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BGH Beschluss vom 25.01.2005 – 1 StR 502/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 502/04

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hof vom 30. April 2004 und die sofortige Beschwerde des Ange-

klagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Ur-

teils werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die

den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Es wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung

beim Landgericht Hof vom 7. bis 28. Oktober 2003 entstandenen

Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden.

Gründe:

1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung,

insbesondere die Würdigung des Geständnisses des Angeklagten,

ist

rechtsfehlerfrei.

Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung

der Aussagefähigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-

gen ist rechtsfehlerfrei. Zwar gehört die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer

Auskunftsperson, zumal des Angeklagten, zum Wesen richterlicher Rechtsfin-

dung. Vom Richter wird erwartet, daß er über die zur Ausübung seines Amtes

erforderliche Menschenkenntnis und Fähigkeit verfügt, Aussagen auf ihren

Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen kann

es, und zwar auch hinsichtlich der Aussagen des Angeklagten, aber dann be-

dürfen, wenn die Eigenart des Einzelfalles eine außergewöhnliche Sachkunde

erfordert (vgl. BGH NStZ 1987, 182). Auch soweit hiervon der Angeklagte be-

troffen ist, stehen der Hinzuziehung eines Sachverständigen, jedenfalls wenn

der Angeklagte umfassende Angaben gemacht hat, keine strafverfahrensrecht-

lichen Hinderungsgründe entgegen. Das Gericht ist jedenfalls nicht gehindert

(§ 244 Abs. 2 StPO), sich insoweit sachverständiger Hilfe zu bedienen.

Hier bestand bei dem Angeklagten eine Minderbegabung mit psychoso-

zialer und psychosexueller Retardierung. Seine im Ermittlungsverfahren abge-

gebenen Geständnisse hat er in der Hauptverhandlung widerrufen. Um die

Glaubhaftigkeit der Geständnisse bzw. des Widerrufs und der Angaben in der

Hauptverhandlung verläßlich prüfen zu können, war der Einsatz sachverstän-

diger Hilfe sachgerecht.

2. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des

vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu

tragen hat, soweit er verurteilt sowie die Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus angeordnet wurde, und die Staatskasse die Verfahrensko-

sten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Frei-

spruchs trägt, macht der Angeklagte geltend, die Hauptverhandlung habe vom

7. bis 28. Oktober 2003 über sechs Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger

Besetzung des Gerichts - Einsatz einer Ergänzungsschöffin statt einer Haupt-

schöffin - stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Kostenentscheidung

des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage (§ 465 Abs. 1 StPO).

Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitserwägun-

gen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Ausla-

gen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden

können, wenn Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen

sind, liegen hier ersichtlich nicht vor.

Die sechs Verhandlungstage im Oktober 2003 in unvorschriftsmäßiger

Besetzung hätten allerdings vermieden werden können. Bei richtiger Behand-

lung der Sache wären diese Kosten nicht entstanden. Daher ist es sachge-

recht, von der Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen

Auslagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.

Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl.

BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG;

vgl. u.a. BGHR GKG § 8 aF Nichterhebung 2). Die dem Angeklagten selbst

entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anord-

nung (BGH aaO).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf