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BGH Beschluss vom 01.02.2005 – 4 StR 483/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2005 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Landau (Pfalz) vom 31. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul- digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Der Antrag des Beschuldigten auf Entpflichtung von Frau Rechts- anwältin Kuhnt wird zurückgewiesen, da hierfür keine hinreichen- den Gründe dargetan sind, zumal die Verteidigerin die Sachrüge mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 begründet hat.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible