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BGH Urteil vom 20.01.2005 – I ZR 96/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 20. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Direkt ab Werk

Die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben "Direkt ab Werk! Kein Zwi- schenhandel! Garantierter Tief-Preis" ist irreführend, wenn sie bei den ange- sprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware wer- de zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.

BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 96/02 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 13. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Fahrradeinzelhändler. Die Beklagte bewarb im Jahr

2000 in einem achtseitigen Werbefaltblatt die Fahrradmodelle "K. " und

"C. " mit der Angabe:

Die Beklagte erwirbt die so beworbenen Fahrräder vom Hersteller und

veräußert sie in eigenem Namen zu Preisen, in denen ihre Handelsspanne ent-

halten ist, an Endverbraucher.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte erwecke den unzutreffenden

Eindruck, sie stelle die Fahrräder selbst her und biete einen Werksverkauf an.

Die Angabe "garantierter Tief-Preis" verstärke den sich daran anschließenden

Eindruck eines Preisvorteils durch Wegfall jeden Zwischenhandels.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung im einzelnen bezeichneter Ord-

nungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke

des Wettbewerbs die Behauptung aufzustellen, der Verkauf von

Fahrrädern, insbesondere unter der Bezeichnung "K. " und

"C. ", finde zu "garantierten Tiefpreisen, kein Zwischenhandel,

direkt ab Werk" statt, insbesondere wenn dies wie mit der nachste-

henden Abbildung erfolge:

Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und

die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Wer-

bung entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Verkehr verstehe sie

dahin, daß zwischen dem Hersteller und der Beklagten kein Zwischenhändler

eingeschaltet sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich diese mit ihrer vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger be-

antragt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung

der Beklagten verstoße gegen § 3 UWG (a.F.). Zur Begründung hat es ausge-

führt:

Ein am Erwerb eines Fahrrads interessierter Verbraucher werde dem

beanstandeten Text entnehmen, daß der Letztverbraucher die so beworbenen

Fahrräder ohne jeden Zwischenhandel vom Hersteller unmittelbar erwerben

könne. Er werde dabei nicht vermuten, daß sich die Verkaufsstelle in unmittel-

barem örtlichen Zusammenhang mit dem Herstellungsbetrieb befinde, sondern

er werde nur annehmen, daß der Kaufvertrag unmittelbar zwischen ihm und

dem Hersteller geschlossen werde. Dieses aus den Angaben "Direkt ab Werk!"

und "kein Zwischenhandel!" folgende Verständnis werde der Verbraucher dann

bei näherem Nachdenken über den Sinn der Angaben durch die Worte "garan-

tierter Tief-Preis" weiter vertiefen können, weil der Tief-Preis ihm als unmittelba-

re Folge des direkten Verkaufs ab Werk unter Ausschaltung des Zwischenhan-

dels erscheine. Der durchschnittlich verständige Verbraucher werde annehmen,

daß der Werbende ihm nur deshalb einen außergewöhnlich günstigen Preis

bieten könne, weil bei der Preisbildung nur die Gewinnspanne des Herstellers,

nicht aber auch die Handelsspanne eines Zwischenhändlers berücksichtigt wor-

den sei.

Der weitere Inhalt des Werbeprospekts sei nicht geeignet, den durch die

beanstandeten Angaben hervorgerufenen falschen Eindruck zu korrigieren.

Letztlich würden auch diejenigen Verbraucher irregeführt, welchen die Beklagte

bereits als Einzelhändlerin bekannt sei. Denn auch ein überwiegender Teil die-

ses Personenkreises werde aufgrund der beanstandeten Werbung annehmen,

daß jedenfalls hinsichtlich der mit dem beanstandeten Slogan herausgehoben

beworbenen Fahrradmodelle besondere Vertragsbeziehungen zwischen der

Beklagten und dem Hersteller bestünden, die es erlaubten, den Abgabepreis

des Herstellers an den Letztverbraucher weiterzugeben. Dieser durch die ange-

griffene Werbung beim Publikum erweckte Eindruck stimme mit der Wirklichkeit

nicht überein. Die so beworbenen Fahrradmodelle könnten bei der Beklagten

nicht vom Hersteller und nicht zu dessen Abgabepreisen erworben werden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die

Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom

3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr ge-

stützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete

Verhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war. Auf diesen Zeit-

punkt kommt es auch für den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerich-

teten und den diesen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung an.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung

der Beklagten mit den Angaben "Direkt ab Werk! kein Zwischenhandel! garan-

tierter Tief-Preis" sei irreführend und deshalb unlauter, hält sowohl nach altem

(§ 3 UWG a.F.) als auch nach neuem Unlauterkeitsrecht (§§ 3, 5 Abs. 1 UWG)

im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Eine Werbung ist irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 UWG (§ 3 UWG a.F.),

wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen, an die sie sich richtet,

erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl.

BGH, Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 116/93, GRUR 1995, 612, 614 = WRP 1995, 701

- Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000,

911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung, m.w.N.; vgl. ferner Piper in:

Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 UWG Rdn. 106; Baumbach/Hefermehl/

Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.65; Harte/Henning/

Dreyer, UWG, § 5 Rdn. 151). Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend

ist,

ist

ihr Gesamteindruck maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002

- I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, 1224 - Sparvorwahl); es sind

alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 UWG).

b) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe über

die Bezugsart (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO § 5 UWG

Rdn. 6.13 ff.) der beworbenen Fahrradmodelle die irreführende Angabe ge-

macht, der Endverbraucher könne die Fahrräder unmittelbar vom Hersteller

erwerben, erhebt die Revision die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht hin-

reichend den Gesamteindruck berücksichtigt, den der Inhalt des Werbepro-

spekts der Beklagten hervorrufe. Ob die Angriffe der Revision durchgreifen,

kann dahinstehen, weil das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG

a.F. jedenfalls zu Recht darin gesehen hat, daß die Beklagte irreführende An-

gaben über die Preisbemessung der von ihr beworbenen Fahrradmodelle ge-

macht hat. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde irregeführt, weil

er aufgrund der beanstandeten Werbeaussagen annehme, bei der Preisbildung

sei nur die Gewinnspanne des Herstellers, nicht aber auch die Handelsspanne

eines Zwischenhändlers berücksichtigt worden. Dieser durch die angegriffene

Werbung beim angesprochenen Publikum erweckte Eindruck stimme mit der

Wirklichkeit nicht überein, weil die beworbenen Fahrradmodelle nicht zu den

Abgabepreisen des Herstellers erworben werden könnten.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den irrefüh-

renden Eindruck erweckt, sie gebe die beworbenen Fahrräder "K. " und

"C. " zu den Preisen des Herstellers ab, unterliegt keinen rechtlichen Be-

denken.

aa) Es ist insoweit ohne Bedeutung, ob die angesprochenen Verkehrs-

kreise die Werbeaussage "Direkt ab Werk! kein Zwischenhandel! garantierter

Tief-Preis" dahin verstehen, die so beworbenen Fahrräder könnten unmittelbar

vom Hersteller erworben werden, oder ihr, wie die Beklagte geltend gemacht

hat, lediglich entnehmen, daß zwischen dem Hersteller und der Beklagten kein

Zwischenhändler eingeschaltet ist. Selbst wenn von letzterem Verkehrsver-

ständnis auszugehen wäre, änderte dies nichts daran, daß die angesprochenen

Verkehrskreise die Werbung der Beklagten dahin verstehen, sie biete die von

ihr so beworbenen Fahrräder zu den Abgabepreisen der Hersteller ohne weitere

Aufschläge an. Denn in der beanstandeten Werbeaussage wird nicht nur auf

den Bezugsweg ("Direkt ab Werk! kein Zwischenhandel!") hingewiesen, sondern

durch die damit in Verbindung stehende Angabe "garantierter Tief-Preis" wird

auch ein besonderer Preisvorteil herausgestellt. Die Auffassung des Berufungs-

gerichts, der "garantierte Tief-Preis" erscheine dem Verbraucher als unmittelba-

re Folge des Verkaufs ab Werk unter Ausschaltung des Zwischenhandels, trifft

auch dann zu, wenn der Verbraucher entgegen der weiteren Annahme des Be-

rufungsgerichts nicht von einem direkten Verkauf durch den Hersteller, sondern

von einem Erwerb von der Beklagten ausgeht.

bb) Soweit die Revision dem entgegenhält, der Verbraucher, der die Be-

klagte als Einzelhändlerin kenne und der deshalb nicht annehme, daß er unmit-

telbar vom Hersteller erwerbe, werde die beanstandete Werbung dahin verste-

hen, daß die Beklagte die Waren unter Aussparung des Zwischenhändlers di-

rekt beim Hersteller kaufe und somit (nur) die Gewinnspanne eines Zwischen-

händlers, nicht aber diejenige der Beklagten als Einzelhändlerin entfalle, be-

rücksichtigt sie nicht hinreichend, daß die Beklagte nicht bloß den Anschein

irgendeines Preisvorteils erweckt. Sie wirbt vielmehr unter Bezugnahme auf die

Angabe "Direkt ab Werk! kein Zwischenhandel!" mit einem "garantierten Tief-

Preis". Ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird in der Wer-

bung einen Hinweis auch auf das Ausmaß des infolge des Direktbezugs vom

Hersteller zu erzielenden Preisvorteils sehen und die Bewerbung eines "garan-

tierten Tief-"Preises dahin verstehen, daß die Beklagte die so beworbenen Wa-

ren zu einem Preis im unteren Bereich des durch die Angabe "Direkt ab Werk!

kein Zwischenhandel!" umschriebenen Preisniveaus anbietet (zur Werbung mit

Tief-Preisen vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 7.134).

Bei einem Direktbezug "ab Werk", d.h. vom Hersteller, ist das aber dessen Ab-

gabepreis ohne weitere Zuschläge wie die Gewinnspanne des Wiederverkäu-

fers oder dessen Vertriebs-, Lager- und Werbekosten. Der Umstand, daß die

Beklagte lediglich einzelne der in ihrem Werbeprospekt beworbenen Fahrräder

mit dem beanstandeten Zusatz angeboten hat, wirkt der Irreführungsgefahr ent-

gegen der Ansicht der Revision nicht entgegen. Denn dadurch wird allenfalls der

durch die Angabe "garantierter Tief-Preis" hervorgerufene und durch die blick-

fangmäßige Herausstellung des "Tief-Preises" bei der konkreten Verletzungs-

form zusätzlich betonte Eindruck verstärkt, die so beworbenen Waren würden

zu einem noch günstigeren Preis als die anderen beworbenen Fahrräder ange-

boten. Dafür spricht auch der Umstand, daß bei sämtlichen beworbenen Waren

dem von der Beklagten verlangten Preis die "unverbindliche Preisempfehlung

des Herstellers" gegenübergestellt wird und der Verkehr die beanstandete Wer-

beangabe daher als Anpreisung einer über diesen Preisvorteil noch hinausge-

henden Vergünstigung ansehen wird.

d) Die Irreführung über die Günstigkeit des Preises der beworbenen

Fahrräder ist für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher von

maßgeblicher Bedeutung und somit wettbewerbsrechtlich relevant.

3. Die Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-

ten und auf Auskunftserteilung folgen aus §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UWG

a.F., § 242 BGB.

III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann