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BGH Urteil vom 01.02.2005 – X ZR 10/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 1. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Na- men des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfah- rer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unan- gemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:

1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz ge-

währt werden.

2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahraus-

weise erfolgt nicht.

BGH, Urt. v. 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2004 aufge-

hoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2003 teilweise

geändert. Der Beklagten wird über die vom Landgericht ausgespro-

chene Verurteilung hinaus die Verwendung folgender Klauseln un-

tersagt:

1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz

gewährt werden.

2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahr-

ausweise erfolgt nicht.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbrau-

cherinteressen wahrnimmt und in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Li-

ste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen ist, nimmt

das beklagte Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung bestimmter

Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch.

Die Beklagte betreibt einen internationalen Buslinien- und Busreisever-

kehr. Wenn ihre Kunden eine Reise buchen, wird ihnen ein Fahrscheinheft

ausgestellt, das numeriert ist und in dem der Reiseweg, die Reisetage und der

Name des Fahrgasts angegeben sind. Nachträgliche Umbuchungen der Fahr-

strecke und der Reisetage läßt die Beklagte zu. Eine Übertragung des Beförde-

rungsvertrages bedarf nach den Vertragsbedingungen der Zustimmung der Be-

klagten und wird dann u.a. durch Änderung des Namens des Berechtigten im

Fahrschein vermerkt (Nr. 3.1. der Bedingungen). Bei Antritt der Reise kontrol-

liert der Busfahrer das Fahrscheinheft und vergleicht es mit einer ihm ausge-

händigten Namensliste der Fahrgäste. Eine Identitätsprüfung der Fahrgäste

nimmt der Fahrer nicht vor. Falls dem Kunden der Fahrschein vor Reiseantritt

abhanden gekommen ist, stellt die Beklagte ihm keinen Ersatzfahrschein aus

und läßt ihn die Reise auch dann nicht antreten, wenn er sich namentlich aus-

weist und kein anderer seinen durch die Namensliste reservierten Platz in An-

spruch nimmt. Ebensowenig erstattet die Beklagte ihm den Fahrpreis. Sie be-

ruft sich insoweit auf folgende in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen

enthaltene Klauseln:

"2.4. …

Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz

gewährt werden.

8.3. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahr-

ausweise erfolgt nicht."

Diese Klauseln hält der Kläger für unwirksam und verlangt deshalb die

Unterlassung ihrer Verwendung.

Hinsichtlich weiterer, vom Kläger ebenfalls beanstandeter Klauseln hat

das Landgericht der Klage rechtskräftig stattgegeben. Bezüglich der beiden

jetzt noch streitigen Bestimmungen hat das Landgericht die Klage indessen

abgewiesen - wie zwar nicht aus seinem Urteilsausspruch, wohl aber aus den

Entscheidungsgründen hervorgeht - und hat das Berufungsgericht die Berufung

des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger diesen abgewiesenen Teil seines Unterlassungs-

anspruchs weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die Unterlassungsklage des nach § 3 Abs. 1

Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Klägers ist auch hinsichtlich der jetzt noch

streitigen Klauseln begründet, weil diese wegen unangemessener Benachteili-

gung der Kunden nach § 307 BGB unwirksam sind (§ 1 UKlaG).

I. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die strei-

tigen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Kontrollfähig

sind nur Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von

Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart

Zu Recht hat das Berufungsgericht, anders als das Landgericht, aus § 8

der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom

27. Februar 1970 (VOABB) nicht den Schluß gezogen, daß die streitbefange-

nen Klauseln mit dieser normativen Regelung übereinstimmen und somit ledig-

lich deklaratorischer Natur sind (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). § 8 Abs. 1 Nr. 3

VOABB besagt, daß Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark

beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr ge-

prüft werden können, ungültig sind, daß sie eingezogen werden und daß das

Fahrgeld nicht erstattet wird. Diese Regelung ist nicht analog auf abhanden

gekommene Fahrscheine anwendbar (a.A. ohne Begründung Bidinger, Perso-

nenbeförderungsgesetz, § 8 VOABB Anm. 3). Sie betrifft nach ihrem eindeuti-

gen Wortlaut nur Fahrscheine, die der Kunde noch besitzt, die aber nach ihrem

äußeren Erscheinungsbild nicht mehr prüftauglich sind. Da dies in der Regel

auf eine unsorgfältige Behandlung durch den Kunden zurückgehen wird, hat die

Verweigerung der Fahrpreiserstattung - wie auch bei den übrigen Tatbeständen

der Vorschrift, die sämtlich einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen

betreffen - Sanktionscharakter. Damit sind die Fälle, in denen der Fahrschein

dem Kunden gänzlich abhanden gekommen ist, nicht vergleichbar. Deshalb ist

eine Analogie nicht zulässig.

Ebensowenig stimmen die angegriffenen Klauseln mit dem von der Be-

klagten im Revisionsverfahren herangezogenen § 10 Abs. 1 VOABB überein.

Nach dieser Vorschrift wird, wenn ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt wird,

das Beförderungsentgelt (nur) gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Aus

der Verpflichtung zur Vorlage des Fahrausweises ergibt sich, daß diese Be-

stimmung den Fall des Verlustes gerade nicht regeln will.

Die streitigen Klauseln stellen daher eine Ergänzung der gesetzlichen

Regelung dar.

Auch der Umstand, daß die Besonderen Beförderungsbedingungen der

Beklagten, soweit sie von der VOABB abweichen, zu ihrer Einführung der Zu-

stimmung der Genehmigungsbehörde bedürfen (§ 39 Abs. 6 PBefG), schließt

die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht aus (Bidinger, aaO, § 39 PBefG Rdn.

160).

II. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln folgt aus

§ 307 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB, wonach eine unangemessene Benachtei-

ligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte

und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt,

daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.

1. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Klauseln betreffen ein wesentliches Vertragsrecht des Fahrgastes

bzw. eine wesentliche Vertragspflicht der Beklagten. Da § 307 Abs. 2 Nr. 2

BGB ein Verbot der Aushöhlung zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflich-

ten) enthält, sind als wesentliche Vertragspflichten jedenfalls die im Gegensei-

tigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrags anzusehen (BGHZ

149, 89, 96 f. zur gleichlautenden früheren Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2

AGBG). Dies sind hier die Pflicht der Beklagten zur Beförderung des Fahrga-

stes und die Pflicht des Fahrgastes zur Bezahlung des Fahrpreises.

Durch die streitigen Klauseln wird der nach dem Verlust des Fahrscheins

fortbestehende Beförderungsanspruch des Fahrgastes nicht nur eingeschränkt,

sondern es wird dem Fahrgast praktisch unmöglich gemacht, seinen Anspruch

geltend zu machen, falls ihm der Fahrschein abhanden kommt.

Zwar steht ihm, falls der Fahrschein ein Namenspapier mit Inhaberklau-

sel ist, das Aufgebotsverfahren nach §§ 1003 ff. ZPO zur Verfügung. Dieses

bietet dem Verlierer eines Fahrscheins jedoch in der Regel keine wirksame Hil-

fe. § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, daß eine abhanden gekommene oder

vernichtete Urkunde im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden kann. Die

Kraftloserklärung geschieht durch Ausschlußurteil (§ 1017 Abs. 1 ZPO). Derje-

nige, der ein Ausschlußurteil erwirkt hat, ist dem durch Urkunde Verpflichteten

gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen (§ 1018

Abs. 1 ZPO). Damit ersetzt zwar das Ausschlußurteil die Vorlage der Urkunde

(Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 808 Rdn. 5). Der Zeit- und Kostenaufwand

des Aufgebotsverfahrens wird aber oft außer Verhältnis zum Wert eines abhan-

den gekommenen Busfahrscheins stehen, und vor allem wird in Anbetracht der

Aufgebotsdauer von mindestens sechs Monaten (§ 1015 ZPO) das Ausschluß-

urteil für den Reisekunden meist zu spät kommen.

2. Die streitigen Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten un-

angemessen. Dies ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Vermutung des

§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern steht aufgrund einer Abwägung der wechsel-

seitigen Interessen fest.

a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn

der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Inter-

essen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von

vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen

angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, BGHZ 143, 104, 113 und

ständig zu § 9 Abs. 1 AGBG). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Er-

mittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (BGHZ 78, 305,

309; 103, 316, 327; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 31; Ul-

mer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 71). Die Unangemessenheit ist

zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherran-

gige (so BGHZ 114, 238, 242 zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) oder zumindest

gleichwertige (so Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 80, 90) Inter-

essen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist.

b) Das Berufungsgericht hat sich durch seine Einordnung des Fahr-

scheins als kleines Inhaberpapier den Blick auf die Interessenabwägung ver-

stellt und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dem Ansatz des Berufungsge-

richts folgend, sind auch die Parteien im Revisionsverfahren darauf nicht mehr

eingegangen. Sie haben jedoch in den Vorinstanzen ausführlich zur wechsel-

seitigen Interessenlage vorgetragen. Weil weiterer Tatsachenvortrag nicht zu

erwarten ist, kann der Senat die unstreitigen Anknüpfungstatsachen selbst wür-

digen (BGHZ 122, 309, 316).

c) Die demnach vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung führt

zu dem Ergebnis, daß der ausnahmslose Ausschluß von Ersatz und Erstattung

für abhanden gekommene Fahrscheine weiter geht, als zur Wahrung der be-

rechtigten Interessen der Beklagten nötig ist, und aus diesem Grund eine un-

angemessene Benachteiligung der Kunden darstellt.

aa) Auf der Seite der Kunden geht es um deren Interesse, bei einem

- möglicherweise unverschuldeten - Verlust des Fahrscheins nicht die schon

bezahlte Gegenleistung einzubüßen. Dieses Interesse wiegt umso schwerer,

als das Verlustrisiko der Kunden nur dadurch entsteht, daß die Beklagte von

ihnen Vorleistung verlangt, was eine Abweichung von der gesetzlichen Rege-

lung bedeutet, wonach der Werkunternehmer vorleistungspflichtig ist (§ 641

Abs. 1 Satz 1 BGB).

Auf der anderen Seite fällt das Interesse der Beklagten ins Gewicht, die

Gegenleistung nicht doppelt erbringen zu müssen. Der mit der Ausstellung ei-

nes Ersatzfahrscheins verbundene Verwaltungsaufwand der Beklagten ist hin-

gegen nicht zu berücksichtigen, weil sie sich insoweit durch Erhebung einer

kostendeckenden Gebühr beim Kunden schadlos halten kann. Zu einer Doppel-

leistung der Beklagten könnte es zum einen dann kommen, wenn der Berech-

tigte den Verlust des Fahrscheins nur vorspiegelt, sowohl den Original- als auch

den Ersatzfahrschein nutzt und auf diese Weise die Beförderungsleistung

zweimal erlangt, und zum anderen dann, wenn bei einem echten Verlust der

unredliche neue Inhaber, insbesondere ein Finder oder Dieb, den Originalfahr-

schein nutzt und daneben der Verlierer mit Hilfe des Ersatzfahrscheins reist.

Soweit die reale Gefahr einer solchen Doppelleistung besteht, diese Gefahr

nicht verschwindend gering ist und sie auch nicht durch zumutbare Maßnah-

men abgewendet werden kann, ist der Beklagten der Sache nach Ersatz oder

Erstattung nicht zuzumuten. Denn insoweit wäre eine Schadensverlagerung

vom Kunden auf die Beklagte nicht gerechtfertigt. Vielmehr müßte der Kunde

dann - in entsprechender Anwendung des Grundsatzes der Haftung nach Be-

herrschbarkeit des Risikos bzw. nach Gefahrenbereichen (BGHZ 114, 238,

243) - das in seiner Verantwortungssphäre gelegene Verlustrisiko selbst tragen.

bb) Mit den streitigen Ausschlußklauseln hat sich die Beklagte jedoch

nicht auf die Abwendung einer nicht mit zumutbaren Mitteln auszuräumenden

Doppelleistungsgefahr beschränkt. Die Klauseln erfassen vielmehr auch solche

Fälle, in denen die Beklagte dieser Gefahr leicht begegnen kann. So liegt es

nämlich immer, wenn der Originalfahrschein vor Stellung des Antrags auf Er-

satz nicht umgebucht worden ist.

(1) Wird eine Umbuchung des Originalfahrscheins überhaupt nicht bean-

tragt, kann die Beklagte die Gefahr einer Doppelleistung leicht abwenden.

Insoweit ergibt sich aus der Namenseintragung in den Fahrscheinen der

Beklagten in Verbindung mit ihrer Praxis, für jede Reise Namenslisten zu füh-

ren, ein wesentlicher Unterschied zu normalen Eisenbahn-, Straßenbahn- oder

örtlichen Busfahrkarten, die keinen Namen angeben. Der Aussteller solcher

Papiere kann nicht kontrollieren, ob er die als abhanden gekommen gemeldete

Fahrkarte überhaupt verkauft hat. Deshalb sieht § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung vom 18. Dezember 1938 auch zu Recht vor, daß der Fahr-

preis für verlorene (Eisenbahn-)Fahrausweise nicht erstattet wird. Der Beklag-

ten hingegen ist die Kontrolle möglich, ob sie den Fahrschein, für den Ersatz

beantragt wird, ausgegeben hat. Wenn der Antragsteller das Datum der Reise,

die Fahrstrecke und den Namen des Fahrgasts angibt, kann die Beklagte an-

hand der Namensliste kontrollieren, ob ihm der sich aus dem Fahrschein erge-

bende Anspruch auf die Beförderungsleistung überhaupt zusteht.

Stellt sie dem Antragsteller sodann einen Ersatzfahrschein aus, der den-

selben Inhalt hat, so daß Original- und Ersatzfahrschein auf denselben Namen,

dieselbe Fahrstrecke und denselben Hinreisetag lauten, besteht die Gefahr für

die Beklagte nur in der Konkurrenz zweier Prätendenten um denselben Reise-

platz. Ob nun ein unredlicher Berechtigter, der den Verlust nur vorgetäuscht

hat, den Ersatz- oder den Originalfahrschein an einen zweiten Reisenden wei-

tergibt oder ob neben dem redlichen Berechtigten, der seinen Ersatzfahrschein

vorlegt, auch ein unredlicher Dritter, der den Originalfahrschein gefunden oder

gestohlen hat, mit dessen Hilfe die Beförderungsleistung in Anspruch nehmen

will: In jedem Fall präsentieren sich dem Busfahrer zwei Bewerber für densel-

ben auf seiner Liste namentlich gekennzeichneten Platz. Dann kann aber der

für die Beklagte handelnde Fahrer den unberechtigten Bewerber problemlos

abweisen.

Das Recht der Beklagten, dem Nichtberechtigten die Beförderungslei-

stung zu verweigern, ergibt sich aus ihren Besonderen Beförderungsbedingun-

gen, die Vertragsbestandteil sind. Nach Nr. 3.1. will sie bei der Beförderungs-

anmeldung mit dem buchenden Erwerber einen Beförderungsvertrag schließen

und diesem verpflichtet bleiben, es sei denn, daß "der Beförderungsvertrag",

d.h. der Anspruch aus demselben, auf einen anderen Fahrgast übertragen wird,

was aber nur mit Zustimmung der Beklagten geschehen kann, die dann auch

den Namen des eintretenden Fahrgastes in das Fahrscheinheft einträgt. Dieser

Zustimmungsvorbehalt, also das Mitspracherecht der Beklagten bei der Über-

tragung des Beförderungsanspruchs auf eine andere Person, spricht klar gegen

einen Willen der Beklagten, sich jedem Inhaber des Fahrscheins zu verpflich-

ten, und für ihren Willen, nur eine bestimmte, ihr vor Beginn der Reise bekannt-

gegebene und von ihr gebilligte Person befördern zu müssen. Die Beklagte darf

also jede andere als die im Fahrschein benannte Person zurückweisen.

Die hierfür erforderliche Kontrolle ist der Beklagten ohne Schwierigkeiten

möglich. Ihr Busfahrer braucht dazu nicht einmal von den beiden Fahrscheinin-

habern, die denselben Platz beanspruchen, einen Identitätsnachweis verlan-

gen, den dann nur der Berechtigte erbringen könnte. Eine solche Identitätskon-

trolle wäre der Beklagten in derartigen Ausnahmefällen übrigens ohne weiteres

zumutbar. Sie ist aber gar nicht erforderlich, wenn die Beklagte einfach auf der

für den Fahrer angefertigten Namensliste vermerkt, daß sie für einen bestimm-

ten Fahrgast einen Ersatzfahrschein ausgestellt hat. Damit ist der Originalfahr-

schein für den Fahrer erkennbar entwertet. Die Legitimationswirkung des Origi-

nalfahrscheins ist zerstört. Der Fahrer kann dessen Inhaber zurückweisen.

(2) Aber auch wenn nach der Ausstellung des Ersatzfahrscheins eine

Umbuchung des Originalfahrscheins beantragt wird, kann die Beklagte der Ge-

fahr einer Doppelleistung leicht begegnen. Dazu ist ebenfalls nicht erforderlich,

daß die Beklagte bei der Umbuchung eine Identitätskontrolle vornimmt. Auch

hier genügt es, wenn die Beklagte bei der Ausstellung des Ersatzfahrscheins

auf der Namensliste für die Reise hinter dem betreffenden Namen vermerkt,

daß ein Ersatzfahrschein ausgestellt worden ist, und auf diese Weise den Ori-

ginalfahrschein entwertet. Dann kann, da bei einer Umbuchung die Namensliste

eingesehen werden muß, um den betreffenden Namen daraus zu streichen, der

Originalfahrschein von niemandem mehr umgebucht werden. Dies gilt auch,

falls die die Umbuchung vollziehenden Mitarbeiter der Beklagten die Namensli-

ste nicht persönlich einsehen, sondern die Änderung der Liste mittels elektroni-

scher Datenverarbeitung erfolgt. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß eine Ge-

staltung ihrer Software dahin, daß die Umbuchung scheitert, wenn bei dem

Namen auf der alten Liste die Ausstellung eines Ersatzfahrscheins vermerkt ist,

für sie nicht zumutbar wäre.

(3) Eine mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Doppelleistungsgefahr

besteht nur im Falle einer schon vor Ausstellung des Ersatzfahrscheins erfolg-

ten Umbuchung.

Falls der unredliche Fahrscheinerwerber, der den Verlust nur vorgespie-

gelt hat, oder der unredliche Dritte mit Hilfe des Originalfahrscheins die Reise

bereits auf einen anderen Termin, eine andere Fahrstrecke oder einen anderen

Fahrgast umgebucht hat und die umgebuchte Reise schon durchgeführt hat

und falls danach noch ein Ersatzfahrschein ausgestellt und eingelöst wird, er-

bringt die Beklagte die Beförderungsleistung doppelt. Dies sieht auch der Klä-

ger ein, der im Revisionsverfahren anerkannt hat, daß dann, wenn schon vor

der Reklamation des Kunden der Fahrschein genutzt worden ist, der Kunde "die

Folgen seiner eigenen Untätigkeit hinzunehmen" hat, d.h. keinen Ersatz mehr

verlangen kann.

Ob auch dann, wenn der Originalfahrschein vor der Verlustmeldung um-

geschrieben, die neue Reise aber noch nicht durchgeführt worden ist, für die

Beklagte eine nicht oder nur schwer abwendbare Doppelleistungsgefahr be-

steht, kann offenbleiben. Denn dies würde nichts daran ändern, daß die Beklag-

te in den bereits dargestellten anderen Fällen, in denen keine Umbuchung er-

folgt ist, die Gefahr leicht abwenden kann und die streitigen Klauseln mit ihrer

pauschal gehaltenen Fassung deshalb über das Ziel hinausschießen.

cc) Pflichten und Sanktionen, die aufgrund eines berechtigten Verwen-

derinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Über-

maßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (Ul-

mer/Brandner/Hensen § 9 Rdn. 74). Dies hat die Beklagte nicht beachtet. Ob-

wohl eine nicht in zumutbarer Weise abzuwehrende Gefahr einer Doppellei-

stung für die Beklagte nur dann besteht, wenn der Originalfahrschein vor der

Ausstellung eines Ersatzfahrscheins umgebucht worden ist, hat die Beklagte

ihren Ausschluß von Ersatz und Erstattung für abhanden gekommene Fahr-

scheine nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Indem sie die Ausschluß-

klauseln so allgemein formuliert hat, daß davon auch die Fälle erfaßt werden, in

denen sie die Doppelleistungsgefahr leicht abwenden kann - wenn nämlich

überhaupt keine Umbuchung des Originalfahrscheins beantragt wird oder dies

erst nach Ausstellung des Ersatzfahrscheins geschieht -, hat sie die Belange

ihrer Kunden nicht hinreichend berücksichtigt. Sie hat vielmehr ihre eigenen

Interessen übermäßig gesichert. Ihre Ablehnung von Ersatz und Erstattung für

abhanden gekommene Fahrscheine ist also nicht grundsätzlich, wohl aber in

der gewählten weiten Fassung unangemessen. Da indessen eine Rückführung

der Klauseln auf einen zulässigen Inhalt wegen des Verbots geltungserhalten-

der Reduktion von AGB-Klauseln nicht zulässig ist (BGHZ 124, 254, 262), sind

die Klauseln insgesamt unwirksam. Infolgedessen ist der Unterlassungsan-

spruch des Klägers begründet.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck