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BGH Beschluss vom 04.11.2004 – 4 StR 388/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 388/04

BESCHLUSS

vom

4. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 21. Mai 2004 mit den Fest-

stellungen, ausgenommen diejenigen zu den äußeren

Tatgeschehen, aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung ma-

teriellen Rechts rügt, hat im wesentlichen Erfolg.

Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB

mit nicht tragfähiger Begründung verneint.

1. Nach den Feststellungen besteht bei dem bislang nicht vorbestraften,

unter Betreuung stehenden Angeklagten eine "100%ige geistige Behinderung",

die wahrscheinlich auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführen ist.

Bei ihm liegt eine Intelligenzminderung vom Schweregrad der Imbezillität vor.

Diese geht einher mit Verhaltensauffälligkeiten und einer generellen, massiven

Entwicklungsverzögerung in "allen Dimensionen menschlichen Erlebens und

Funktionierens". In seiner psychischen und sozialen Entwicklung hat der Ange-

klagte "maximal das Niveau eines 5- bis 6-jährigen Kleinkindes" erreicht. Er

kann weder lesen, noch schreiben oder rechnen. In der Erledigung alltäglicher

Aktivitäten ist er deutlich eingeschränkt und verfügt über äußerst mangelhafte

Fähigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich. Er ist örtlich, zeitlich und zu

seinem Lebenshintergrund nur unvollkommen orientiert.

2. Die Strafkammer ist dem Gutachten des Sachverständigen folgend

davon ausgegangen, der Angeklagte sei aufgrund der festgestellten Intelli-

genzminderung bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB nur vermin-

dert in der Lage gewesen, das "Unrecht der Taten einzusehen oder nach die-

ser Einsicht zu handeln"; ein Schuldausschluß im Sinne des § 20 StGB habe

hingegen nicht vorgelegen (UA 9).

Dieses Ergebnis begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden

rechtlichen Bedenken:

a) Die Ausführungen zur Unrechtseinsicht beim Angeklagten sind in sich

widersprüchlich und lassen zudem besorgen, daß sich die Strafkammer über

die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Vorliegen einer erheblich verminderten

Einsichtsfähigkeit nicht im klaren war.

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Be-

deutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHSt 21, 27, 28 f.;

34, 22, 25 ff.). Die Schuld des Angeklagten wird hingegen nicht gemindert,

wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Un-

recht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (vgl. BGHR

StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.). Erkannte er hingegen das Unrecht sei-

ner Tat nicht, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn dem Täter das

Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht

erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung aus-

scheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 m.w.N.).

Die zuletzt genannte Möglichkeit hat die Strafkammer nicht rechtsfehler-

frei ausgeschlossen. Zwar hat sie sich mit der Frage der Unrechtseinsicht des

Angeklagten bei Begehung der Taten befaßt und Umstände angeführt, die da-

für sprechen könnten, daß sie vom Vorliegen einer Einsicht in das Unrecht sei-

nes Verhaltens ausgegangen ist. Der Angeklagte habe gegenüber dem Sach-

verständigen im Rahmen der Exploration zum Ausdruck gebracht, daß er er-

kannt habe, "etwas Verbotenes zu tun". Hierfür spreche auch das zum Teil

"planvolle" Vorgehen des Angeklagten, etwa die Wahl einer nicht einsehbaren

Stelle zur Begehung der Tat. Diese Erwägungen sind jedoch - unabhängig da-

von, daß der zuletzt genannte Umstand nicht auf eine Unrechtseinsicht hinzu-

deuten braucht, sondern ebensogut mit einem dem Entwicklungsstand des An-

geklagten entsprechenden schamhaften Verhalten erklärt werden kann - nicht

in Einklang zu bringen mit der Wertung des Sachverständigen, die festgestellte

Intelligenzminderung habe beim Angeklagten zur Annahme "einer fehlenden

oder mangelnden" Unrechtseinsicht geführt (UA 8). Diese Wertung hat sich

das Landgericht zu eigen gemacht. Den hierdurch entstandenen Widerspruch

löst es nicht auf.

Ob der Angeklagte bei Begehung der Taten Einsicht in das Unrecht sei-

nes Verhaltens hatte oder ob diese Einsicht fehlte, ist deshalb für den Senat

anhand der Urteilsgründe nicht nachzuvollziehen. Mithin kann auch nicht über-

prüft werden, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 20 StGB im Er-

gebnis zu Recht verneint hat, da es im Falle des Fehlens der Unrechtseinsicht

auf der Hand liegt, daß dieser Mangel dem Angeklagten, dessen Entwicklungs-

stand dem eines im Sinne des § 19 StGB schuldunfähigen Kindes entspricht,

nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

b) Auch die Annahme einer lediglich erheblich verminderten Steuerungs-

fähigkeit ist nicht widerspruchsfrei begründet.

Die Strafkammer hat sich insoweit ebenfalls die ihrerseits nicht wider-

spruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht. Dieser

hat im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, daß der Angeklagte aufgrund

seiner geringen sozialen Erkenntnisse und Ressourcen nicht in der Lage sei,

seinen Sexualtrieb zu steuern (UA 8, 11). Weshalb die Strafkammer - auch in-

soweit dem Sachverständigen folgend - dennoch zu dem Ergebnis gelangt ist,

die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht aufgehoben, sondern nur

erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen, erschließt sich dem

Senat nicht.

3. Über die Sache ist deshalb erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Einer Aufhebung der Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen bedarf es

nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Sollte der neue Tatrichter

die Schuldunfähigkeit des Angeklagten feststellen und erneut dessen Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anordnen,

wird er sich mit der Frage zu befassen haben, ob gemäß § 67 b StGB eine

Aussetzung der Vollstreckung der Anordnung zur Bewährung in Betracht

kommt.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible