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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – 1 StR 396/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ingolstadt vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Die Urteilsformel des genannten Urteils wird jedoch dahingehend

ergänzt, daß in Nr. 2 das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort

"Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in sei-

ner Antragsschrift vom 6. Dezember 2004 bemerkt der Senat:

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf kontradiktori-

sche Befragung gemäß Art. 6 Abs. 3 d MRK bestehen bereits Zwei-

fel an deren Zulässigkeit. Denn in der Revisionsbegründung wird

der entscheidungsrelevante Sachverhalt in einem wesentlichen

Punkt nicht vollständig vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet: Ein Verstoß gegen das Recht

des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder

stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d MRK) liegt nicht vor. Es war hier

auch nicht geboten, dem Angeklagten zur Gewährleistung dieses

Rechts einen Pflichtverteidiger zur Teilnahme an der richterlichen

Vernehmung der Hauptbelastungszeugen während des Ermitt-

lungsverfahrens zu bestellen (vgl. BGHSt 46, 93).

I.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in fünf Fällen, wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit

schwerem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie we-

gen zweier Fälle der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Ver-

wandten verurteilt. Der weitgehend geständige Angeklagte bestritt

in den letzten beiden Fällen, den Beischlaf mit seiner Tochter voll-

zogen zu haben. Er habe mit seinem Penis deren Scheide - so sei-

ne Angaben im Ermittlungsverfahren - beziehungsweise ihre Ober-

schenkel - so seine Einlassung in der Hauptverhandlung - lediglich

berührt.

In der Hauptverhandlung verweigerte die Geschädigte als Tochter

des Angeklagten das Zeugnis (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Straf-

kammer legte ihren Feststellungen, soweit sie der Darstellung des

Angeklagten entgegenstehen, im Kern die Aussage der Zeugin bei

ihrer richterlichen Vernehmung am 15. Mai 2003, zu deren Inhalt

der Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung vernommen wurde,

zugrunde. Der Vernehmungstermin wurde dem Angeklagten - er-

sichtlich aus den in § 163c Abs. 3 StPO genannten Gründen - nicht

mitgeteilt. Ein Verteidiger nahm an ihm ebenfalls nicht teil.

II.

Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht, daß eine Entscheidung

des Ermittlungsrichters über den Ausschluß des damaligen Be-

schuldigten von der Vernehmung gemäß § 168c Abs. 3 StPO nicht

erging. Darauf bzw. auf die fehlende Terminsmitteilung gemäß

§ 168c Abs. 5 StPO wird die Revision allerdings letztlich nicht ge-

stützt. Dies wäre schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, da der

Vernehmung des Ermittlungsrichters über die Angaben der Ge-

schädigten bei ihm in der Hauptverhandlung gegen den Angeklag-

ten nicht widersprochen worden war.

III.

1. Die Revision meint aber, der von der Vernehmung faktisch aus-

geschlossene Angeklagte sei in seinem Recht auf Befragung der

Belastungszeugin gemäß Art. 6 Abs. 3 d MRK verletzt worden

(nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeug-

nisverweigerungsrecht Gebrauch machte). Zum Zeitpunkt der

richterlichen Vernehmung der Zeugin sei der Angeklagte noch

ohne Verteidiger, der das Befragungsrecht für den Angeklagten

während dieser Vernehmung hätte wahrnehmen können, gewe-

sen. Das Mandatsverhältnis habe sich erst im Zustand der An-

bahnung befunden, der Verteidiger sei noch nicht gewählt ge-

wesen. Dazu wird

in der Revisionsbegründung

folgendes

vorgetragen:

"Der Angeklagte wurde am 15.05.2003 vorläufig festge- nommen. Ihm wurde um 9.30 Uhr Gelegenheit gegeben mit der Rechtsanwaltskanzlei L. und H. zu telefonieren. Rechtsanwalt L. , den der Angeklagte mit seiner Vertei- digung beauftragen wollte, war nicht anwesend. Sein Kol- lege Rechtsanwalt H. bat darum, dass die Kanzlei von der Vorführung verständigt wird (vgl. Bl. 59 d.A.).

Staatsanwalt S. informierte Rechtsanwalt L. gegen 13.45 Uhr über dessen Kanzlei, dass am selben Tag die Zeugin Ha. ermittlungsrichterlich vernommen wird. Rechtsanwalt L. informierte den Staatsanwalt um 13.50 Uhr darüber, dass er nicht teilnehmen wird. (vgl. Bl. 62 d.A.) Eine Benachrichtigung des Angeklagten über die beabsichtigte Zeugenvernehmung erfolgte nicht und wurde ihm auch nicht anderweitig bekannt.

Am 15.05.2003 wurde um 15.20 Uhr mit der richterlichen Vernehmung der Zeugin Ha. begonnen und diese wurde um 16.30 Uhr beendet. Weder ein Verteidiger noch der Angeklagte waren bei der Vernehmung anwesend (vgl. Bl. 63 d.A.).

Am 16.05.2003 um 10.55 Uhr wurde dem Angeklagten der Haftbefehl vom selben Tag eröffnet. (vgl. Bl. 67 d.A.). Rechtsanwalt L. war bei der Haftbefehlseröffnung anwe- send und übergab eine vom Angeklagten am 16.05.2003

unterzeichnete Vollmacht (vgl. Bl. 68 d.A.). Der erste Kon- takt zwischen Verteidiger Rechtsanwalt L. und dem An- geklagten fand nach der ermittlungsrichterlichen Verneh- mung der Zeugin statt."

2. Diese Darstellung ist insbesondere in zwei wesentlichen Punkten

nicht vollständig, wobei die Bezugnahme auf Aktenteile den um-

fassenden Vortrag im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der

Revisionsbegründung nicht zu ersetzen vermag.

Innerhalb der vom Angeklagten und dem Ermittlungsbeamten un-

terzeichneten Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung

vom 15. Mai 2003 (Bl. 59 d.A.) findet sich folgender Vermerk:

"Herr Ha. erhält um 9.30 Uhr Gelegenheit mit dem Rechtsanwalt seiner Wahl, Herrn RA H. , vom An- waltsbüro L. und H. , , Rücksprache zu neh- men. Herr H. erklärt, dass sein Kollege L. derzeit bei Gericht ist und keine Zeit hat, bei einer Vernehmung mit anwesend zu sein. Herr H. bittet darum, vom Termin der Vorführung verständigt zu werden. Ob sein Mandant Angaben zur Sache machen will oder nicht stellt er ihm frei."

Daraus wird deutlich, daß die Rechtsanwälte L. und H. die

Vertretung des Angeklagten in diesem gegen ihn gerichteten Er-

mittlungsverfahren sofort übernommen haben, wobei Rechtsanwalt

L. federführend sein sollte. Hierzu bedarf es weder einer schrift-

lichen Vollmachtserteilung noch eines persönlichen Zusammentref-

fens. Es genügt insbesondere, daß der Rechtsanwalt als Verteidi-

ger tatsächlich tätig wird, wie Rechtsanwalt H. mit seiner Bera-

tung des Angeklagten zu dessen Aussageverhalten und seiner Bit-

te um Mitteilung des Termins zur Vorführung des Angeklagten vor

den Haftrichter. Insbesondere die Beratung des Angeklagten wird

in der Revisionsbegründung nicht genannt. Sie erwähnt auch nicht

den für die Bewertung des Ablaufs nicht unwesentlichen Punkt,

daß die schriftliche Vollmacht vom 16. Mai 2003 (Bl. 68 d.A.) auf

beide Rechtsanwälte lautet.

3. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet:

Zur Benachrichtigung des Verteidigers über den Termin zur richter-

lichen Vernehmung der Geschädigten machte der sachbearbeiten-

de Staatsanwalt folgendes aktenkundig (Bl. 62 d. A.):

"Vermerk: RA L. wurde gegen 13h45 über seine Kanzlei der Termin der richterl. ZV am heutigen Tag um 14h30 mitge- teilt. Um 13h50 wurde zurückgerufen und mitgeteilt, dass RA L. nicht teilnehmen wird."

Weshalb der Verteidiger nicht an der richterlichen Vernehmung

teilnahm, bleibt im Vermerk offen. Nicht erwähnt wird jedoch eine

Verhinderung der Verteidiger zum genannten Termin. Auch die Re-

vision trägt nicht vor, daß Rechtsanwalt L. oder Rechtsanwalt

H. etwa wegen einer Terminsüberschneidung an der Teilnah-

me gehindert gewesen wären, einen Verlegungsantrag gestellt o-

der darum gebeten hätten, zuzuwarten, bis sie sich mittels Akten-

einsicht oder durch ein Gespräch mit dem Angeklagten auf die

Vernehmung vorbereitet haben. Auch jetzt wurde nicht darauf ver-

wiesen, dass noch gar kein Mandatsverhältnis bestehe. Auf die

Teilnahme und damit auf die Ausübung des Befragungsrechts ge-

mäß Art. 6 Abs. 3 d MRK wurde für diese Vernehmung, ohne daß

triftige Hinderungsgründe ersichtlich sind, verzichtet. Damit schei-

det ein Konventionsverstoß und eine Verletzung des Gebots der

Gewährung eines fairen Verfahrens wegen der fehlenden Teilnah-

me eines Verteidigers an der richterlichen Vernehmung der Ge-

schädigten im Ermittlungsverfahren aus, auch wenn aufgrund von

deren Zeugnisverweigerung der Belastungszeugin in der Haupt-

verhandlung deren Befragung dann nicht mehr nachgeholt werden

konnte.

Der Bestellung eines Pflichtverteidigers zusätzlich zum nicht ver-

hinderten Wahlverteidiger bedurfte es unter diesen Voraussetzun-

gen selbstverständlich nicht.

IV.

Schließlich genügte die sorgfältige Auseinandersetzung des Land-

gerichts mit den Angaben der Geschädigten beim Ermittlungsrichter

sogar den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung im

Falle der - hier nicht gegebenen - Verletzung des Rechts des An-

geklagten auf Gelegenheit, die Belastungszeugin zu befragen oder

befragen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d MRK). Die Strafkammer stützte

die Verurteilung auch auf wichtige, außerhalb der Aussage der Ge-

schädigten liegende Gesichtspunkte. So wurden deren Angaben

schon durch das Geständnis des Angeklagten weitgehend bestä-

tigt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung - den Vollzug des

Geschlechtsverkehrs bestritt der Angeklagte bis zuletzt - findet sich

ein zusätzliches gewichtiges Indiz in der Mitteilung der Frauenärztin

der Geschädigten gegenüber der Polizei über die Verletzung des

Hymens vor dem Hintergrund der Angaben der Stiefschwestern zu

fehlenden anderen intimen Beziehungen der damals vierzehnjähri-

gen Geschädigten bis nach dem tatrelevanten Zeitraum.

Nack Kolz Hebenstreit

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