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BGH Beschluss vom 21.01.2005 – 2 ARs 471/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 471/04 2 AR 298/04

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Erschleichens von Leistungen

Az.: 8006 Js 010282/04 jug. Staatsanwaltschaft Trier

Az.: 8006 Js 10282/04 jug. 12 Ds Amtsgericht Trier

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. Januar 2005 beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-

gericht - Jugendrichter - Dieburg zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

"Nach Aktenlage (vgl. Bl. 12) unterhielt der Angeklagte zum Zeitpunkt

der Erhebung der Anklage vom 29. April 2004 in T. , S. str. zumin-

dest einen Nebenwohnsitz. Nach der Erhebung der Anklage und der bereits am

28. Mai 2004 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. Bl. 10) wurde der

Angeklagte am 5. Juli 2004 aus T. abgemeldet; sein Hauptwohnsitz wird

nunmehr mit G. angegeben (vgl. Bl. 16), so dass davon

auszugehen ist, dass er dort und damit im Bezirk des Amtsgerichts Dieburg

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hinweise darauf, dass das bereits zum

Zeitpunkt der Erhebung der Anklage der Fall gewesen sein könnte, lassen sich

der Akte nicht entnehmen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verfah-

rensabgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Dieburg nach § 42 Abs. 3

JGG vor, weil der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz

gewechselt hat. Die Verfahrensabgabe an dieses Gericht ist auch deshalb

zweckmäßig, weil der einzige in der Anklageschrift genannte Zeuge in M.

wohnhaft ist und damit einen kürzeren Anreiseweg zum Amtsgericht Dieburg

als zum Amtsgericht Trier hat.

Dem schließt sich der Senat an.

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