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BGH Urteil vom 01.02.2005 – 1 StR 422/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 422/04

URTEIL

vom

1. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts München II vom 30. Juni 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tö-

tung ihres vier Jahre neun Monate alten Sohnes und der drei Jahre zehn Mo-

nate alten Tochter aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.

Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die

Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tö-

tung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung. Das Rechtsmit-

tel hat Erfolg.

I.

Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grund-

lage der getroffenen Feststellungen ist die Verneinung eines Sorgfaltsversto-

ßes der Angeklagten rechtsfehlerhaft.

1. Die Angeklagte empfing im Wohnzimmer ihrer Wohnung mehrere

Gäste, die gemeinsam mit ihr zahlreiche Zigaretten rauchten und Alkohol tran-

ken. Ihre Kinder schliefen im benachbarten Kinderzimmer. Zwischen 20.30 Uhr

und 20.45 Uhr verließ die Angeklagte mit einem der Gäste die Wohnung und

suchte eine Gaststätte auf. Kurze Zeit später verließen zwei weitere Gäste die

Wohnung. Gegen 22.00 Uhr folgte die letzte Besucherin, nachdem sie sich

vergewissert hatte, daß beide Kinder in ihrem Bett fest schliefen. Der Sohn war

zu diesem Zeitpunkt an Windpocken erkrankt und hatte Fieber. Gegen

23.30 Uhr kehrte die Angeklagte in die Wohnung zurück, verließ jedoch die

Wohnung kurz darauf wieder und ließ die Kinder unbeaufsichtigt zurück. Die

Angeklagte unterließ es, hierbei das Wohnzimmer auf feuergefährliche Ge-

genstände, insbesondere auf heruntergefallene brennende oder glimmende

Zigarettenreste zu untersuchen. Auf der Couch im Wohnzimmer hinterließ sie

in unordentlichem Zustand unter anderem ein Feuerzeug, Papier, eine Zeit-

schrift, ein Kissen und ein Kleidungsstück.

Während der Abwesenheit der Angeklagten entwickelte sich auf der

Couch ein Schwelbrand. Im Wohnzimmer entstanden direkte Brandschäden an

der Couch, den Fenstern, Wänden und Deckenbalken; sämtliche Zimmer der

Wohnung wurden stark verrußt. Als die Angeklagte gegen 4.45 Uhr mit ihren

Gästen in die Wohnung zurückkehrte, fand sie die Kinder aufgrund des durch

den Schwelbrand freigesetzten Kohlenmonoxyds und Cyanids bewußtlos vor.

Beide Kinder verstarben durch Vergiftung bei gleichzeitigem Sauerstoffmangel.

Hinsichtlich der Entstehung des Schwelbrandes hat die Strafkammer

zwei mögliche Ursachen erörtert: Zum einem - was das Landgericht zugunsten

der Angeklagten als ferner liegend verwarf - sei die Möglichkeit in Betracht zu

ziehen, daß der beinahe fünfjährige Sohn auf der Wohnzimmercouch mit einem

Feuerzeug gezündelt habe; zum anderen - wovon die Kammer letztendlich

ausging - könne der Schwelbrand durch einen auf die Couch gefallenen glim-

menden Zigarettenrest oder durch heruntergefallene Zigarettenglut entstanden

sein.

2. Die Strafkammer hat die Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen

Gründen freigesprochen, weil ihr unter Zugrundelegung der zweiten Sachver-

haltsvariante (Schwelbrand durch Zigarettenglut verursacht) keine Verletzung

ihrer Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Ihr sei nicht nachzuweisen, daß sie

Zigarettenglut habe fallen lassen und hierdurch den Schwelbrand verursacht

habe; auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte be-

obachtet habe, einer ihrer Gäste habe Zigarettenglut oder einen glimmenden

Zigarettenrest fallengelassen. Demnach habe sie keine Veranlassung gehabt,

vor dem Verlassen der Wohnung die auf der Couch liegenden Textilien, Papie-

re, Zeitungen etc. auf Zigarettenglut oder glimmende Zigarettenreste zu unter-

suchen. Zudem sei nicht auszuschließen, daß der Tod der Kinder auch bei

pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, wenn die Angeklagte ihre Kinder

nicht unbeaufsichtigt in ihrer Wohnung zurückgelassen, sondern sich selbst

schlafen gelegt hätte.

II.

Zu Recht gehen die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt

davon aus, das Landgericht habe unzutreffende Anforderungen an die der An-

geklagten auferlegten Sorgfaltspflichten gestellt.

1. Pflichtwidrig im Sinne einer fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung

handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem

Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient und zu einer Rechtsgutverlet-

zung führt, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten

hätte vermeiden können (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 15 Rdn. 12 mit

Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Art und Maß der anzuwen-

denden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver

Betrachtung einer Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissen-

haften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu

stellen sind (BGH NStZ 2003, 657, 658). Im Rahmen der Vorwerfbarkeit ist bei

vorliegender Erfolgsabwendungspflicht nicht entscheidend, ob die Pflichtwid-

rigkeit in einem aktiven Tun liegt oder in einem Unterlassen begründet ist. Der

Erfolg einer fahrlässigen Tötung kann genauso wie der einer fahrlässigen

Brandstiftung (vgl. dazu Schönke/Schröder-Heine, StGB 26. Aufl., § 306d

Rdn. 4) durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt werden. Für die

Entscheidung der Frage, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt, kommt es

auf den Schwerpunkt des Täterverhaltens an. Darüber hat der Tatrichter in

wertender Würdigung zu entscheiden (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 607).

2. Die rechtliche Wertung der Strafkammer, die Angeklagte habe "weder

aufgrund eigenen vorangegangenen Verhaltens noch aufgrund ihr bekannter

Unachtsamkeiten Dritter mit restlicher Glut im Bereich der Couch rechnen"

müssen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Angeklagte ist viel-

mehr den Anforderungen nicht gerecht geworden, die in der konkreten Situati-

on an sie zu stellen waren.

a) Die Angeklagte, die selbst Raucherin ist, gestattete ihren Gästen, in

ihrer Wohnung zu rauchen. Sie ließ die beiden Kinder zumindest in der Zeit

zwischen kurz nach 23.30 Uhr und 4.45 Uhr unbeaufsichtigt in der Wohnung,

ohne zuvor die unordentlich auf der Couch befindlichen Zeitschriften, Papiere

und Kleidungsstücke (UA S. 6) beseitigt zu haben. Wird der Umgang mit Feuer

und sei es auch nur in Form von entzündeten Zigaretten und glimmender

Asche zugelassen, erfordert es die allgemein und auch der Angeklagten be-

kannte Gefahr, die sich in dem achtlosen Umgang mit Feuer und Zigarettenre-

sten verwirklichen kann, daß ein Übergreifen auf Papier und sonstige leicht

entflammbare Materialien verhindert oder jedenfalls auf ein Minimum reduziert

wird. Diese schon allgemein bestehende Sorgfaltspflicht war aufgrund der hier

vorliegenden Umstände besonders gesteigert. Fünf in der Wohnung anwesen-

de Personen hatten zahlreiche Zigaretten geraucht. Die Angeklagte und die

Gäste hatten beim Rauchen über Stunden hinweg Alkohol getrunken. Eine

Vielzahl von Zigarettenstummeln befand sich auf dem vor der Couch stehen-

den Glastisch in einem Aschenbecher und in einem UnterteIler. Auf der Couch

befanden sich leicht entzündbare Materialien, unter anderem ein Feuerzeug,

Papier, eine Zeitschrift, ein Kissen und ein Kleidungsstück. Diese waren zudem

in einem unordentlichen Zustand zurückgelassen worden. Hier kommt hinzu,

daß die beiden Kinder der Angeklagten noch sehr klein waren und zusätzlich

der Sohn der Angeklagten wegen der Windpocken krank im Bett lag. Ange-

sichts der sich aus diesen Umständen ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflicht

brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob generell eine Pflichtverletzung

schon dann anzunehmen ist, wenn Eltern ihre sich im Kleinkindalter befinden-

den Kinder über längere Zeit ohne Aufsicht in der Wohnung zurücklassen.

Die Annahme der Strafkammer (UA S. 16), das Risiko einer Brandent-

stehung sei "unter den gegebenen Umständen eine objektiv fern liegende Mög-

lichkeit", trifft deshalb nicht zu. Unzutreffend ist auch die Annahme der Straf-

kammer (UA S. 16), die Angeklagte habe "mangels erkennbarer entgegenste-

hender Anhaltspunkte ... nicht mit etwa noch herumliegenden Glutresten rech-

nen" müssen. Nach den Feststellungen lagen hier sehr wohl auch für die An-

geklagte erkennbare entgegenstehende Anhaltspunkte vor. Deshalb war es

geboten, jedenfalls vor einem längeren Verlassen des Raumes, eine Kontrolle

auf noch glimmende Zigarettenreste vorzunehmen. Diesen Anforderungen und

Notwendigkeiten ist die Angeklagte nicht gerecht geworden.

b) Nach den bisherigen Feststellungen bedarf es keiner näheren Erörte-

rung, daß der Angeklagten die Gefährlichkeit des Zigarettenrauchens in ge-

schlossenen Räumen allgemein und bei unsachgemäßem Umgang mit der Zi-

garettenglut und den Ascherückständen mit den möglichen Folgen eines Woh-

nungsbrands einschließlich des Todes von Wohnungsbewohnern bekannt und

daher für sie voraussehbar waren.

c) Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts rechtlicher Prüfung

nicht stand, der Angeklagten sei ihr Pflichtenverstoß nicht vorzuwerfen, weil

nicht ausschließbar das Brandereignis und der Tod der beiden Kinder auch bei

pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wären. Das Landgericht hat insoweit

nicht bedacht, daß die Pflicht zur sorgfältigen Nachschau hinsichtlich glimmen-

der Zigarettenglut nicht nur bei dem Verlassen der Wohnung, über mehrere

Stunden besteht, sondern auch bei einer nicht nur ganz kurzzeitigen Abwesen-

heit vom Gefahrenbereich. Die Angeklagte wäre nicht nur beim Verlassen der

Wohnung verpflichtet gewesen, den Gefahrenherd im Wohnzimmer zu beseiti-

gen, sondern auch dann, wenn sie sich in der Nacht zum Schlafen gelegt hätte.

3. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer unter Beach-

tung der vorstehenden Maßstäbe zu einem Pflichtenverstoß der Angeklagten

kommen, wird sie im Hinblick auf eine nach § 13 Abs. 2 StGB i. V. m. § 49

Abs. 1 StGB mögliche Strafrahmenverschiebung zu entscheiden haben, ob das

Verhalten der Angeklagten ein aktives Tun oder ein Unterlassen darstellt. Da-

für wird sie abzuwägen haben, daß das Verlassen der Wohnung für sich ge-

nommen unschädlich gewesen wäre, wenn sie es nicht unterlassen hätte, für

eine durchgehende Aufsicht der Kinder in ihrer Abwesenheit zu sorgen oder

zumindest die Gefahrenquelle zu beseitigen (vgl. BGH NStZ 1999, 607). Bei

der Bestimmung der Rechtsfolgen wird die Strafkammer die familiären Verhält-

nisse aufzuklären und gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichti-

gen haben.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf