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BGH Beschlüsse vom 28.01.2005 – 2 StR 445/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 445/04

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2005 gemäß §§ 46, 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu bewilligen,

wird verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 7. Juni 2004 mit den Feststellungen, ausge-

nommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen hinsichtlich

des Vorfalls vom 14. Februar 2003, aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mo-

naten verurteilt, sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus angeordnet. Sowohl die Strafe wie auch die Maßregel hat

es zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf

die Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestützten Revision. Hinsicht-

lich verspätet erhobener Verfahrensrügen beantragt er Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand.

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu bewilligen, ist unbegründet. Der

Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern

durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Au-

gust, eingegangen am 26. August 2004, gewahrt. Die mit Schriftsatz des Ver-

teidigers vom 6. September, eingegangenen am 8. September 2004, erhobe-

nen Verfahrensrügen sind verspätet. Die insoweit beantragte Wiedereinset-

zung konnte nicht bewilligt werden. Zur Nachholung von Verfahrensrügen

kann, wenn die Sachrüge fristgemäß erhoben ist, Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nur ausnahmsweise gewährt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO

47. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gege-

ben. Der Verteidigerwechsel des Angeklagten rechtfertigt eine Wiedereinset-

zung nicht.

2. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 14. Februar 2003

einem Kommilitonen bei einer Auseinandersetzung zwei Schläge auf den Kopf

versetzt. Desweiteren hat er in einem Brief an den Zeugen D., der in einem vor

den Zivilgerichten ausgetragenen Erbschaftsstreit mit der Mutter des Angeklag-

ten rechtskräftig obsiegt hatte, gedroht, er werde alles verlieren, wenn er nicht

die Forderung des Angeklagten auf Zahlung von 50.000 €

erfülle. Die Straf-

kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen folgend davon ausgegan-

gen, die bei dem Angeklagten festgestellte schwere psychische Störung habe

bei Begehung der zweiten Tat (versuchte Erpressung) "eine erhebliche Beein-

trächtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begründet", die Vorausset-

zungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach Maßgabe des § 21

StGB lägen vor (UA S. 27/28).

b) Dieses Ergebnis begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Ausführungen sind in sich widersprüchlich und lassen zudem besorgen,

daß sich die Strafkammer über die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Vorlie-

gen einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit und einer erheblich ver-

minderten Steuerungsfähigkeit nicht im klaren war.

Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden

Alternativen gestützt werden, da beide nicht gleichzeitig gegeben sein können

(vgl. BGHSt 40, 341, 349). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich

erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat. Die

Schuld eines Angeklagten wird hingegen nicht gemindert, wenn er ungeachtet

seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum

Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Erkannte er hingegen das Unrecht

seiner Tat nicht, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn dem Täter das

Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht

erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung aus-

scheidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 ff.; 40, 341, 349; BGH,

Beschlüsse vom 30. Juli 2004 - 2 StR 215/03 - und vom 4. November 2004

- 4 StR 388/04).

Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß sich die Strafkammer dieser

Problematik nicht bewußt war. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

selbst ergibt nicht, daß das Landgericht ein Fehlen der Einsicht positiv festge-

stellt hat. Die Urteilsgründe lassen auch nicht den Schluß zu, daß die Straf-

kammer nur eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit als gegeben an-

sah. Somit sind weder die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei

festgestellt noch die rechtlichen Voraussetzungen einer Unterbringung nach

§ 63 StGB. Letztere setzt nämlich die positive Feststellung eines länger an-

dauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekts voraus, der

zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des

§ 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.).

Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung und die darauf beruhen-

de Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus können somit keinen

Bestand haben. Die Sache muß neu verhandelt werden. Um dem neu erken-

nenden Tatrichter vor allem zur Frage der Schuldfähigkeit widerspruchsfreie

Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat auch die Verurteilung wegen vor-

sätzlicher Körperverletzung aufgehoben. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffe-

nen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen konnten aber aufrechterhalten

bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß