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BGH Beschluss vom 25.01.2005 – 1 StR 502/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hof vom 30. April 2004 und die sofortige Beschwerde des Ange-
klagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Ur-
teils werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die
den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Es wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung
beim Landgericht Hof vom 7. bis 28. Oktober 2003 entstandenen
Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden.
Gründe:
1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung,
insbesondere die Würdigung des Geständnisses des Angeklagten,
ist
rechtsfehlerfrei.
Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung
der Aussagefähigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen ist rechtsfehlerfrei. Zwar gehört die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer
Auskunftsperson, zumal des Angeklagten, zum Wesen richterlicher Rechtsfin-
dung. Vom Richter wird erwartet, daß er über die zur Ausübung seines Amtes
erforderliche Menschenkenntnis und Fähigkeit verfügt, Aussagen auf ihren
Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen kann
es, und zwar auch hinsichtlich der Aussagen des Angeklagten, aber dann be-
dürfen, wenn die Eigenart des Einzelfalles eine außergewöhnliche Sachkunde
erfordert (vgl. BGH NStZ 1987, 182). Auch soweit hiervon der Angeklagte be-
troffen ist, stehen der Hinzuziehung eines Sachverständigen, jedenfalls wenn
der Angeklagte umfassende Angaben gemacht hat, keine strafverfahrensrecht-
lichen Hinderungsgründe entgegen. Das Gericht ist jedenfalls nicht gehindert
(§ 244 Abs. 2 StPO), sich insoweit sachverständiger Hilfe zu bedienen.
Hier bestand bei dem Angeklagten eine Minderbegabung mit psychoso-
zialer und psychosexueller Retardierung. Seine im Ermittlungsverfahren abge-
gebenen Geständnisse hat er in der Hauptverhandlung widerrufen. Um die
Glaubhaftigkeit der Geständnisse bzw. des Widerrufs und der Angaben in der
Hauptverhandlung verläßlich prüfen zu können, war der Einsatz sachverstän-
diger Hilfe sachgerecht.
2. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des
vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu
tragen hat, soweit er verurteilt sowie die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet wurde, und die Staatskasse die Verfahrensko-
sten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Frei-
spruchs trägt, macht der Angeklagte geltend, die Hauptverhandlung habe vom
7. bis 28. Oktober 2003 über sechs Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger
Besetzung des Gerichts - Einsatz einer Ergänzungsschöffin statt einer Haupt-
schöffin - stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Kostenentscheidung
des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage (§ 465 Abs. 1 StPO).
Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitserwägun-
gen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Ausla-
gen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden
können, wenn Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen
sind, liegen hier ersichtlich nicht vor.
Die sechs Verhandlungstage im Oktober 2003 in unvorschriftsmäßiger
Besetzung hätten allerdings vermieden werden können. Bei richtiger Behand-
lung der Sache wären diese Kosten nicht entstanden. Daher ist es sachge-
recht, von der Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen
Auslagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl.
BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG;
vgl. u.a. BGHR GKG § 8 aF Nichterhebung 2). Die dem Angeklagten selbst
entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anord-
nung (BGH aaO).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf