Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2005 – 2 StR 314/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 314/04

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004 werden als unzu-

lässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Septem-

ber 2004 zutreffend u.a. ausgeführt:

"1. Der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt E. , hat dargelegt

und anwaltlich versichert, dass er die Revisionseinlegung am 17. Februar 2004

persönlich in den Fristenkasten des Landgerichts Frankfurt eingeworfen hat.

Da keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen

und aufgrund der eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Justizangestell-

ten Rita L. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Revisionseinle-

gungsschrift versehentlich an den Schriftsatz des Rechtsanwaltsbüros

H. angeheftet wurde, ist bewiesen, dass die Revisionseinlegung am

17. Februar 2004 und damit rechtzeitig eingegangen ist.

2. Die Revision der Nebenkläger ist aber unzulässig, da die allgemeine

Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier

nicht ausreicht.

Der Nebenkläger rügt die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner

Form. Nähere Ausführungen zur Verletzung materiellen Rechts sind zwar an-

gekündigt worden, aber nicht erfolgt. Der Nebenkläger beantragt 'das Urteil des

Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere

Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.' Damit ist die Revision der Ne-

benkläger nicht hinreichend begründet worden; denn es ist nicht erkennbar, ob

die Nebenkläger mit ihrem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. Wenn mit

der Revision nämlich nur eine höhere Bestrafung des Angeklagten in einer

neuen Verhandlung erstrebt werden sollte, wäre die Revision nach § 400

Abs. 1 StPO unzulässig. … Zulässig wäre das Rechtsmittel allerdings, wenn es

auf eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines zum Anschluss als

Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wäre. Welches Ziel

die Revision verfolgt, ist aus dem Antrag vom 16. Juni 2004 nicht zu entneh-

men.

Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine

Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen

würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (BGHR

StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).

Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden."

Der am 18. Oktober 2004 eingegangene Schriftsatz des Nebenkläger-

vertreters vom selben Tag, mit dem er nach Übersendung des Verwerfungsan-

trags des Generalbundesanwalts mitteilt, die Revision der Nebenklägerin wen-

de sich dagegen, daß der Angeklagte nur wegen Totschlags und nicht wegen

Mordes verurteilt worden sei, kann das Rechtsmittel der Nebenkläger nicht

mehr zulässig machen, weil dieser Schriftsatz erst nach dem Ende der mit dem

24. Juni 2004 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist einging. Soweit die

unzureichende Begründung der Revision auf einem Verschulden des Neben-

klägervertreters beruht, müssen sich die Nebenkläger dies zurechnen lassen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit nicht in Betracht

(vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß