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BGH Beschluss vom 26.01.2005 – 5 StR 590/04

5. Strafsenat

5 StR 590/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 20. August 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum

Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl lassen be-

sorgen, daß der Tatrichter die Schuld des Angeklagten zu schwer bewertet

hat. Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 21 StGB und § 239b Abs. 2

i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten

Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB entnommen. Diese doppelte Strafrah-

menverschiebung sei für den Angeklagten günstiger als die Anwendung von

§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB, da ein minder schwerer Fall nur

unter Verbrauch der beiden genannten vertypten Milderungsgründe anzu-

nehmen gewesen wäre.

Angesichts der vom Landgericht festgestellten zahlreichen, erheblich

zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hätte sich hier die An-

nahme eines minder schweren Falles nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a

Abs. 2 StGB bereits ohne gleichzeitigen Verbrauch der vertypten Milde-

rungsgründe aufgedrängt. Die Tat des umfassend geständigen und nicht

vorbestraften Angeklagten war von Beginn an darauf angelegt, ein möglichst

baldiges Eingreifen der Polizei zum Zwecke seiner eigenen Festnahme zu

erreichen. Es ging dem auf Grund seiner psychischen Erkrankung auf sich

selbst fixierten Angeklagten nur darum, psychologische Hilfe zu erhalten, die

ihm zuvor im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts auf einer Alkoholent-

zugsstation – wie er meinte, zu Unrecht – versagt wurde. Dabei kommt dem

Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Angeklagte nach den Feststel-

lungen des Landgerichts bei der Entschlußfassung zu der „Verzweiflungstat“

aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner starken Alkoholisierung

sogar nicht ausschließbar schuldunfähig, dann bei der Tatausführung nur

eingeschränkt schuldfähig war.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutref-

fender Würdigung dieser Umstände und Annahme eines minder schweren

Falles der Geiselnahme ohne Verbrauch der vertypten Milderungsgründe

eine noch geringere, aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Der neue Tatrichter wird auch über die Frage der Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – gege-

benenfalls i.V.m. § 67b StGB – neu zu entscheiden haben (vgl. § 358 Abs. 2

Satz 2 StPO). Hiervon hat das Landgericht bisher abgesehen, da die mittler-

weile eingeleitete Behandlung des krankheitseinsichtigen Angeklagten be-

reits zu Erfolgen geführt habe, so daß die Gefahr einer Wiederholung einer

solchen Verzweiflungstat und damit eine von dem Angeklagten ausgehenden

Gefahr für die Allgemeinheit nicht bestehe. Es wird zu prüfen sein, ob sich

diese Prognose unter Bedacht auf den bisherigen Behandlungsverlauf wei-

terhin aufrecht erhalten läßt.

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