BGH Beschluß vom 27.01.2005 – III ZR 176/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht
bei einem unbefestigten Bankett.
BGH, Beschluß vom 27. Januar 2005 - III ZR 176/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Januar 2004 - 1 U 84/03 - wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 35.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Land im Wege der Teilklage
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssiche-
rungspflicht. Sie befuhr am 27. Dezember 2000 gegen 11.30 Uhr mit ihrem Pkw
die Landesstraße L 3011 und kam in einem Streckenabschnitt, in dem zur da-
maligen Zeit häufig Verkehrsunfälle geschahen, aus ungeklärter Ursache von
der Straße ab und prallte gegen einen an der Straßenböschung stehenden
Baum. Die Klägerin hat infolge der unfallbedingten Verletzungen keine Erinne-
rungen an das Unfallgeschehen. Sie vermutet, daß sie in einer Rechtskurve
der etwa 5,5 m breiten Landesstraße auf das Bankett geriet, das in diesem Ab-
schnitt zum Teil abgebrochen ist und ca. 5 bis 8 cm tiefer als die Fahrbahn
liegt. Sie führt den Unfall auf den nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemä-
ßen Zustand der Straße bzw. des Banketts zurück. Die Klage hatte in den Vor-
instanzen keinen Erfolg.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegen nicht vor.
1.
Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbankette
sind in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Auszugehen ist
von der Regelung in § 2 Abs. 1 StVO, wonach dem Fahrzeugverkehr lediglich
die Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfü-
gung stehen. Insbesondere sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO Seitenstreifen
nicht Bestandteil der Fahrbahn. Damit ist den Fahrzeugen jedoch nicht
schlechthin jedes Verlassen der Fahrbahn verboten; vielmehr ist es immer
- aber auch nur dann - erlaubt, wenn die Verkehrslage dies als eine sachge-
rechte und vernünftige Maßnahme erscheinen läßt. Ein Verlassen der Fahr-
bahn muß jedoch den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechend vorsich-
tig geschehen. Der Straßenbenutzer hat sich grundsätzlich den gegebenen
Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie
sich ihm erkennbar darbietet. Er hat deswegen keinen Anspruch darauf, daß
Seitenstreifen so befestigt werden, daß sie ein Befahren im Rahmen von Über-
hol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit erlauben
würden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830,
831 f). Der Senat hat verschiedentlich ausgesprochen, daß auf Banketten nur
mit einer der Verkehrssituation angepaßten Geschwindigkeit gefahren werden
darf, was die Annahme ausschließt, ein Bankett müsse so eingerichtet sein,
daß es mit der allgemein zulässigen Geschwindigkeit gefahrlos befahren wer-
den könne (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1962 - III ZR 14/61 - VersR 1962,
574, 576; vom 20. Februar 1964 - III ZR 181/62 - VersR 1964, 617, 618).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob
das Straßenbankett geeignet sein müsse, auch Fahrzeugen mit relativ hoher
Geschwindigkeit ein sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermögli-
chen, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht und ist für ein erkennbar unbefe-
stigtes Bankett, wie es hier vorliegt, auf der Grundlage der angeführten Recht-
sprechung des Senats zu verneinen. Soweit in jüngeren Entscheidungen ge-
äußert worden ist, im Hinblick auf den verkehrstechnischen Zweck, abirrende
Fahrzeuge zu sichern, gehöre es auch zur Funktion des Banketts, mit verhält-
nismäßig hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeu-
gen ein möglichst sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen,
dies jedenfalls nicht unnötigerweise zu erschweren (in diesem Sinn etwa OLG
Schleswig NZV 1995, 153; OLG Jena DAR 1999, 71, 72; vgl. auch Staudinger/
Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. E 165), vermag der Senat dem
- was den Aspekt der Geschwindigkeit angeht - für ein erkennbar unbefestigtes
Bankett nicht zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, daß ein unbefestigtes Ban-
kett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweisen wird,
die es schon für sich betrachtet erschweren, ein von der Fahrbahn mit den Au-
ßenrädern abgekommenes Fahrzeug wieder ohne weiteres auf die Fahrbahn
zurückzulenken. Stellt sich die Situation daher nicht so dar, daß der Seiten-
streifen ebenso wie die Fahrbahn befestigt erscheint, kann sich der Fahrzeug-
führer nicht darauf einstellen, diesen ebenso leicht und mit der zulässigen Ge-
schwindigkeit befahren zu können. Wollte man unter diesen Umständen aus
der
Sicherungsfunktion des Banketts ableiten, das Fahrzeug müsse ohne jede
Schwierigkeit auf den nächsten Metern wieder auf die Fahrbahn zurückgesteu-
ert werden können, dürfte man unbefestigte Bankette praktisch nicht mehr zu-
lassen. Eine solche Forderung wäre jedoch nicht nur aus finanziellen, sondern
in vielen Fällen auch aus topographischen Gründen nicht erfüllbar.
2.
Eine andere Frage ist, welche Toleranzen bei einem unbefestigten Ban-
kett bestehen dürfen, ohne daß der Verkehrssicherungspflichtige zu einer War-
nung der Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Insoweit hat der Senat ausge-
sprochen, der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett dürfe keine gefährli-
chen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängenbleiben
oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden könne (Senatsurteile vom
16. Februar 1959 - III ZR 216/57 - VersR 1959, 435, 436; vom 6. Juli 1959
- III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 832). Der Senat hat in diesem Zusammen-
hang zum einen den Grundsatz betont, eine Warnung vor einem erkennbar
unbefestigten Bankett sei nicht erforderlich (Urteil vom 15. Dezember 1988
- III ZR 112/87 - VersR 1989, 847, 848), andererseits ausgesprochen, da
Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen bis zu 15 cm auch
dem vorsichtigen Kraftfahrer, der bei einwandfreier Fahrweise den Seitenstrei-
fen - sei es zum Überholen oder zum Ausweichen oder aus sonstigen diese
Fahrweise rechtfertigenden Gründen - benutze, durch Hängenbleiben der Rä-
der gefährlich werden könnten, dürfe eine Bundesstraße bei ordnungsmäßigem
Zustand derartige Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Bankett nicht
aufweisen, ohne daß der Verkehrsteilnehmer hiervor ausreichend gewarnt wer-
de. Demgegenüber verlange die Verkehrssicherungspflicht nicht, auf einen
Höhenunterschied von 6,8 cm hinzuweisen (Urteil vom 6. Juli 1959 aaO). Nach
Auffassung des Senats veranlaßt auch eine Absatzkante, die sich nach den
Feststellungen des Landgerichts auf 5 bis 8 cm belaufen hat, eine Warnung
unter den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht. Ein Kraftfahrer, der
- wie hier die Klägerin - eine Straße benutzt, die nur über einen minimalen Sei-
tenstreifen verfügt, der erkennbar abgesenkt ist, muß seine Fahrweise so ein-
richten, daß er, falls er aus verkehrsbedingten Gründen das Bankett befahren
muß, es nach Herabsetzung der Geschwindigkeit mit der gebotenen Vorsicht
wieder verläßt. Steuert er - aus Schreck, Panik oder mangelnder Erfahrung -
bei unverminderter Geschwindigkeit zu stark zurück, kann ihm auch schon ein
geringer Höhenunterschied zum Verhängnis werden. Die für die Straßenver-
kehrssicherungspflicht Verantwortlichen wären überfordert, wenn sie dieses
Risiko vollkommen ausschließen müßten.
3.
Auf dieser Grundlage waren die Vorinstanzen nicht gehalten, dem An-
trag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den genaueren
Verursachungsbeitrag des Banketts für den Unfall zu entsprechen.
Schlick
Wurm
Dörr
Galke
Herrmann