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BGH Beschluss vom 20.01.2005 – 4 StR 222/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 222/04

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der

Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 8. Januar 2004

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des Betruges in fünf Fällen und der Steuer-

hinterziehung schuldig ist;

b)

im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen

und wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-

hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-

ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Betrugsvorwürfe beschränkte

Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übri-

gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt

worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-

walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es hinsichtlich dieser Fälle nicht

an einer wirksamen Anklageschrift. Zwar konnte die erkennende Strafkammer

die in einem früheren Verfahren (4 KLs 6 Js 732/98) erhobene Nachtragsan-

klage vom 26. März 2001 nicht durch ihren Eröffnungs- und Verbindungsbe-

schluß vom 11. Dezember 2003 zur Grundlage der Verurteilung im vorliegen-

den Verfahren machen, denn die Nachtragsanklage war mit Abschluß des Ver-

fahrens 4 KLs 6 Js 732/98 erledigt, da sie in jenes Verfahren nicht einbezogen

worden war (§ 266 Abs. 1 StPO, vgl. OLG Karlsruhe StV 2002, 184). Die Straf-

kammer hat jedoch den Anklagepunkt I 7 der Anklageschrift vom 8. November

2000, der im Verfahren 4 KLs 6 Js 732/98 abgetrennt worden und noch bei ihr

anhängig war, konkludent zum vorliegenden Verfahren verbunden, indem sie in

der Terminsladung darauf hingewiesen hat, daß sich die Verhandlung auch auf

diesen Anklagevorwurf erstrecken werde; eine entsprechende Verlesung des

Anklagesatzes ist erfolgt [Bd. III Bl. 612 R]. Wie sich aus dem Anklagesatz in

Verbindung mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ergibt, bezieht

sich der Anklagevorwurf, auch wenn er nur eine Betrugstat umschreibt, auf den

nämlichen Lebenssachverhalt, der in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe

ausgeurteilt wurde.

Allerdings wurde der Angeklagte, wie die Revision zu Recht beanstan-

det, ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis wegen drei Betrugstaten und

nicht nur wegen einer Tat verurteilt. Da es fraglich erscheint, ob ein Beruhen

der Verurteilung auf diesem Verstoß gegen § 265 StPO ausgeschlossen wer-

den kann, und da die aufgrund einer neuen Hauptverhandlung unter Berück-

sichtigung des Zeitablaufs zu verhängenden Strafen neben den übrigen Ein-

zelstrafen nicht ins Gewicht fallen würden, stellt der Senat das Verfahren

insoweit ein.

Damit entfallen die für die Fälle II 1 bis 3 verhängten Einzelstrafen von

jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dies führt zur Aufhebung des Gesamt-

strafausspruchs.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible