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BGH Beschluss vom 26.01.2005 – 5 StR 549/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 9. August 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (B ) und zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (R ) verurteilt. Die Revi-
sionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuld-
spruch richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führen die
Rechtsmittel zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt – für beide Angeklagte gel-
tend – zutreffend ausgeführt:
„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Jugendkam-
mer hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1
StPO) zum Nachteil des Angeklagten ‚die Verletzungsfolgen der Nebenklä-
gerin‘ hervor (UA S. 11). Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf
hin, daß es im Urteil ‚an einer Feststellung von Verletzungsfolgen ... vollstän-
dig fehlt‘. Ob das Landgericht die ‚verschuldeten Auswirkungen der Tat‘ (§ 46
Abs. 2 Satz 2 StGB) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im Revisi-
onsverfahren nicht überprüft werden.“
Dem stimmt der Senat zu.
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