Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 90/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VerbrKrG § 12; BGB §§ 498, 535

Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündi- gung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt.

Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Ver- brauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber keinen Anspruch hat.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 90/04 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Dezember 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,

um die Wirksamkeit einer von der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, ausge-

sprochenen fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien zustande gekom-

menen Kraftfahrzeugleasingvertrages und deren Folgen.

Die Parteien schlossen am 11. September 1998 einen Finanzierungslea-

singvertrag über einen Pkw B. mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Die mo-

natliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte

mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand gera-

ten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde B. Bank GmbH (fortan

nur noch: Klägerin) mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung

des Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit

1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete

er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin mit Schreiben vom 14. April 2000, das

ein von der Klägerin eingeschaltetes Inkassounternehmen dem Beklagten unter

dem 30. Mai 2000 erneut übermittelte, die fristlose Kündigung des Leasingver-

trages aus. Am 21. August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines

Werkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Kla-

ge nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die

Monate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in

Anspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 688,35 € - das ent-

spricht den Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 abzüglich

einer Gutschrift über 121,47 € - nebst Zinsen verurteilt

und die weitergehende

Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung

weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen ausgeführt:

Die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Leasing-

vertrages sei wirksam. Die Kündigungsvoraussetzungen des auf den Leasing-

vertrag der Parteien anzuwendenden § 12 Abs. 1 VerbrKrG seien erfüllt. Der

Zahlungsrückstand des Beklagten habe mit drei Bruttoleasingraten im Zeitpunkt

der Kündigungsandrohung die fünfprozentige Rückstandsquote des § 12 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erreicht. Mit Zahlung der März-Rate am 28. März 2000

sei der Zahlungsrückstand zwar vor Ausspruch der Kündigung unter die Fünf-

prozentquote abgesunken. Dies sei aber für die Wirksamkeit der Kündigung

ohne Bedeutung. Die einmal eingetretene Kündigungsvoraussetzung entfalle

nur dann, wenn der Rückstand vor Ausspruch der Kündigung vollständig aus-

geglichen werde. Denn es gehe auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten

zu weit, dem Schuldner die Möglichkeit zuzugestehen, sich der angedrohten

Kündigung - gar wiederholt - durch Teilleistungen zu entziehen. Für diese Auf-

fassung spreche auch die im Mietrecht geltende Regelung, nach der die auf

Mietrückstände gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nur dann ausge-

schlossen sei oder unwirksam werde, wenn der Vermieter vollständig befriedigt

werde.

Aufgrund der Kündigung des Leasingvertrages habe die Klägerin An-

spruch auf Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens, der sich auf

6.274,77 € belaufe.

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in je-

der Hinsicht stand.

1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die formalen Rügen, mit denen die Re-

vision das Berufungsurteil angreift.

a) Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß bereits der Tenor

des Berufungsurteils - wörtlich genommen - insoweit unrichtig ist, als das Beru-

fungsgericht der Klage nicht insgesamt in Höhe von 6.274,77 € stattgeben,

sondern der Klägerin diesen Betrag zusätzlich zu den ihr bereits vom Landge-

richt zugesprochenen rückständigen Leasingraten in Höhe von 688,35 € zuer-

kennen wollte. Dies ergibt sich indessen, wie auch die Revision einräumt, aus

der Eingangspassage des Abschnitts II des Berufungsurteils. Da somit keinem

Zweifel unterliegt, was das Berufungsgericht hat zuerkennen wollen, ist der Te-

nor zu 1 dahin auszulegen, daß der Beklagte vom Oberlandesgericht verurteilt

worden ist, an die Klägerin weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zu zahlen.

b) Letztlich unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, dem Be-

rufungsurteil könne nicht entnommen werden, wie sich der ausgeurteilte Betrag

von 6.274,77 € zusammensetze, so daß der Umfang der mater iellen Rechts-

kraftwirkung des Urteils im Dunkeln bleibe. Richtig ist allerdings, daß die Additi-

on der Schadenspositionen, die auf den Seiten 11 und 12 des Berufungsurteils

für begründet erachtet werden, eine Summe von 7.007,76 € ergibt, von denen

das Berufungsgericht der Klägerin nur 6.274,77 € zugespr ochen hat. Die Diffe-

renz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen erklärt sich jedoch, worauf

die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, aus der - vom Berufungsgericht in

bezug genommenen - Berechnung des Kündigungsschadens, die die Klägerin

in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 2003 (Blatt 116 f. der Akte)

vorgenommen hat. Dort stellt die Klägerin nämlich zum Ausgleich des Vorteils

der früheren Rückerlangung des hypothetischen Restwerts des Leasingfahr-

zeugs in ihre Berechnung zugunsten des Beklagten einen Abzugsposten in Hö-

he von 732,99 € ein, der der Differenz zwischen den bei den vorgenannten Be-

trägen entspricht.

c) Das Berufungsurteil unterliegt schließlich auch nicht bereits deswegen

der Aufhebung, weil es unter Verstoß gegen § 540 ZPO die Berufungsanträge

nicht wiedergibt (BGHZ 154, 99, 100 f.). Denn obwohl die Klägerin ausweislich

des Berufungsurteils ihre Schadensberechnung nach einem entsprechenden

Hinweis des Oberlandesgerichts in der Berufungsverhandlung geändert hat, ist

das von ihr in der zweiten Instanz verfolgte Rechtsschutzziel bei Einbeziehung

der im Berufungsurteil in bezug genommenen Schadensberechnung vom

18. Juni 2003 noch ausreichend erkennbar.

2. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, die Kündigung des Leasingvertrages sei der Klägerin nicht

deswegen verwehrt gewesen, weil der Zahlungsrückstand des Beklagten bei

Ausspruch der Kündigung nicht mehr die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

VerbrKrG erforderliche fünfprozentige Rückstandsquote erreicht habe.

a) Der Kraftfahrzeugleasingvertrag der Parteien fällt in den sachlichen

Anwendungsbereich des in zeitlicher Hinsicht auf den Streitfall noch anzuwen-

denden (Art. 229 § 5 EGBGB) Verbraucherkreditgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom

11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928). Die von den Vorinstanzen still-

schweigend angenommene Verbrauchereigenschaft des Beklagten wird auch in

der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen. Damit unterliegt die Kündigung

des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs den besonderen Kündigungs-

voraussetzungen des § 12 VerbrKrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die

Kündigung nur wirksam, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinan-

derfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und bei einer Laufzeit des Kre-

ditvertrages von - wie hier - mehr als drei Jahren mit mindestens 5 % des

Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist.

b) Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Sum-

me der rückständigen Leasingraten die qualifizierte Rückstandsquote von 5 %

der maßgeblichen Bezugsgröße bei Ausspruch der Kündigungsandrohung am

24. März 2000 erreichte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgebliche

Bezugsgröße die Summe der Brutto-Leasingraten (BGHZ 147, 7, 16). Bei einer

Bruttoleasingrate von 791,93 DM und einer Laufzeit von 42 Monaten entspricht

dies einem Betrag von 33.261,06 DM. 5 % hiervon sind 1.663,05 DM. Die

Summe der drei Leasingraten, mit denen der Beklagte nach den von der Revi-

sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 24. März

2000 in Verzug war, erreicht mit 2.375,79 DM die fünfprozentige Rückstands-

quote.

c) Dagegen war die Quote nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts bei Ausspruch der fristlosen Kündigung am 14. April oder 30. Mai 2000

nicht mehr erreicht, nachdem der Beklagte am 28. März 2000 die März-Rate

bezahlt hatte. Ein erneuter Anstieg des Zahlungsrückstandes in den Monaten

April oder Mai 2000 auf drei oder mehr unbezahlte Leasingraten ist in den Tat-

sacheninstanzen nicht festgestellt worden.

d) Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits

von der Beantwortung der Frage ab, ob es zur Erfüllung der besonderen Kündi-

gungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG genügt, daß im

Zeitpunkt der Kündigungsandrohung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG) ein

Zahlungsrückstand in Höhe der relativen Rückstandsquote bestanden hat und

dieser bis zum Ausspruch der Kündigung nicht vollständig ausgeglichen wird,

oder ob die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn ein nach Teilzahlungen des

Schuldners verbliebener Rückstand die relative Rückstandsquote (noch) im

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erreicht.

aa) Eine Antwort auf diese Frage läßt sich dem Gesetz nicht unmittelbar

entnehmen. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie in § 543 Abs. 2 Satz 2 und

§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB für die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zah-

lungsverzugs des Mieters vorgesehen ist, findet sich im Verbraucherkreditge-

setz nicht. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt. Im Schrifttum

sind die Meinungen geteilt. Herrschend ist die Auffassung, daß die einmal ein-

getretenen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG nur dann wieder

entfallen, wenn der Schuldner vor Ausspruch der Kündigung den Rückstand

vollständig tilgt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), Rdnr. 22; MünchKomm-

Habersack, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 18; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 13

i.V.m. Fn. 32; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 29, jeweils zu § 12

VerbrKrG; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rdnr. 667). Begründet wird diese

Auffassung vor allem mit der Erwägung, der Schutz des Verbrauchers sei durch

die strengen und formalisierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesamt-

fälligstellung hinreichend gewährleistet, ohne daß noch zusätzliche Hürden für

die Kündigung geschaffen werden müßten (Kessal-Wulf aaO m.Nachw.). Nach

der Gegenmeinung, die sich vor allem auf den Gesetzeswortlaut stützt, ist die

Kündigung schon dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Rückstand

vor Ausspruch der Kündigung durch Teilzahlungen auf einen Betrag zurück-

führt, der unter der Rückstandsquote des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG

liegt (Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., Rdnr. 37; von Westphalen/Emmerich/von Rot-

tenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 27

ff.; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,

VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 20, jew. zu § 12 VerbrKrG).

bb) Der Senat folgt im Ergebnis der zuerst genannten Auffassung. Zwar

scheinen Wortlaut und Systematik der Norm dafür zu sprechen, daß die beiden

Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG bei Ausspruch der

Kündigung - oder, was für den Streitfall keiner Vertiefung bedarf, bei deren

Wirksamwerden - erfüllt sein müssen. Darauf deutet insbesondere die Formulie-

rung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG hin, nach der das Kündigungsrecht

davon abhängt, daß der Verbraucher mit einem Betrag, der die maßgebliche

Rückstandsquote erreicht, "in Verzug ist". Gegen ein solches Verständnis

spricht indessen entscheidend die nähere Ausgestaltung der nach § 12 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG erforderlichen Kündigungsandrohung. Denn nach dieser

Bestimmung hat der Kreditgeber dem Verbraucher eine zweiwöchige Frist "zur

Zahlung des rückständigen Betrags" mit der Erklärung (Androhung) zu setzen,

daß er "bei Nichtzahlung" - wie zu ergänzen ist: des rückständigen Betrags -

"innerhalb der Frist" die gesamte Restschuld verlange, das heißt, den Kreditver-

trag fristlos kündigen werde. Zweck dieser Regelung ist es, dem Verbraucher

"die gefährliche Situation des Kredits vor Augen zu führen" und ihm "eine letzte

Chance zur Rettung des Kredits" zu geben (Begründung des Regierungsent-

wurfs zum Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27). Eine den ge-

setzlichen Vorgaben entsprechende Kündigungsandrohung kann der Verbrau-

cher nur dahin verstehen, daß zur Abwendung der angedrohten Kündigung die

fristgerechte Zahlung des gesamten rückständigen Betrags erforderlich ist. Mit

diesem Verständnis der Kündigungsandrohung wäre es nicht zu vereinbaren,

dem Kreditgeber die Kündigung schon dann zu versagen, wenn der Verbrau-

cher nur einen Teil des rückständigen Betrages zahlt. Es kann nicht angenom-

men werden, daß es in der Absicht des Gesetzgebers liegt, den Kreditgeber

zum Ausspruch einer "leeren Drohung" zu veranlassen und zugleich den Ver-

braucher hinsichtlich des zur Abwendung der angedrohten Kündigung Erforder-

lichen in die Irre zu führen.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG ist folglich dahin zu interpretieren, daß das

Kündigungsrecht des Kreditgebers entsteht, sobald der Verbraucher mit einem

Betrag in Verzug gerät, der die maßgebliche Rückstandsquote erreicht, und

daß es nur dann wieder entfällt, wenn der Verbraucher fristgerecht, jedenfalls

vor Ausspruch der Kündigung, den rückständigen Betrag vollständig zahlt. Die

Regelung entspricht damit im Kern der Ausgestaltung des außerordentlichen

Kündigungsrechts des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB), zu der § 12 VerbrKrG, wie das

Berufungsgericht richtig gesehen hat, deutliche Parallelen aufweist. Zwar kann

der Kreditgeber anders als der Vermieter nicht sogleich kündigen, wenn der

Zahlungsrückstand den gesetzlichen Grenzwert erreicht. Kündigungsgrund ist

aber ebenso wie im Mietrecht der einmal eingetretene Zahlungsverzug in der

nach dem Gesetz erforderlichen Höhe. Ein Unterschied besteht nur insoweit,

als nach den mietrechtlichen Bestimmungen die bereits ausgesprochene Kün-

digung des Vermieters nicht wirksam wird, wenn der Vermieter vor deren Zu-

gang befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB), beziehungsweise rückwirkend

ihre Wirksamkeit verliert (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wenn der rückständige Be-

trag dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt

der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zufließt, während das Verbrau-

cherkreditrecht den Ausspruch der Kündigung durch das zusätzliche Erfordernis

einer befristeten Kündigungsandrohung aufschiebt und dementsprechend eine

Abwendung der Kündigung durch Ausgleich des Rückstands nur für die Zeit vor

dem Ausspruch oder dem Wirksamwerden der Kündigung vorsieht. Der den

mietrechtlichen Regelungen zugrundeliegende Rechtsgedanke ist jedoch der-

selbe, der auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG zum Ausdruck kommt: Ist durch

den Eintritt des Zahlungsverzugs in einer bestimmten, vom Gesetz festgelegten

Höhe ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung entstanden, so

kann der säumige Schuldner die Kündigung nur dadurch abwenden, daß er den

Gläubiger innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen wegen des Rückstands voll-

ständig befriedigt. Der gesetzestechnische Unterschied zu der mietrechtlichen

Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der darin besteht, daß der Verbraucher-

kreditnehmer die Kündigung anders als der Wohnraummieter nicht mehr nach

deren Wirksamwerden durch Zahlung abwenden kann, rechtfertigt in der Sache

keine unterschiedliche Beurteilung.

3. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages kann

im vorliegenden Fall aber deswegen in der Revisionsinstanz nicht abschließend

beurteilt werden, weil, wie die Revision zu Recht beanstandet, den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Kündigungsandro-

hung der Klägerin vom 24. März 2000 den gesetzlichen Anforderungen ent-

spricht.

a) Durch die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG soll dem Schuldner, wie bereits ausgeführt wurde, eine

letzte Chance gegeben werden, den Kredit noch zu retten. Dazu ist es erforder-

lich, daß der Gläubiger den rückständigen Betrag, von dessen fristgerechter

Bezahlung der Fortbestand des Kredits abhängen soll, genau beziffert (Stau-

dinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 18). Der rückständige Betrag im Sinne des § 12

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG setzt sich aus dem zusammen, was der Verbrau-

cher dem Kreditgeber nach § 11 Abs. 1 und 2 VerbrKrG schuldet (statt aller:

Staudinger/Kessal-Wulf aaO m. Nachw.). An die zutreffende Angabe des rück-

ständigen Betrages werden - in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbe-

stand des Kredits zu Recht - hohe Anforderungen gestellt. Selbst geringfügige

Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur

Folge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler

aufgrund eines offensichtlichen "Zahlendrehers" handelt (Staudinger/Kessal-

Wulf aaO Rdnr. 19; MünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 16; Erman/Saenger

aaO Rdnr. 28; von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg aaO Rdnr. 48, jew.

zu § 12 VerbrKrG; abweichend Bülow aaO § 12 Rdnr. 29).

b) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall offen, ob die Kündigungsan-

drohung der Klägerin vom 24. März 2000 wirksam ist. Denn dort wird als Zah-

lungsrückstand eine Summe von 2.515,79 DM angegeben, die außer den drei

zu jenem Zeitpunkt rückständigen Brutto-Leasingraten von je 791,93 DM eine

"RLS Gebühr" (wohl: Rücklastschrift-Gebühr) sowie fünf "Mahngebühren" in

Höhe von je 20 DM und zusätzlich "Mahnspesen" in Höhe weiterer 20 DM ein-

schließt.

Ob der Beklagte diese insgesamt 140 DM nach § 11 Abs. 1 oder 2

VerbrKrG schuldet, läßt sich in Ermangelung entsprechender Tatsachenfest-

stellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht beurteilen. Um

Zahlungen, die der Beklagte aufgrund des Kreditvertrages (hier: des Leasing-

vertrages) schuldet (§ 11 Abs. 1 VerbrKrG), dürfte es sich dabei nicht handeln.

Denn weder das von der Klägerin verwendete, in Ablichtung zu den Akten ge-

gebene Formular "Privatleasingantrag", noch die ihm beigefügten Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Klägerin für das Leasing von Kraftfahrzeugen, se-

hen derartige Zahlungen vor. Allenfalls könnte es sich um Kosten der Rechts-

verfolgung handeln, die mit Blick auf § 11 Abs. 3 VerbrKrG als Bestandteil der

"fälligen Schuld" angesehen werden können. Offen bleibt darüber hinaus aber

jedenfalls, auf welcher Rechtsgrundlage die in Rechnung gestellten "Gebühren"

und "Mahnspesen" geschuldet sein sollen. Mit der B. Bank, die sie ihm in

Rechnung gestellt hat, stand der Beklagte nicht in vertraglichen Beziehungen.

Dazu, ob es sich möglicherweise um der Klägerin entstandene Rechtsverfol-

gungskosten handelt, die sie - auch in der geltend gemachten Höhe - als Ver-

zugsschaden von dem Beklagten ersetzt verlangen könnte, fehlt es an Feststel-

lungen des Berufungsgerichts.

c) Die Frage kann entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetra-

genen Auffassung der Klägerin nicht offenbleiben, da von der Wirksamkeit der

Kündigungsandrohung auch die Wirksamkeit der Kündigung selbst abhängt.

Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß die sieben mit jeweils 20 DM angesetz-

ten Rechnungsposten in der Kündigungsandrohung der Klägerin neben den

Brutto-Leasingraten gesondert aufgeführt und deshalb auch für den Beklagten

als über die rückständigen Leasingraten hinaus geforderte Beträge erkennbar

sind. Denn die Angabe des rückständigen Betrages soll den Verbraucher nicht

nur in die Lage versetzen, die Berechnung dieses Betrages nachzuvollziehen,

sondern ihn vor allem zutreffend über den Betrag informieren, den er dem Kre-

ditgeber im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung gemäß § 11 Abs. 1 und 2

VerbrKrG schuldet und durch dessen Zahlung er die Kündigung abwenden

kann.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Eine eigene Ent-

scheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil es dazu, wie ausgeführt,

weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. Damit diese - soweit erforderlich nach

ergänzendem Sachvortrag der Parteien - getroffen werden können, ist die Sa-

che daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen

Hermanns