Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZR 118/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 20. Januar 2005

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2001 wird

nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.988,10 €

(125.149,85 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bedingter Vorsatz

genüge nur bei inkongruenten Deckungen für die Benachteiligungsabsicht im

Sinne des § 31 Nr. 1 KO (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR

190/03, ZIP 2004, 1512, 1513), hat sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.

Denn das Berufungsgericht hat ungeachtet des fehlerhaften Ausgangspunkts

einen Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin zu Recht verneint.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak