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BGH Beschluss vom 21.01.2005 – 2 ARs 152/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 152/04 2 AR 101/04

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2005

in der Klageerzwingungssache

betreffend

die Richter/Richterinnen 1. 2. 3. 4.

wegen Rechtsbeugung u. a.

Antragsteller:

Az.: 3530 Js 220188/01 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am

Main

Az.: 3 Zs 554/03 Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am

Main

Az.: 2 Ws 6/04 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2005 beschlos- sen:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 9. Januar

2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn K. gegen die Be-

schlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2004,

26. Februar 2004 und 25. März 2004 – Az.: 2 Ws 6/04 – als unzulässig verwor-

fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der als

Beschwerde bezeichneten Gegenvorstellung. Er behauptet eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs, weil er das Schreiben des Senats vom 7. Mai 2004, mit

welchem ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis-

nahme übersandt worden und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, seine Be-

schwerde zurückzunehmen, erst am 27. Dezember 2004 und damit nach Be-

schlußfassung des Senats erhalten habe.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.

1. Das Schreiben des Senats vom 7. Mai 2004 ist hier ausweislich der

Akten am gleichen Tag abgesandt worden. Warum es der Beschwerdeführer

erst im Dezember erhalten hat, kann seitens des Senats nicht nachvollzogen

werden.

2. Auch wenn der Beschwerdeführer vor der Beschlußfassung des Se-

nats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben sollte, gibt dies dem

Senat keinen Anlaß, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben (§ 33 a StPO). Be-

schlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4

Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Es ist daher keine Stellungnahme des

Beschwerdeführers denkbar, die zu einer anders lautenden Entscheidung des

Senats hätte führen können; dies gilt auch für die Anmerkungen des Be-

schwerdeführers in seinem Schreiben vom 9. Januar 2004 (richtig: 2005).

3. Auch gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwer-

de zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Otten Roggenbuck