BGH Urteil vom 01.02.2005 – X ZR 10/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bg, Cl
Verkündet am: 1. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In den Beförderungsbedingungen eines Busreiseunternehmens, das den Na- men des berechtigten Fahrgastes in den Fahrschein einträgt und dem Busfah- rer eine Liste der Fahrgäste aushändigt, sind folgende Klauseln wegen unan- gemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam:
1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz ge-
währt werden.
2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahraus-
weise erfolgt nicht.
BGH, Urt. v. 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2004 aufge-
hoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2003 teilweise
geändert. Der Beklagten wird über die vom Landgericht ausgespro-
chene Verurteilung hinaus die Verwendung folgender Klauseln un-
tersagt:
1. Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz
gewährt werden.
2. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahr-
ausweise erfolgt nicht.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbrau-
cherinteressen wahrnimmt und in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Li-
ste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen ist, nimmt
das beklagte Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung bestimmter
Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch.
Die Beklagte betreibt einen internationalen Buslinien- und Busreisever-
kehr. Wenn ihre Kunden eine Reise buchen, wird ihnen ein Fahrscheinheft
ausgestellt, das numeriert ist und in dem der Reiseweg, die Reisetage und der
Name des Fahrgasts angegeben sind. Nachträgliche Umbuchungen der Fahr-
strecke und der Reisetage läßt die Beklagte zu. Eine Übertragung des Beförde-
rungsvertrages bedarf nach den Vertragsbedingungen der Zustimmung der Be-
klagten und wird dann u.a. durch Änderung des Namens des Berechtigten im
Fahrschein vermerkt (Nr. 3.1. der Bedingungen). Bei Antritt der Reise kontrol-
liert der Busfahrer das Fahrscheinheft und vergleicht es mit einer ihm ausge-
händigten Namensliste der Fahrgäste. Eine Identitätsprüfung der Fahrgäste
nimmt der Fahrer nicht vor. Falls dem Kunden der Fahrschein vor Reiseantritt
abhanden gekommen ist, stellt die Beklagte ihm keinen Ersatzfahrschein aus
und läßt ihn die Reise auch dann nicht antreten, wenn er sich namentlich aus-
weist und kein anderer seinen durch die Namensliste reservierten Platz in An-
spruch nimmt. Ebensowenig erstattet die Beklagte ihm den Fahrpreis. Sie be-
ruft sich insoweit auf folgende in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen
enthaltene Klauseln:
"2.4. …
Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz
gewährt werden.
…
8.3. Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahr-
ausweise erfolgt nicht."
Diese Klauseln hält der Kläger für unwirksam und verlangt deshalb die
Unterlassung ihrer Verwendung.
Hinsichtlich weiterer, vom Kläger ebenfalls beanstandeter Klauseln hat
das Landgericht der Klage rechtskräftig stattgegeben. Bezüglich der beiden
jetzt noch streitigen Bestimmungen hat das Landgericht die Klage indessen
abgewiesen - wie zwar nicht aus seinem Urteilsausspruch, wohl aber aus den
Entscheidungsgründen hervorgeht - und hat das Berufungsgericht die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger diesen abgewiesenen Teil seines Unterlassungs-
anspruchs weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die Unterlassungsklage des nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Klägers ist auch hinsichtlich der jetzt noch
streitigen Klauseln begründet, weil diese wegen unangemessener Benachteili-
I. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die strei-
tigen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Kontrollfähig
sind nur Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Zu Recht hat das Berufungsgericht, anders als das Landgericht, aus § 8
der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom
27. Februar 1970 (VOABB) nicht den Schluß gezogen, daß die streitbefange-
nen Klauseln mit dieser normativen Regelung übereinstimmen und somit ledig-
lich deklaratorischer Natur sind (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). § 8 Abs. 1 Nr. 3
VOABB besagt, daß Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark
beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr ge-
prüft werden können, ungültig sind, daß sie eingezogen werden und daß das
Fahrgeld nicht erstattet wird. Diese Regelung ist nicht analog auf abhanden
gekommene Fahrscheine anwendbar (a.A. ohne Begründung Bidinger, Perso-
nenbeförderungsgesetz, § 8 VOABB Anm. 3). Sie betrifft nach ihrem eindeuti-
gen Wortlaut nur Fahrscheine, die der Kunde noch besitzt, die aber nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild nicht mehr prüftauglich sind. Da dies in der Regel
auf eine unsorgfältige Behandlung durch den Kunden zurückgehen wird, hat die
Verweigerung der Fahrpreiserstattung - wie auch bei den übrigen Tatbeständen
der Vorschrift, die sämtlich einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen
betreffen - Sanktionscharakter. Damit sind die Fälle, in denen der Fahrschein
dem Kunden gänzlich abhanden gekommen ist, nicht vergleichbar. Deshalb ist
eine Analogie nicht zulässig.
Ebensowenig stimmen die angegriffenen Klauseln mit dem von der Be-
klagten im Revisionsverfahren herangezogenen § 10 Abs. 1 VOABB überein.
Nach dieser Vorschrift wird, wenn ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt wird,
das Beförderungsentgelt (nur) gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Aus
der Verpflichtung zur Vorlage des Fahrausweises ergibt sich, daß diese Be-
stimmung den Fall des Verlustes gerade nicht regeln will.
Die streitigen Klauseln stellen daher eine Ergänzung der gesetzlichen
Regelung dar.
Auch der Umstand, daß die Besonderen Beförderungsbedingungen der
Beklagten, soweit sie von der VOABB abweichen, zu ihrer Einführung der Zu-
stimmung der Genehmigungsbehörde bedürfen (§ 39 Abs. 6 PBefG), schließt
die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht aus (Bidinger, aaO, § 39 PBefG Rdn.
160).
II. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln folgt aus
§ 307 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB, wonach eine unangemessene Benachtei-
ligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte
und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt,
daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
1. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Klauseln betreffen ein wesentliches Vertragsrecht des Fahrgastes
bzw. eine wesentliche Vertragspflicht der Beklagten. Da § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB ein Verbot der Aushöhlung zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflich-
ten) enthält, sind als wesentliche Vertragspflichten jedenfalls die im Gegensei-
tigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrags anzusehen (BGHZ
149, 89, 96 f. zur gleichlautenden früheren Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2
AGBG). Dies sind hier die Pflicht der Beklagten zur Beförderung des Fahrga-
stes und die Pflicht des Fahrgastes zur Bezahlung des Fahrpreises.
Durch die streitigen Klauseln wird der nach dem Verlust des Fahrscheins
fortbestehende Beförderungsanspruch des Fahrgastes nicht nur eingeschränkt,
sondern es wird dem Fahrgast praktisch unmöglich gemacht, seinen Anspruch
geltend zu machen, falls ihm der Fahrschein abhanden kommt.
Zwar steht ihm, falls der Fahrschein ein Namenspapier mit Inhaberklau-
sel ist, das Aufgebotsverfahren nach §§ 1003 ff. ZPO zur Verfügung. Dieses
bietet dem Verlierer eines Fahrscheins jedoch in der Regel keine wirksame Hil-
fe. § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, daß eine abhanden gekommene oder
vernichtete Urkunde im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden kann. Die
Kraftloserklärung geschieht durch Ausschlußurteil (§ 1017 Abs. 1 ZPO). Derje-
nige, der ein Ausschlußurteil erwirkt hat, ist dem durch Urkunde Verpflichteten
gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen (§ 1018
Abs. 1 ZPO). Damit ersetzt zwar das Ausschlußurteil die Vorlage der Urkunde
(Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 808 Rdn. 5). Der Zeit- und Kostenaufwand
des Aufgebotsverfahrens wird aber oft außer Verhältnis zum Wert eines abhan-
den gekommenen Busfahrscheins stehen, und vor allem wird in Anbetracht der
Aufgebotsdauer von mindestens sechs Monaten (§ 1015 ZPO) das Ausschluß-
urteil für den Reisekunden meist zu spät kommen.
2. Die streitigen Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten un-
angemessen. Dies ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Vermutung des
§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern steht aufgrund einer Abwägung der wechsel-
seitigen Interessen fest.
a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn
der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Inter-
essen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von
vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen
angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, BGHZ 143, 104, 113 und
ständig zu § 9 Abs. 1 AGBG). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Er-
mittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (BGHZ 78, 305,
309; 103, 316, 327; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 31; Ul-
mer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 71). Die Unangemessenheit ist
zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherran-
gige (so BGHZ 114, 238, 242 zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) oder zumindest
gleichwertige (so Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 80, 90) Inter-
essen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist.
b) Das Berufungsgericht hat sich durch seine Einordnung des Fahr-
scheins als kleines Inhaberpapier den Blick auf die Interessenabwägung ver-
stellt und hierzu keine Feststellungen getroffen. Dem Ansatz des Berufungsge-
richts folgend, sind auch die Parteien im Revisionsverfahren darauf nicht mehr
eingegangen. Sie haben jedoch in den Vorinstanzen ausführlich zur wechsel-
seitigen Interessenlage vorgetragen. Weil weiterer Tatsachenvortrag nicht zu
erwarten ist, kann der Senat die unstreitigen Anknüpfungstatsachen selbst wür-
digen (BGHZ 122, 309, 316).
c) Die demnach vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung führt
zu dem Ergebnis, daß der ausnahmslose Ausschluß von Ersatz und Erstattung
für abhanden gekommene Fahrscheine weiter geht, als zur Wahrung der be-
rechtigten Interessen der Beklagten nötig ist, und aus diesem Grund eine un-
angemessene Benachteiligung der Kunden darstellt.
aa) Auf der Seite der Kunden geht es um deren Interesse, bei einem
- möglicherweise unverschuldeten - Verlust des Fahrscheins nicht die schon
bezahlte Gegenleistung einzubüßen. Dieses Interesse wiegt umso schwerer,
als das Verlustrisiko der Kunden nur dadurch entsteht, daß die Beklagte von
ihnen Vorleistung verlangt, was eine Abweichung von der gesetzlichen Rege-
lung bedeutet, wonach der Werkunternehmer vorleistungspflichtig ist (§ 641
Abs. 1 Satz 1 BGB).
Auf der anderen Seite fällt das Interesse der Beklagten ins Gewicht, die
Gegenleistung nicht doppelt erbringen zu müssen. Der mit der Ausstellung ei-
nes Ersatzfahrscheins verbundene Verwaltungsaufwand der Beklagten ist hin-
gegen nicht zu berücksichtigen, weil sie sich insoweit durch Erhebung einer
kostendeckenden Gebühr beim Kunden schadlos halten kann. Zu einer Doppel-
leistung der Beklagten könnte es zum einen dann kommen, wenn der Berech-
tigte den Verlust des Fahrscheins nur vorspiegelt, sowohl den Original- als auch
den Ersatzfahrschein nutzt und auf diese Weise die Beförderungsleistung
zweimal erlangt, und zum anderen dann, wenn bei einem echten Verlust der
unredliche neue Inhaber, insbesondere ein Finder oder Dieb, den Originalfahr-
schein nutzt und daneben der Verlierer mit Hilfe des Ersatzfahrscheins reist.
Soweit die reale Gefahr einer solchen Doppelleistung besteht, diese Gefahr
nicht verschwindend gering ist und sie auch nicht durch zumutbare Maßnah-
men abgewendet werden kann, ist der Beklagten der Sache nach Ersatz oder
Erstattung nicht zuzumuten. Denn insoweit wäre eine Schadensverlagerung
vom Kunden auf die Beklagte nicht gerechtfertigt. Vielmehr müßte der Kunde
dann - in entsprechender Anwendung des Grundsatzes der Haftung nach Be-
herrschbarkeit des Risikos bzw. nach Gefahrenbereichen (BGHZ 114, 238,
243) - das in seiner Verantwortungssphäre gelegene Verlustrisiko selbst tragen.
bb) Mit den streitigen Ausschlußklauseln hat sich die Beklagte jedoch
nicht auf die Abwendung einer nicht mit zumutbaren Mitteln auszuräumenden
Doppelleistungsgefahr beschränkt. Die Klauseln erfassen vielmehr auch solche
Fälle, in denen die Beklagte dieser Gefahr leicht begegnen kann. So liegt es
nämlich immer, wenn der Originalfahrschein vor Stellung des Antrags auf Er-
satz nicht umgebucht worden ist.
(1) Wird eine Umbuchung des Originalfahrscheins überhaupt nicht bean-
tragt, kann die Beklagte die Gefahr einer Doppelleistung leicht abwenden.
Insoweit ergibt sich aus der Namenseintragung in den Fahrscheinen der
Beklagten in Verbindung mit ihrer Praxis, für jede Reise Namenslisten zu füh-
ren, ein wesentlicher Unterschied zu normalen Eisenbahn-, Straßenbahn- oder
örtlichen Busfahrkarten, die keinen Namen angeben. Der Aussteller solcher
Papiere kann nicht kontrollieren, ob er die als abhanden gekommen gemeldete
Fahrkarte überhaupt verkauft hat. Deshalb sieht § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung vom 18. Dezember 1938 auch zu Recht vor, daß der Fahr-
preis für verlorene (Eisenbahn-)Fahrausweise nicht erstattet wird. Der Beklag-
ten hingegen ist die Kontrolle möglich, ob sie den Fahrschein, für den Ersatz
beantragt wird, ausgegeben hat. Wenn der Antragsteller das Datum der Reise,
die Fahrstrecke und den Namen des Fahrgasts angibt, kann die Beklagte an-
hand der Namensliste kontrollieren, ob ihm der sich aus dem Fahrschein erge-
bende Anspruch auf die Beförderungsleistung überhaupt zusteht.
Stellt sie dem Antragsteller sodann einen Ersatzfahrschein aus, der den-
selben Inhalt hat, so daß Original- und Ersatzfahrschein auf denselben Namen,
dieselbe Fahrstrecke und denselben Hinreisetag lauten, besteht die Gefahr für
die Beklagte nur in der Konkurrenz zweier Prätendenten um denselben Reise-
platz. Ob nun ein unredlicher Berechtigter, der den Verlust nur vorgetäuscht
hat, den Ersatz- oder den Originalfahrschein an einen zweiten Reisenden wei-
tergibt oder ob neben dem redlichen Berechtigten, der seinen Ersatzfahrschein
vorlegt, auch ein unredlicher Dritter, der den Originalfahrschein gefunden oder
gestohlen hat, mit dessen Hilfe die Beförderungsleistung in Anspruch nehmen
will: In jedem Fall präsentieren sich dem Busfahrer zwei Bewerber für densel-
ben auf seiner Liste namentlich gekennzeichneten Platz. Dann kann aber der
für die Beklagte handelnde Fahrer den unberechtigten Bewerber problemlos
abweisen.
Das Recht der Beklagten, dem Nichtberechtigten die Beförderungslei-
stung zu verweigern, ergibt sich aus ihren Besonderen Beförderungsbedingun-
gen, die Vertragsbestandteil sind. Nach Nr. 3.1. will sie bei der Beförderungs-
anmeldung mit dem buchenden Erwerber einen Beförderungsvertrag schließen
und diesem verpflichtet bleiben, es sei denn, daß "der Beförderungsvertrag",
d.h. der Anspruch aus demselben, auf einen anderen Fahrgast übertragen wird,
was aber nur mit Zustimmung der Beklagten geschehen kann, die dann auch
den Namen des eintretenden Fahrgastes in das Fahrscheinheft einträgt. Dieser
Zustimmungsvorbehalt, also das Mitspracherecht der Beklagten bei der Über-
tragung des Beförderungsanspruchs auf eine andere Person, spricht klar gegen
einen Willen der Beklagten, sich jedem Inhaber des Fahrscheins zu verpflich-
ten, und für ihren Willen, nur eine bestimmte, ihr vor Beginn der Reise bekannt-
gegebene und von ihr gebilligte Person befördern zu müssen. Die Beklagte darf
also jede andere als die im Fahrschein benannte Person zurückweisen.
Die hierfür erforderliche Kontrolle ist der Beklagten ohne Schwierigkeiten
möglich. Ihr Busfahrer braucht dazu nicht einmal von den beiden Fahrscheinin-
habern, die denselben Platz beanspruchen, einen Identitätsnachweis verlan-
gen, den dann nur der Berechtigte erbringen könnte. Eine solche Identitätskon-
trolle wäre der Beklagten in derartigen Ausnahmefällen übrigens ohne weiteres
zumutbar. Sie ist aber gar nicht erforderlich, wenn die Beklagte einfach auf der
für den Fahrer angefertigten Namensliste vermerkt, daß sie für einen bestimm-
ten Fahrgast einen Ersatzfahrschein ausgestellt hat. Damit ist der Originalfahr-
schein für den Fahrer erkennbar entwertet. Die Legitimationswirkung des Origi-
nalfahrscheins ist zerstört. Der Fahrer kann dessen Inhaber zurückweisen.
(2) Aber auch wenn nach der Ausstellung des Ersatzfahrscheins eine
Umbuchung des Originalfahrscheins beantragt wird, kann die Beklagte der Ge-
fahr einer Doppelleistung leicht begegnen. Dazu ist ebenfalls nicht erforderlich,
daß die Beklagte bei der Umbuchung eine Identitätskontrolle vornimmt. Auch
hier genügt es, wenn die Beklagte bei der Ausstellung des Ersatzfahrscheins
auf der Namensliste für die Reise hinter dem betreffenden Namen vermerkt,
daß ein Ersatzfahrschein ausgestellt worden ist, und auf diese Weise den Ori-
ginalfahrschein entwertet. Dann kann, da bei einer Umbuchung die Namensliste
eingesehen werden muß, um den betreffenden Namen daraus zu streichen, der
Originalfahrschein von niemandem mehr umgebucht werden. Dies gilt auch,
falls die die Umbuchung vollziehenden Mitarbeiter der Beklagten die Namensli-
ste nicht persönlich einsehen, sondern die Änderung der Liste mittels elektroni-
scher Datenverarbeitung erfolgt. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß eine Ge-
staltung ihrer Software dahin, daß die Umbuchung scheitert, wenn bei dem
Namen auf der alten Liste die Ausstellung eines Ersatzfahrscheins vermerkt ist,
für sie nicht zumutbar wäre.
(3) Eine mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Doppelleistungsgefahr
besteht nur im Falle einer schon vor Ausstellung des Ersatzfahrscheins erfolg-
ten Umbuchung.
Falls der unredliche Fahrscheinerwerber, der den Verlust nur vorgespie-
gelt hat, oder der unredliche Dritte mit Hilfe des Originalfahrscheins die Reise
bereits auf einen anderen Termin, eine andere Fahrstrecke oder einen anderen
Fahrgast umgebucht hat und die umgebuchte Reise schon durchgeführt hat
und falls danach noch ein Ersatzfahrschein ausgestellt und eingelöst wird, er-
bringt die Beklagte die Beförderungsleistung doppelt. Dies sieht auch der Klä-
ger ein, der im Revisionsverfahren anerkannt hat, daß dann, wenn schon vor
der Reklamation des Kunden der Fahrschein genutzt worden ist, der Kunde "die
Folgen seiner eigenen Untätigkeit hinzunehmen" hat, d.h. keinen Ersatz mehr
verlangen kann.
Ob auch dann, wenn der Originalfahrschein vor der Verlustmeldung um-
geschrieben, die neue Reise aber noch nicht durchgeführt worden ist, für die
Beklagte eine nicht oder nur schwer abwendbare Doppelleistungsgefahr be-
steht, kann offenbleiben. Denn dies würde nichts daran ändern, daß die Beklag-
te in den bereits dargestellten anderen Fällen, in denen keine Umbuchung er-
folgt ist, die Gefahr leicht abwenden kann und die streitigen Klauseln mit ihrer
pauschal gehaltenen Fassung deshalb über das Ziel hinausschießen.
cc) Pflichten und Sanktionen, die aufgrund eines berechtigten Verwen-
derinteresses dem Vertragspartner auferlegt werden, unterliegen einem Über-
maßverbot und bedürfen einer konkreten und angemessenen Eingrenzung (Ul-
mer/Brandner/Hensen § 9 Rdn. 74). Dies hat die Beklagte nicht beachtet. Ob-
wohl eine nicht in zumutbarer Weise abzuwehrende Gefahr einer Doppellei-
stung für die Beklagte nur dann besteht, wenn der Originalfahrschein vor der
Ausstellung eines Ersatzfahrscheins umgebucht worden ist, hat die Beklagte
ihren Ausschluß von Ersatz und Erstattung für abhanden gekommene Fahr-
scheine nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Indem sie die Ausschluß-
klauseln so allgemein formuliert hat, daß davon auch die Fälle erfaßt werden, in
denen sie die Doppelleistungsgefahr leicht abwenden kann - wenn nämlich
überhaupt keine Umbuchung des Originalfahrscheins beantragt wird oder dies
erst nach Ausstellung des Ersatzfahrscheins geschieht -, hat sie die Belange
ihrer Kunden nicht hinreichend berücksichtigt. Sie hat vielmehr ihre eigenen
Interessen übermäßig gesichert. Ihre Ablehnung von Ersatz und Erstattung für
abhanden gekommene Fahrscheine ist also nicht grundsätzlich, wohl aber in
der gewählten weiten Fassung unangemessen. Da indessen eine Rückführung
der Klauseln auf einen zulässigen Inhalt wegen des Verbots geltungserhalten-
der Reduktion von AGB-Klauseln nicht zulässig ist (BGHZ 124, 254, 262), sind
die Klauseln insgesamt unwirksam. Infolgedessen ist der Unterlassungsan-
spruch des Klägers begründet.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck