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BGH Beschluss vom 24.01.2005 – 2 ARs 250/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2005
in der Justizverwaltungssache
des
wegen Auskunft und Verzögerung der Sachbearbeitung
Az.: 50 E/2 – 36/04 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Az.: 3 VAs 13/04 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2005 beschlos- sen:
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 9. Januar
2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Herrn K. gegen die Be-
schlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2004 und
21. Mai 2004 – Az.: 3 VAs 13/04 – als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-
scheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der als Beschwerde bezeich-
neten Gegenvorstellung. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil er das Schreiben des Senats vom 16. August 2004, mit welchem ihm der
Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnisnahme übersandt
worden und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, seine Beschwerde zurück-
zunehmen, erst am 27. Dezember 2004 und damit nach Beschlußfassung des
Senats erhalten habe.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.
1. Das Schreiben des Senats vom 16. August 2004 ist hier ausweislich
der Akten am gleichen Tag abgesandt worden. Warum es der Beschwerdefüh-
rer erst im Dezember erhalten hat, kann seitens des Senats nicht nachvollzo-
gen werden.
2. Auch wenn der Beschwerdeführer vor der Beschlußfassung des Se-
nats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben sollte, gibt dies dem
Senat keinen Anlaß, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben (§ 33 a StPO). Be-
schlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts in Justizverwaltungssachen
sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich unanfechtbar. Es ist daher
keine Stellungnahme des Beschwerdeführers denkbar, die zu einer anders lau-
tenden Entscheidung des Senats hätte führen können; dies gilt auch für die
Anmerkungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 9. Januar
2004 (richtig: 2005).
3. Auch gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwer-
de zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Detter Otten