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BGH Beschluss vom 25.01.2005 – XI ZB 40/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Anträge des Verfügungsklägers vom 17. Dezember 2004 auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung, auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
und auf Aufhebung des Beschlusses des 3. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Celle vom 3. Dezember 2004 werden zurückgewiesen.
Gegen den vorbezeichneten Beschluß findet ein Rechtsmittel nicht
statt. Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen ist der
Bundesgerichtshof nicht zuständig.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 43.297,10 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Mayen