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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – IX ZR 228/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 27. Januar 2005

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenates des

Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2001 wird nicht

zur Entscheidung angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 37.100,54 €

(72.562,34 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Der Klage steht allenfalls in Höhe von 13.025,71 DM (die über 70 % hi-

nausgehende Quote) nicht die Rechtskraft des Urteils der Zivilkammer 19 des

Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 1997 (319 O 294/96) entgegen (BGHZ 135,

178, 181; Urt. v. 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3020; v.

15. Januar 1998 - BLw 46/97, LM ZPO § 322 Nr. 152). Den Klägern ist insoweit

aber kein Schaden entstanden, weil nach ihrem gesamten Vortrag der Beklagte

bereits durch Realisierung einer Quote von 70 % auftragsgemäß gehandelt

hätte.

Im übrigen ist die Klageabweisung rechtsfehlerfrei erfolgt.

Fischer

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill