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BGH Urteil vom 19.01.2005 – IV ZR 220/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-

klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

Sie ist am 22. März 1953 geboren und war im öffentlichen Dienst

bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsan-

stalt beteiligt ist. Seit 1. August 1994 bezieht die Klägerin eine Zusatz-

versorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a

Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Be-

rechnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die

Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die

Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen

ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-

getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate

hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur

Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-

nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente

grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen

Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte

Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche

Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-

rückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in

der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der

nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR

2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher - neben weiteren

Klagebegehren, welche nach Klageabweisung durch das Landgericht

nicht mehr Gegenstand der Rechtsmittelverfahren geworden sind - bean-

tragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar

2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer

auch sämtliche Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversor-

gungsfähigen Zeit zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vor-

dienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Ober-

landesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit

der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,

die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der

Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das

Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.

Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Renten-

berechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit

unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine

Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls

hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft

gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne

ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von

den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig

kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-

sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der

Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen

Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung

ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-

schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in

Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der

von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-

sichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-

beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im

Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-

zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-

reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR

2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-

kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75

Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-

zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-

gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr-

lich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle An-

rechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-

schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-

stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos

deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-

langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-

schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-

rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-

seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer

Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-

sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,

eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)

nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte

sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.

Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-

sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen

in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von

Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht

sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-

führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-

ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-

graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit

und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht

mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung

könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in

Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-

sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-

nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei

die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,

600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-

gen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den

Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen

stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der

VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren-

tenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 ent-

standen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR

186/02 - VersR 2004, 183 ff.).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver-

fassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-

ralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein

bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für

die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch

sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber

noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht

davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres

2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge-

nerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn

abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden

kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des

Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Be-

rufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel ge-

zogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der

Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb-

lich. Die Klägerin bezieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000

liegenden Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für

die Generation, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienst-

zeiten also noch hinzunehmen.

Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen

der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und

den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren

Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der

Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-

chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-

rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-

nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht

ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die

Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS

a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,

die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-

worden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß

gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich be-

ruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-

gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-

tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist

(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226,

1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auf-

fassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung ge-

genüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben

im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je-

denfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung

einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-

den Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der

bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist,

nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungs-

fähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zu-

kunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Renten-

empfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente

sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,

nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von

der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden

Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben

eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen

aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-

standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im

Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem

Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-

lichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der

in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsge-

richt gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft

ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts

wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach

dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen

der Gleichbehandlung zu.

f) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch nicht durch

die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer

höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgese-

henen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf ver-

ständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerich-

ten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ei-

ner solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch