Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.01.2005 – 3 StR 369/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker