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BGH Beschluss vom 01.02.2005 – XI ZB 2/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 2/05

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 durch den Vorsit-

zenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Appl und Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde des An-

tragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Celle vom 6. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzuläs-

sig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zuge-

lassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-

gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-

rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht

statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002,

775 f).

Nobbe

Joeres

Mayen

Appl

Ellenberger