BGH Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZR 118/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 20. Januar 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2001 wird
nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.988,10 €
(125.149,85 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bedingter Vorsatz
genüge nur bei inkongruenten Deckungen für die Benachteiligungsabsicht im
Sinne des § 31 Nr. 1 KO (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR
190/03, ZIP 2004, 1512, 1513), hat sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.
Denn das Berufungsgericht hat ungeachtet des fehlerhaften Ausgangspunkts
einen Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin zu Recht verneint.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak