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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – IX ZB 258/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 258/04 IX ZB 259/04

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, Neškovi(cid:1) und Vill

am 27. Januar 2005

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Be-

schlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. November 2004 und

5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig

verworfen.

Gegenstandswert: bis 300 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge-

setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen

worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO ge-

stützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.

Fischer Ganter Cierniak

Neškovi(cid:1) Vill