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BGH Beschluss vom 01.02.2005 – 4 StR 519/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 519/04

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 1. Juli 2004 mit den Fest-

stellungen aufgehoben,

a)

soweit dieser Angeklagte im Fall II 4 der Urteils-

gründe verurteilt worden ist; insoweit bleiben je-

doch die Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft

des Angeklagten aufrechterhalten,

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in drei Fällen, bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Falsch-

aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung einer

Pistole angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg;

im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das

Landgericht in den Fällen II 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe verurteilt hat. Inso-

weit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 29. November 2004.

2. Dagegen hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit

das Landgericht den Beschwerdeführer im Fall II 4 der Urteilsgründe der mittä-

terschaftlich begangenen bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge für schuldig befunden hat.

a) Die Feststellungen weisen eine Beteiligung des Angeklagten an die-

ser im Juli 2003 begangenen Einfuhr nicht aus. Vielmehr werden insoweit le-

diglich Tatbeiträge seines Bruders, des Mitangeklagten Mohamed B. , sowie

des Yasar Ba. geschildert. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe im übrigen belegt eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht. So

teilt das Urteil seine Einlassung zu diesem Fall nicht mit. Auch die Beweiswür-

digung im übrigen verhält sich insoweit lediglich zu den Umständen, die die

Bandenmitgliedschaft des Angeklagten und seines Bruders "als Nachfolger von

Nasser B. " (UA 38/39) betreffen. Die Feststellung der Bandenmitgliedschaft

des Angeklagten genügt für sich allein jedoch nicht, um ihm jede im Rahmen

der Bande begangene Tat zurechnen zu können. Vielmehr sind die Mitglied-

schaft in der Bande einerseits und die mittäterschaftliche Begehung anderer-

seits begrifflich und tatsächlich voneinander zu trennen (vgl. BGHSt 47, 214,

216). Die Zurechnung einer Bandentat richtet sich nach den allgemeinen

Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Beteiligungsformen der §§ 25 f. StGB

(vgl. BGHSt aaO S. 218). Dazu hätte es zumindest der Feststellung bedurft,

daß der Beschwerdeführer auch in diesem Fall in die Tatplanung eingeweiht

war und die Tatausführung in irgendeiner Weise unterstützt hat. An derartigen

Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil. Sie sind auch nicht etwa des-

halb entbehrlich, weil zu diesem Fall allgemein mitgeteilt wird, daß nach den

vorangegangenen Rauschgiftgeschäften auch der Angeklagte "weiterhin ...

Kontakt zu dem Lieferanten in Brasilien" hatte (UA 21; ebenso UA 54). Denn

dies läßt einen konkreten Bezug dieses "Kontakts" mit der Einfuhrhandlung im

Fall II 4 nicht erkennen.

b) Über die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 der Urteilsgründe

ist deshalb ohne Bindung an die bisher getroffenen Feststellungen neu zu ent-

scheiden. Ausgenommen von der Aufhebung sind insoweit nur die rechtsfehler-

frei getroffenen Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft; diese können des-

halb bestehen bleiben.

c) Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 der Ur-

teilsgründe hat den Wegfall der insoweit erkannten Einzelfreiheitsstrafe von

sechs Jahren zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-

spruchs nach sich, über den deshalb ebenfalls neu zu befinden ist.

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible