BGH Beschluss vom 27.01.2005 – IX ZR 228/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 27. Januar 2005
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenates des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2001 wird nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 37.100,54 €
(72.562,34 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Klage steht allenfalls in Höhe von 13.025,71 DM (die über 70 % hi-
nausgehende Quote) nicht die Rechtskraft des Urteils der Zivilkammer 19 des
Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 1997 (319 O 294/96) entgegen (BGHZ 135,
178, 181; Urt. v. 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3020; v.
15. Januar 1998 - BLw 46/97, LM ZPO § 322 Nr. 152). Den Klägern ist insoweit
aber kein Schaden entstanden, weil nach ihrem gesamten Vortrag der Beklagte
bereits durch Realisierung einer Quote von 70 % auftragsgemäß gehandelt
hätte.
Im übrigen ist die Klageabweisung rechtsfehlerfrei erfolgt.
Fischer
Ganter
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill