Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.01.2005 – XI ZB 40/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann

und die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Anträge des Verfügungsklägers vom 17. Dezember 2004 auf Erlaß

einer einstweiligen Verfügung, auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

und auf Aufhebung des Beschlusses des 3. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Celle vom 3. Dezember 2004 werden zurückgewiesen.

Gegen den vorbezeichneten Beschluß findet ein Rechtsmittel nicht

statt. Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen ist der

Bundesgerichtshof nicht zuständig.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 43.297,10 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Wassermann

Mayen