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BGH Beschluss vom 25.01.2005 – 3 StR 496/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 496/04

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 22. September 2004 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt hat Bestand. Zwar hat das Landgericht es fälschlich als ausrei-

chend angesehen, daß diese nicht von vornherein aussichtslos erscheine, an-

statt den zutreffenden Maßstab hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg

zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Aus den Urteilsgründen ergibt sich

indessen, daß eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht,

weil der Angeklagte als einsichtig und therapiemotiviert geschildert wird.

2. Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisauf-

nahme; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den

Inhalt der Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern

das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der

getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche

fenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstel-

lung der Einlassung des Angeklagten - zumal unter Wiedergabe der Antworten

auf jede Frage und jeden Vorhalt - ist daher verfehlt, wenn ihr ein Bezug zur

Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Darstel-

lung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverant-

wortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum

Verständnis dieser Würdigung erforderlich

(vgl. Senat, Beschl. vom

16. Dezem-ber 2003 - 3 StR 417/03).

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert