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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – 1 StR 495/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 1. Juni 2004 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-
ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-
langen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Er-
folg:
Das Landgericht hat den Zeugen A. im Wege der Rechtshilfe durch
einen türkischen Richter vernehmen lassen. Weder das Landgericht noch - so
der Revisionsvortrag, dem die Staatsanwaltschaft in der Gegenerklärung nicht
widersprochen hat - der Angeklagte und seine Verteidiger sind von dem Ver-
nehmungstermin benachrichtigt worden. Das Landgericht hat die Niederschrift
über die richterliche Vernehmung gegen den Widerspruch der Verteidigung in
der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO aF verlesen.
Die Niederschrift durfte nicht als richterliches Vernehmungsprotokoll ver-
lesen werden (BGHSt 35, 82). Wenn ein Zeuge durch einen ersuchten Richter
vernommen wird, sind der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benach-
richtigen; die Benachrichtigung darf nur unterbleiben, wenn sie den Untersu-
chungszweck gefährden würde (§ 224 Abs. 1 StPO). Bei Vernehmungen im
Ausland brauchen zwar grundsätzlich nur die für das ausländische Gericht
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten zu werden. Hier hätte je-
doch das ersuchte Gericht auch nach türkischem Recht den Angeklagten und
die Verteidigung von dem Tag, der für die Anhörung des Zeugen bestimmt
wurde, benachrichtigen müssen (Art. 217 Abs. 1 türkStPO).
Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, da das Landgericht die
Aussage des Zeugen A. vor dem türkischen Richter, der Angeklagte habe
ihm die Tat eingestanden, als "weiteres Indiz" für die Täterschaft des Angeklag-
ten gewertet hat.
Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Sollte das im Wege der
stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) betriebene Verfah-
ren trotz der inzwischen erklärten Bereitschaft des Angeklagten, einer verein-
fachten Auslieferung in die Türkei zuzustimmen, seinen Fortgang finden, wird
der neue Tatrichter zu beachten haben, daß das Protokoll einer unter Verlet-
zung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Pro-
tokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1
Nr. 2 StPO nF verlesen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 312; BGH StV
2002, 584). Er muß sich dann allerdings des minderen Beweiswertes des Be-
weismittels bewußt sein.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf