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BGH Beschluss vom 01.02.2005 – 4 StR 503/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2005 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ver- urteilung wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte den Schraubendreher bewußt gebrauchsbe- reit bei sich geführt hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible