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BGH Beschluss vom 26.01.2005 – 5 StR 549/04

5. Strafsenat

5 StR 549/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 9. August 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (B ) und zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (R ) verurteilt. Die Revi-

sionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuld-

spruch richten, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führen die

Rechtsmittel zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt – für beide Angeklagte gel-

tend – zutreffend ausgeführt:

„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Jugendkam-

mer hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1

StPO) zum Nachteil des Angeklagten ‚die Verletzungsfolgen der Nebenklä-

gerin‘ hervor (UA S. 11). Die Revision weist demgegenüber zutreffend darauf

hin, daß es im Urteil ‚an einer Feststellung von Verletzungsfolgen ... vollstän-

dig fehlt‘. Ob das Landgericht die ‚verschuldeten Auswirkungen der Tat‘ (§ 46

Abs. 2 Satz 2 StGB) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im Revisi-

onsverfahren nicht überprüft werden.“

Dem stimmt der Senat zu.

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