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BGH Beschluss vom 28.01.2005 – 2 StR 314/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 314/04
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004 werden als unzu-
lässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Septem-
ber 2004 zutreffend u.a. ausgeführt:
"1. Der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt E. , hat dargelegt
und anwaltlich versichert, dass er die Revisionseinlegung am 17. Februar 2004
persönlich in den Fristenkasten des Landgerichts Frankfurt eingeworfen hat.
Da keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen
und aufgrund der eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Justizangestell-
ten Rita L. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Revisionseinle-
gungsschrift versehentlich an den Schriftsatz des Rechtsanwaltsbüros
H. angeheftet wurde, ist bewiesen, dass die Revisionseinlegung am
17. Februar 2004 und damit rechtzeitig eingegangen ist.
2. Die Revision der Nebenkläger ist aber unzulässig, da die allgemeine
Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier
nicht ausreicht.
Der Nebenkläger rügt die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner
Form. Nähere Ausführungen zur Verletzung materiellen Rechts sind zwar an-
gekündigt worden, aber nicht erfolgt. Der Nebenkläger beantragt 'das Urteil des
Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere
Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.' Damit ist die Revision der Ne-
benkläger nicht hinreichend begründet worden; denn es ist nicht erkennbar, ob
die Nebenkläger mit ihrem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. Wenn mit
der Revision nämlich nur eine höhere Bestrafung des Angeklagten in einer
neuen Verhandlung erstrebt werden sollte, wäre die Revision nach § 400
Abs. 1 StPO unzulässig. … Zulässig wäre das Rechtsmittel allerdings, wenn es
auf eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines zum Anschluss als
Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wäre. Welches Ziel
die Revision verfolgt, ist aus dem Antrag vom 16. Juni 2004 nicht zu entneh-
men.
Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine
Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen
würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (BGHR
StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden."
Der am 18. Oktober 2004 eingegangene Schriftsatz des Nebenkläger-
vertreters vom selben Tag, mit dem er nach Übersendung des Verwerfungsan-
trags des Generalbundesanwalts mitteilt, die Revision der Nebenklägerin wen-
de sich dagegen, daß der Angeklagte nur wegen Totschlags und nicht wegen
Mordes verurteilt worden sei, kann das Rechtsmittel der Nebenkläger nicht
mehr zulässig machen, weil dieser Schriftsatz erst nach dem Ende der mit dem
24. Juni 2004 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist einging. Soweit die
unzureichende Begründung der Revision auf einem Verschulden des Neben-
klägervertreters beruht, müssen sich die Nebenkläger dies zurechnen lassen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit nicht in Betracht
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß