Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.01.2005 – VI ZR 200/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

13. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Geständnis

sowie ein Anerkenntnis verneint hat, kommt eine über den Einzelfall

hinausgehende Bedeutung nicht zu. Das Berufungsgericht verkennt

zwar im Ansatz, daß die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung

des Richters von der Wahrheit keine absolute oder unumstößliche

Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende

Wahrscheinlichkeit" erfordert, sondern nur einen für das praktische

Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen

gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 255 und

Senatsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759),

doch beruht die Beweiswürdigung vorliegend im Ergebnis nicht auf

einer Verkennung dieser Anforderungen an die richterliche

Überzeugungsbildung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 49.583,94 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll