BGH Beschluss vom 25.01.2005 – VI ZR 200/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
13. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Geständnis
sowie ein Anerkenntnis verneint hat, kommt eine über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung nicht zu. Das Berufungsgericht verkennt
zwar im Ansatz, daß die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung
des Richters von der Wahrheit keine absolute oder unumstößliche
Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit" erfordert, sondern nur einen für das praktische
Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 255 und
Senatsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759),
doch beruht die Beweiswürdigung vorliegend im Ergebnis nicht auf
einer Verkennung dieser Anforderungen an die richterliche
Überzeugungsbildung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 49.583,94 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll