-

dienstzeiten seiner verstorbenen Ehefrau voll berücksichtigenden ge-

samtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren, bis eine neue, die Regelung

der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.

Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, das Landge-

richt die hiergegen von der Beklagten geführte Berufung zurückgewie-

sen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insge-

samt abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der

Klage.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2

VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen In-

haltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Ge-

schäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die

Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet,

die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die

vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Ver-

sorgungsrente anrechne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-

reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR

2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75

Abs. 1 und 2 der Neufassung werden - auch für versorgungsrentenbe-

rechtigte Hinterbliebene - die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten

Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt

und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jährlich zum

1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der

Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen

von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente

bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die

nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im

öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-

sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,

eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)

nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte

sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.

Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-

sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen

in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von

Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-

schwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-

lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-

stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-

lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle

Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur

hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht

länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu

diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,

365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer

Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren-

tenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 ent-

standen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver-

fassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-

ralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein

bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für

die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch

sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber

noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht

davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres

2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge-

nerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn

abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden

kann. Soweit die Versicherten bzw. deren Hinterbliebene im Revisions-

verfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels stati-

stischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachver-

ständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in Bezug auf die

rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bun-

desverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht seit 1. August

2000 eine Versorgungsrente für Witwer von der Beklagten. Für ihn ist die

Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdefüh-

rerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Personen, die

- wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt gewor-

den sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen

§§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob

den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-

lung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz

der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler,

ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit

dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist

mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen

Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen

Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im

Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer kompli-

zierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie

hielt. Diese Ungleichbehandlung haben Personen, die bis zum Ablauf

des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden sind, nicht zuletzt

auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des

Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine an-

dere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermei-

dende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von

der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden

Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben

eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen

aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitz-

standsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im

Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Sat-

zungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentli-

chen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-

lich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfas-

sungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für

die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern

alten Rechts wie etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes

hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine

weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

f) Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich die Tarifvertrags-

parteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesge-

richtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Über-

gangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Rente zugunsten aller

davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die Entscheidung

über Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten. Damit

wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Entscheidung

sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch