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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 586/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Bad Kreuznach vom 10. Juli 2007 werden als unzulässig
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Ne-
benkläger ist unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen
Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt
wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Re-
visionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR
StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH Beschluss vom 24. Oktober 2007
– 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der
nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfas-
send gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf
eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-
lässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt nicht vor, denn es besteht
ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags die Möglichkeit, dass mit
dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird (vgl. Senatsbe-
schluss vom 28. Januar 2005 – 2 StR 314/04).
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