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BGH Beschluss vom 01.02.2005 – XI ZB 2/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 durch den Vorsit-
zenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde des An-
tragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Celle vom 6. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzuläs-
sig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zuge-
lassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-
gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht
statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002,
775 f).
Nobbe
Joeres
Mayen
Appl
Ellenberger