BGH Urteil vom 19.01.2005 – IV ZR 220/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Be-
klagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Sie ist am 22. März 1953 geboren und war im öffentlichen Dienst
bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsan-
stalt beteiligt ist. Seit 1. August 1994 bezieht die Klägerin eine Zusatz-
versorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Be-
rechnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die
Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die
Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen
ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die
Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-
getragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate
hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur
Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-
nerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente
grundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen
Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte
Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche
Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-
rückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in
der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der
gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der
nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR
2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat daher - neben weiteren
Klagebegehren, welche nach Klageabweisung durch das Landgericht
nicht mehr Gegenstand der Rechtsmittelverfahren geworden sind - bean-
tragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar
2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer
auch sämtliche Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversor-
gungsfähigen Zeit zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vor-
dienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Ober-
landesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit
der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,
die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der
Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das
Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.
Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Renten-
berechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit
unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine
Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls
hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft
gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne
ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von
den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig
kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-
sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der
Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen
Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung
ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-
schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in
Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der
von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-
sichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-
dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-
zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-
kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge-
zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter-
gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jähr-
lich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle An-
rechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-
schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-
stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-
langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-
rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-
seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-
gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-
sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-
sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde-
führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge-
ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio-
graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit
und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht
mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung
könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in
Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück-
sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech-
nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei
die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999,
600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-
gen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-
rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Ren-
tenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 ent-
standen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR
186/02 - VersR 2004, 183 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz ver-
fassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Gene-
ralisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein
bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für
die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch
sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber
noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht
davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres
2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Ge-
nerationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn
abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden
kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des
Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Be-
rufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel ge-
zogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der
Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheb-
lich. Die Klägerin bezieht bereits seit einem vor Ablauf des Jahres 2000
liegenden Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für
die Generation, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienst-
zeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-
chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-
rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-
nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-
worden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß
gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich be-
ruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-
gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-
tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist
(vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226,
1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auf-
fassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung ge-
genüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben
im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je-
denfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung
einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-
den Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der
bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist,
nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungs-
fähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zu-
kunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Renten-
empfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von
der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden
Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben
eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen
aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-
standsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im
Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem
Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-
lichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der
in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsge-
richt gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft
ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts
wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach
dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen
der Gleichbehandlung zu.
f) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteien auch nicht durch
die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer
höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgese-
henen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf ver-
ständigt, die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerich-
ten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ei-
ner solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch