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BGH Beschluss vom 24.01.2005 – 2 ARs 250/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 250/04 2 AR 157/04

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2005

in der Justizverwaltungssache

des

wegen Auskunft und Verzögerung der Sachbearbeitung

Az.: 50 E/2 – 36/04 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Az.: 3 VAs 13/04 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2005 beschlos- sen:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 9. Januar

2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn K. gegen die Be-

schlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2004 und

21. Mai 2004 – Az.: 3 VAs 13/04 – als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-

scheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der als Beschwerde bezeich-

neten Gegenvorstellung. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,

weil er das Schreiben des Senats vom 16. August 2004, mit welchem ihm der

Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnisnahme übersandt

worden und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, seine Beschwerde zurück-

zunehmen, erst am 27. Dezember 2004 und damit nach Beschlußfassung des

Senats erhalten habe.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.

1. Das Schreiben des Senats vom 16. August 2004 ist hier ausweislich

der Akten am gleichen Tag abgesandt worden. Warum es der Beschwerdefüh-

rer erst im Dezember erhalten hat, kann seitens des Senats nicht nachvollzo-

gen werden.

2. Auch wenn der Beschwerdeführer vor der Beschlußfassung des Se-

nats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben sollte, gibt dies dem

Senat keinen Anlaß, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben (§ 33 a StPO). Be-

schlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts in Justizverwaltungssachen

sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich unanfechtbar. Es ist daher

keine Stellungnahme des Beschwerdeführers denkbar, die zu einer anders lau-

tenden Entscheidung des Senats hätte führen können; dies gilt auch für die

Anmerkungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 9. Januar

2004 (richtig: 2005).

3. Auch gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwer-

de zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Detter Otten