BGH Beschluss vom 25.01.2005 – XI ZR 65/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2003 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-
dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Für die von der Nichtzulassungsbeschwerde mit Rück-
sicht auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betref-
fend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom
20. Dezember 1985 (Haustürgeschäfterichtlinie) be-
gehrte erweiternde Auslegung des § 1 HWiG und die
erstrebte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß, da
die Richtlinie gemäß Art. 1 nur Fälle erfaßt, in denen
- anders als hier - der Vertrag in der konkreten Haus-
türsituation geschlossen oder jedenfalls ein entspre-
chendes Vertragsangebot abgegeben worden ist (vgl.
BGHZ 150, 248, 260). Von einer näheren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-
sehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 82.174,83 €.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen