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BGH Beschluss vom 21.01.2005 – 2 ARs 471/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
Az.: 8006 Js 010282/04 jug. Staatsanwaltschaft Trier
Az.: 8006 Js 10282/04 jug. 12 Ds Amtsgericht Trier
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Januar 2005 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-
gericht - Jugendrichter - Dieburg zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
"Nach Aktenlage (vgl. Bl. 12) unterhielt der Angeklagte zum Zeitpunkt
der Erhebung der Anklage vom 29. April 2004 in T. , S. str. zumin-
dest einen Nebenwohnsitz. Nach der Erhebung der Anklage und der bereits am
28. Mai 2004 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. Bl. 10) wurde der
Angeklagte am 5. Juli 2004 aus T. abgemeldet; sein Hauptwohnsitz wird
nunmehr mit G. angegeben (vgl. Bl. 16), so dass davon
auszugehen ist, dass er dort und damit im Bezirk des Amtsgerichts Dieburg
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinweise darauf, dass das bereits zum
Zeitpunkt der Erhebung der Anklage der Fall gewesen sein könnte, lassen sich
der Akte nicht entnehmen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verfah-
rensabgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Dieburg nach § 42 Abs. 3
JGG vor, weil der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz
gewechselt hat. Die Verfahrensabgabe an dieses Gericht ist auch deshalb
zweckmäßig, weil der einzige in der Anklageschrift genannte Zeuge in M.
wohnhaft ist und damit einen kürzeren Anreiseweg zum Amtsgericht Dieburg
als zum Amtsgericht Trier hat.
Dem schließt sich der Senat an.
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