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BGH Urteil vom 01.02.2005 – 5 StR 540/04

5. Strafsenat

5 StR 540/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 1. Februar 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Febru-

ar 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 12. Juli 2004 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des

Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen im Zustand der

Schuldunfähigkeit begangener zweifach versuchter gefährlicher Körperver-

letzung angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat keinen Erfolg.

1. Der zur Tatzeit 30jährige Beschuldigte konsumiert etwa seit 1997

Drogen, vornehmlich in der „Techno-Szene“ gebräuchliche Psychostimulan-

tien wie LSD, Speed, Ecstasy und Amphetamine. Seit 1999 entwickelte er

nach Einnahme von Drogen verstärkt mit optischen und akustischen Halluzi-

nationen einhergehende massive Angstzustände. Im Sommer 2000 hatte er

sich Feuerwehrleuten widersetzt, die wegen eines derartigen akuten Zustan-

des von seiner Mutter alarmiert worden waren, und hatte, nach einer Verfol-

gungsfahrt gestellt, im Zustand der Schuldunfähigkeit auf zwei Polizeibeamte

mit einer einem Beamten entrissenen Dienstwaffe mit Tötungsvorsatz ge-

schossen. Die deshalb gegen den Beschuldigten angeordnete Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt war nach knapp zehnmonatigem Maßregelvoll-

zug mit Rücksicht auf die Verweigerungshaltung des Beschuldigten, der sich

ausschließlich einer Therapie außerhalb des Maßregelvollzugs stellen wollte,

für erledigt erklärt worden. Schon während des Maßregelvollzugs hatte der

Beschuldigte einen Drogenrückfall erlitten, nach dem er wiederum paranoid

wurde und eine behandelnde Ärztin verletzte. Auch in der anschließenden

externen Drogentherapie hatte er alsbald einen Rückfall erlitten. Nach deren

Beendigung im November 2001 war er rund eineinhalb Jahre drogenfrei

geblieben. Seit Frühjahr 2003 konsumierte er wieder Ecstasy und später ge-

steigert Speed und Amphetamine.

Nach verstärktem Ecstasy- und Amphetaminmißbrauch in der Nacht

zum 28. September 2003 litt der Beschuldigte an Kreislaufproblemen; er be-

kam zudem wiederum optische und akustische Halluzinationen, dabei fühlte

er sich und seine Familie bedroht. Seine Mutter, zu der er sich in diesem

akuten Angstzustand begab, erkannte er psychosebedingt alsbald nicht

mehr. Er bewaffnete sich mit zwei Messern mit jeweils rund 15 cm Klingen-

länge. Am Mittag des Folgetages alarmierte schließlich die Mutter des Be-

schuldigten, die selbst wegen seines bedrohlichen Verhaltens aus ihrer

Wohnung geflüchtet war – die Großmutter hatte sich im Badezimmer verbar-

rikadiert –, die Polizei. Der Beschuldigte war offensichtlich „nicht Herr seiner

Sinne“; er vermochte zustandsbedingt auch die Polizeibeamten als solche

nicht wahrzunehmen. Nur mit großen Mühen und erheblichem Einsatzauf-

wand konnte er schließlich überwältigt werden. Zuvor lief er zweimal mit ge-

zogenen Messern auf zwei Polizeibeamte zu und versuchte, freilich vergeb-

lich, sie mit kraftvoll und wuchtig geführten Stichen ober- und unterhalb ihrer

Schutzschilde zu treffen und zu verletzen. Dabei war möglicherweise bereits

seine Unrechtseinsichtsfähigkeit, jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit zu-

standsbedingt aufgehoben.

2. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Verfah-

rensrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat in Anwendung die-

ser Norm das zur Schuldfähigkeit und zur Frage der Unterbringung des Be-

schuldigten erstattete Sachverständigengutachten gebilligt. Dies läßt im vor-

liegenden, maßgeblich durch Suchtmittelmißbrauch geprägten, daher dem

Grenzbereich der Anwendbarkeit des § 63 StGB zuzurechnenden Problem-

fall keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. unten 3).

3. Die Annahme des Landgerichts, daß in dem genannten Problembe-

reich (vgl. hierzu BGHSt 7, 35; 10, 57; 34, 313; 44, 338 und 369; BGHR

StGB § 63 Zustand 9, 12, 30; jeweils m.w.N.) hier die Voraussetzungen des

§ 63 StGB vorliegen, ist ausreichend begründet und aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

An einem aufgrund der Beurteilung des Beschuldigten durch den psy-

chiatrischen Sachverständigen festgestellten, zur Tatzeit zweifelsfrei gege-

benen Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund eines stabilen geistigen De-

fekts fehlte es nicht. Ursache war, neben der diagnostizierten Betäubungs-

mittelsucht, eine zum wiederholten Male aufgetretene massive psychotische

(Über-)Reaktion des Beschuldigten von einiger Dauer auf eingenommene

Suchtmittel. Diese ist – bei psychiatrischer Diagnose einer substanzinduzier-

ten psychotischen Störung (im Sinne von DSM-IV 292.11 bzw. 12, ICD-10

F 15.51 bzw. 52) – vom Landgericht rechtsfehlerfrei, ungefähr vergleichbar

mit einer Alkoholüberempfindlichkeit, als krankhafte seelische Störung ge-

wertet worden. Die für die Anwendung des § 63 StGB erforderliche Dauer-

haftigkeit der Störung wird durch deren wiederholtes Auftreten nach immer

wieder geübtem Betäubungsmittelmißbrauch, namentlich – wie hier – auf-

grund einer Betäubungsmittelsucht, begründet.

Trifft dann mit der dauerhaften krankhaften Suchtmittelüberreaktion

ein Hang im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB zusammen, wird über den konkre-

ten Maßregelausspruch – § 63 oder § 64 StGB – gemäß § 72 StGB zu ent-

scheiden sein und bei begründeter Aussicht auf erfolgreiche Bekämpfung der

Sucht durch Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entweder allein auf

diesen weniger einschneidenden Maßregelausspruch zu erkennen sein (§ 72

Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. auch § 67a StGB), oder es werden beide Maßregeln

nebeneinander mit dem Vorrang des Vollzugs der Unterbringung nach § 64

StGB anzuordnen sein (§ 72 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Hier schied indes

nach einem als gescheitert bewerteten Maßregelvollzug nach § 64 StGB eine

erneute solche Maßregel mangels der unerläßlichen konkreten Erfolgsaus-

sicht (BVerfGE 91, 1) nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung aus.

Danach blieb bei der offensichtlich belegten Wiederholungsgefahr und damit

verbundenen akuten, Leib und Leben anderer berührenden Gemeingefähr-

lichkeit des schuldunfähigen Beschuldigten nur als dann unerläßliche, er-

sichtlich verhältnismäßige Maßregel der Besserung und Sicherung die Un-

terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der unzulänglichen

Krankheitseinsicht des Beschuldigten und einer bislang nicht gesichert orga-

nisierbaren erfolgversprechenden stationären Behandlungsmöglichkeit au-

ßerhalb des Maßregelvollzugs eine Aussetzung der Vollstreckung der Maß-

regel nach § 67b StGB abgelehnt.

Die beachtenswerten Hinweise des Verteidigers auf eine mangelnde

Eignung des konkreten Maßregelvollzugs zur Heilbehandlung für diesen Un-

tergebrachten mit seiner speziellen Suchtproblematik geben dem Senat An-

laß, auf die Möglichkeit einer Umstellung des Maßregelvollzugs nach § 67a

Abs. 1 StGB hinzuweisen, die bei einer konkret geänderten Einstellung des

Untergebrachten zur Unerläßlichkeit einer Entziehungsbehandlung in Frage

kommen wird (vgl. zur Dauer der Unterbringung für diesen Fall § 67a Abs. 4

StGB).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal