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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – I ZR 113/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer 20.000 €

nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat für den Teil

des Rechtsstreits, der allein in die Revision gelangt ist, einen Streitwert in

Höhe von 12.500 € festgesetzt. Dies entsprach der vorläufig en Wertfest-

setzung vom 26. Februar 2004, gegen die die Klägerin keine Einwände

erhoben hatte. Hierzu bestand auch kein Anlaß, weil der vom Berufungs-

gericht festgesetzte Gesamtwert dem Wert entspricht, den die Klägerin be-

reits in ihrer Klage angegeben hat. Im Streitfall ist auch nicht ersichtlich,

daß der Wert der Beschwer der Klägerin anders zu bemessen wäre als

anhand ihres wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Unterlassung,

das ebenso für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist (§ 3 ZPO). Dabei

ist im übrigen allein das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der

beanstandeten Bezeichnung durch den Beklagten zu bewerten.

Unabhängig davon käme eine Zulassung der Revision auch aus sachli-

chen Gründen nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es geht im Streitfall nicht

um die Frage, ob es dem Beklagten schlechthin gestattet ist, mit dem Be-

griff „Architektur“ auf seine Leistungen hinzuweisen. Zu entscheiden war

allein die vom Berufungsgericht zu Recht verneinte Frage, ob dem Beklag-

ten nach § 2 BauKaG NW der zutreffende Hinweis darauf verwehrt werden

kann, daß er über die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrich-

tung Architektur verfügt (vgl. OLG Frankfurt OLG-Rep 1999, 243, 244;

Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,

23. Aufl.,

§ 5

Rdn. 5.149).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 12.500 €.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert