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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – IX ZB 258/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, Neškovi(cid:1) und Vill
am 27. Januar 2005
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Be-
schlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. November 2004 und
5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig
verworfen.
Gegenstandswert: bis 300 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen
worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO ge-
stützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.
Fischer Ganter Cierniak
Neškovi(cid:1) Vill