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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 586/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Bad Kreuznach vom 10. Juli 2007 werden als unzulässig

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Ne-

benkläger ist unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen

Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.

2

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das

Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt

wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Re-

visionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht

wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR

StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH Beschluss vom 24. Oktober 2007

– 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der

nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfas-

send gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf

eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-

lässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt nicht vor, denn es besteht

ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags die Möglichkeit, dass mit

dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird (vgl. Senatsbe-

schluss vom 28. Januar 2005 – 2 StR 314/04).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck