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BGH Beschluss vom 25.01.2005 – 4 StR 530/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 530/04

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 gemäß §§ 44, 346

Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2004 Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 10. August

2004, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-

lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu

tragen.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-

nete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ab-

gesehen worden ist.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hierge-

gen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das

Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat,

ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-

gen ist.

Nach den Feststellungen wandte sich der Angeklagte während der Ver-

büßung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom

16. Dezember 1997 an die Drogenberatung und gab an, in erheblichem Um-

fang Drogen konsumiert zu haben (UA 4). Als sich der Angeklagte im Jahre

2002 in Untersuchungshaft befand, nahm er an Gesprächen der Gefährdeten-

hilfe und der Gruppe der Anonymen Alkoholiker teil. Nach seiner Entlassung

aus dem Jugendstrafvollzug im September 2003 konsumierte der Angeklagte

Alkohol und nahm Drogen (UA 5). Bei der Begehung der abgeurteilten Tat, die

der Erlangung von Drogen diente, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklag-

ten infolge des vorangegangenen Konsums von Alkohol und Marihuana erheb-

lich vermindert.

Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen müssen,

ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist

(vgl. BGHSt 37, 5, 7; BGH NStZ-RR 1996, 228). Das Gericht hat die Unterbrin-

gung zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Die neu entscheidende Strafkammer wird unter Beachtung der Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Ausle-

gung des § 64 StGB (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.) zu prüfen

haben, ob die Unterbringung des Angeklagten zu erfolgen hat. Daß aus-

schließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nach-

holung der Unterbringung nicht entgegen (BGH aaO). Der Beschwerdeführer

hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmit-

telangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible