Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.02.2005 – 4 StR 483/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 483/04

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2005 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Landau (Pfalz) vom 31. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul- digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Der Antrag des Beschuldigten auf Entpflichtung von Frau Rechts- anwältin Kuhnt wird zurückgewiesen, da hierfür keine hinreichen- den Gründe dargetan sind, zumal die Verteidigerin die Sachrüge mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 begründet hat.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible