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BGH Urteil vom 02.02.2005 – 1 StR 473/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 473/04

URTEIL

vom

2. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Baden-Baden vom 18. Mai 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Straßenverkehrsdelikte

wurde von einer Strafverfolgung nach § 154a StPO abgesehen.

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staats-

anwaltschaft die Verneinung des Mordmerkmals Heimtücke. Sie wird vom Ge-

neralbundesanwalt vertreten und erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Familien des

Angeklagten und des Tatopfers, beide italienischer Herkunft, miteinander be-

freundet. Der Angeklagte litt seit langem unter einer ausgeprägten, unbegrün-

deten Eifersucht. Er argwöhnte, er werde von seiner Ehefrau mit verschiedenen

Männern betrogen. Deshalb kontrollierte und überwachte er sie. Es kam zu

verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. We-

gen der ständigen Eifersuchtsszenen des sehr impulsiven und leicht reizbaren

Angeklagten zog die Ehefrau im Dezember 2002 zu ihrer Tochter. Im Januar

2003 übernachtete sie für drei Tage bei der Familie des Tatopfers. Seitdem

bezichtigte der Angeklagte Giuseppe R. , das spätere Opfer, mit seiner E-

hefrau ein intimes Verhältnis zu haben. Die haltlosen Vorwürfe ihm gegenüber

gipfelten in der mehrfachen Ankündigung, er werde ihn umbringen. Aufgrund

dessen kam es im März 2003 zum Zerwürfnis zwischen der Familie R. und

dem Angeklagten.

b) Am Tattag, dem 15. Juli 2003 kontrollierte der Angeklagte wieder ein-

mal den Aufenthalt seiner Ehefrau. Er rief sie auf ihrem Handy an und fuhr mit

seinem Pkw Golf zu dem von ihr angegebenen Aufenthaltsort, einer Bank in

Ga. . Nachdem er sie dort nicht angetroffen hatte, begegnete er zufällig

in der Fußgängerzone Giuseppe R. . Es kam zu einer verbalen und auch

körperlichen Auseinandersetzung, die der Angeklagte begann, schließlich aber

beendete, weil er körperlich unterlegen war.

Wenige Minuten später - der Angeklagte hatte sich inzwischen Gewiß-

heit verschafft, daß seine Ehefrau in der Wohnung seiner Tochter war - begeg-

neten sich die beiden Kontrahenten erneut. Giuseppe R. fuhr mit seinem

Rollermofa in Richtung F. -Straße. Der Angeklagte, der aufgrund

der vorausgegangenen Auseinandersetzung immer noch stark erregt war,

entschloß sich, seinem vermeintlichen Rivalen hinterherzufahren, um zu erfor-

schen, ob dieser sich doch noch mit seiner Ehefrau treffen werde. R. ord-

nete sich an der Kreuzung F. -Straße/L. straße auf der Links-

abbiegerspur ein. Da die Ampelanlage Rot zeigte, bremste er bis zum Stillstand

ab. Auf der daneben befindlichen Spur für den geradeausfahrenden Verkehr

und für Rechtsabbieger stand bereits ein Omnibus. Die Ampelphasen waren für

beide Spuren gleichgeschaltet.

Das Landgericht hat weiter festgestellt:

Während der Angeklagte kurz danach auch auf den Kreuzungsbereich

zufuhr, kam es vermutlich zu einem Blickkontakt zwischen den beiden ehema-

ligen Freunden, und nicht ausschließbar rechnete Giuseppe R. damit, daß

der Angeklagte ihn mit dem Pkw im Straßenverkehr attackieren werde.

Als die Ampel auf Grün umschlug, faßte der von hinten auf der Linksab-

biegerspur heranrollende Angeklagte spontan den Entschluß, absichtlich eine

Kollision der beiden Fahrzeuge herbeizuführen. Er rechnete damit, daß sein

vermeintlicher Nebenbuhler tödliche Verletzungen davontragen werde und

nahm dies billigend in Kauf. Giuseppe R. mit seinem Rollermofa und der

Omnibus fuhren ungefähr gleichzeitig an. Kurz nach der Haltelinie, noch vor

der Fußgängerfurt, erfaßte der Angeklagte mit der Vorderfront seines Pkw's

das Heck des Rollers und schob das Opfer samt dessen Mofa willentlich über

die gesamte L. straße mindestens 16 Meter, leicht diagonal nach links ver-

setzt, hinweg. Spätestens im Bereich des abgesenkten Gehweges vor dem

Haus

L. straße 2 wurde das Opfer vor der linken Front des Autos zu Boden ge-

schleudert, während das Mofa nach rechts abgelenkt wurde. Das Opfer geriet

mit der linken Seite seines Oberkörpers unter die Frontverkleidung des Wa-

gens und wurde zwischen Auto und Hauswand eingeklemmt. Der Wagen des

Angeklagten kam hier zum Stillstand, weil er den Motor abgewürgt hatte. Das

Opfer erlitt diverse erhebliche Verletzungen mit hochgradigem Blutverlust und

verstarb nach wenigen Minuten am Tatort. Der Angeklagte stellte zutreffend

fest, daß er seinem Rivalen tödliche Verletzungen beigebracht hatte, setzte

sein Fahrzeug zurück und ergriff die Flucht.

Nach den Feststellungen verfügte das Opfer weder über eine Möglich-

keit, sich gegen die Fahrzeugattacke zur Wehr zu setzen noch dieser auszu-

weichen. Der Angeklagte seinerseits nahm zwar die Situation des Opfers

äußerlich wahr, machte sich aber aufgrund seiner emotional aufgeladenen

Gemütsverfassung und seiner Persönlichkeitsstruktur keinerlei Gedanken dar-

über, daß seinem vermeintlichen Nebenbuhler Abwehr- oder Ausweichmög-

lichkeiten nicht zur Verfügung standen und nutzte daher diesen Umstand auch

nicht bewußt aus. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der

Tat nicht erheblich vermindert.

2. Der Angeklagte hat sich unterschiedlich eingelassen. In seiner poli-

zeilichen Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung über seinen

Instanz-Verteidiger hat der Angeklagte das Tatgeschehen eingeräumt, ohne

jedoch einen Blickkontakt mit dem Opfer zu erwähnen. Gegenüber dem psy-

chiatrischen Sachverständigen hat er bei seiner Exploration das Geschehen

als Unfall dargestellt und vorausgehende Beleidigungen durch das Opfer an

der Kreuzung behauptet. Das Landgericht hat letztere Einlassung weitgehend

als Schutzbehauptung eingestuft. Gleichwohl erschien ihm ein Aspekt dieser

Version bedeutsam (UA S. 25 a.E.). Zu Gunsten des Angeklagten konnte nicht

ausgeschlossen werden, daß kurz vor der Kollision ein visueller Kontakt der

beiden ehemaligen Freunde stattgefunden und das Opfer den von hinten her-

annahenden Angeklagten bemerkt hatte. Anknüpfend daran gelangte das

Schwurgericht - wiederum zu Gunsten des Angeklagten - zu der Annahme, daß

das Opfer mit einem tätlichen Angriff des Angeklagten im Straßenverkehr rech-

nete (UA S. 26).

3. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das

Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausge-

schlossen. Das Opfer sei nicht arglos gewesen, was eine heimtückische Bege-

hung ausschließe. Im übrigen lasse sich nicht belegen, daß der Angeklagte die

Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausgenutzt habe.

II.

Die Verneinung des Mordmerkmals Heimtücke beruht auf einer rechts-

fehlerhaften Beweiswürdigung. Darüber hinaus hält die rechtliche Bewertung

des Landgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite eines heimtückischen

Mordes der Nachprüfung nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, soweit das Schwurgericht

zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen konnte, das Opfer habe den

von hinten herannahenden Angeklagten kurz vor dem Tatgeschehen wahrge-

nommen.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist

dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststel-

lungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik

oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung

erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.,

vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; wistra 1999, 338, 339). Es ist weder im Hin-

blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten

von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine

konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ 2004, 35).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird alledem in dem genannten

Punkt nicht gerecht.

a) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten bei seiner Ex-

ploration gegenüber dem Sachverständigen als Schutzbehauptung gewertet,

soweit der Angeklagte ein Unfallgeschehen und vorausgehende Beleidigungen

durch das Opfer behauptete. Warum es einen Blickkontakt zwischen Täter und

Opfer kurz vor der Kollision davon ausgenommen hat, hätte der Erörterung be-

durft. Wenn die Kammer meint, aufgrund der Tatsache, daß das Opfer nach

links habe abbiegen wollen, "die durchaus lebensnah erscheinende Möglich-

keit" nicht ausschließen zu können, daß sich Giuseppe R. noch vor dem

Kreuzungsbereich umschaute, um sich bezüglich des von hinten herannahen-

den Verkehrs zu vergewissern (UA S. 26), so ist dies für einen in der Linksab-

biegerspur haltenden Verkehrsteilnehmer - erst dann kam der Blickkontakt zu-

stande (UA S. 10) - aus verkehrsmäßiger Sicht nicht nachvollziehbar und fern-

liegend. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Blickkontakt sind nicht

dargelegt.

b) Ein Umschauen mit visuellem Kontakt zwischen Täter und Opfer wur-

de vom Angeklagten weder in seiner polizeilichen Vernehmung noch in der

Hauptverhandlung über seinen Verteidiger vorgetragen. Mit der fehlenden Er-

wähnung in der polizeilichen Vernehmung setzt die Kammer sich auseinander,

aber nicht mit einer solchen in der Hauptverhandlung. Sie geht davon aus, der

nur knapp durchschnittlich intelligente Angeklagte habe die Bedeutung nicht

ermessen können. Wenn dann aber in der Hauptverhandlung ein entsprechen-

der Vortrag nicht erfolgt, so hätte dies der näheren Erörterung bedurft (vgl. zum

Teilschweigen BGH NStZ 1999, 47).

c) Der Zweifelssatz kann hier nicht zur Anwendung kommen. Es handelt

sich dabei um eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen

hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeu-

gung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmit-

telbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (BGHR StPO

§ 261 Beweiswürdigung 24). An einer abgeschlossenen Beweiswürdigung fehlt

es hier. Erst nach erschöpfender Erörterung ist Raum für den Zweifelssatz.

d) Ist ein Blickkontakt nicht tragfähig festgestellt, entfällt damit die An-

knüpfungsmöglichkeit für die Annahme der Kammer, das Opfer habe mit einem

tätlichen Angriff des Angeklagten im Straßenverkehr gerechnet.

2. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur objektiven und subjek-

tiven Tatseite eines heimtückisch begangenen Mordes ist nicht frei von Rechts-

fehlern.

a) Die objektiven Voraussetzungen können selbst dann erfüllt sein, wenn

das Opfer den Angeklagten kurz vor der Kollision bemerkt und mit einer Fahr-

zeugattacke gerechnet haben sollte. Dies schließt die Arglosigkeit des Opfers

nicht von vornherein aus.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und

Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß der

Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen

Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu

begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR

StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Das Opfer muß gerade aufgrund

seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch dann arg-

los sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne

zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so

kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen

(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15).

Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß dem Opfer nach dem

Erkennen der Gefahr keine Möglichkeit blieb, sich gegen die Fahrzeugattacke

zur Wehr zu setzen oder ihr auszuweichen. Dann aber war das Opfer, auch

wenn es mit dem Angriff rechnete, infolge Arglosigkeit wehrlos.

b) Die Verneinung eines bewußten Ausnutzens der Wehrlosigkeit durch

den Angeklagten entbehrt einer tragfähigen Grundlage.

Das Landgericht stellt auf das Vorliegen einer Spontantat, die knapp

durchschnittliche Intelligenz und vor allem auf die psychische Verfassung des

Angeklagten ab. Angesichts dessen habe der Angeklagte zwar die Situation

des Opfers äußerlich wahrgenommen, aber die Wehrlosigkeit nicht in sein Be-

wußtsein aufgenommen. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß hinsicht-

lich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise wesentliche

Umstände nicht berücksichtigt worden sind.

Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, daß

der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage

des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich

bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff

schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Wenn der An-

geklagte von hinten auf den Roller seines vor der roten Ampel stehenden Op-

fers absichtlich auffuhr, so liegt die Annahme nahe, daß er sich des überra-

schenden Angriffs bewußt war. Die Verneinung eines Ausnutzungsbewußtseins

durch die Kammer ist hier auf dem Hintergrund der rechtsfehlerhaften Bewer-

tung der Arglosigkeit zu sehen. Auch wenn das Opfer den Angriff im letzten

Moment erkannt hat, ist der Überraschungseffekt nicht entfallen. Hinzu kommt,

daß das Landgericht eine verminderte Schuldfähigkeit infolge eines affektiven

Ausnahmezustandes nicht festgestellt hat. In einem solchen Fall liegt die Ver-

neinung eines Ausnutzungsbewußtseins aufgrund der psychischen Verfassung

eher fern (BGH NStZ 2002, 540). Bei einer erschöpfenden Beurteilung des

Sachverhalts hätte das Landgericht in seine Überlegungen einbeziehen müs-

sen, daß der Angeklagte das Opfer samt Mofa mit bedingtem Tötungsvorsatz

willentlich 16 Meter über den Kreuzungsbereich schob, nachdem er wenige

Minuten zuvor eine tätliche Auseinandersetzung mit ihm wegen seiner - des

Angeklagten - körperlicher Unterlegenheit abgebrochen hatte. Wenn die psy-

chische Verfassung den Angeklagten nicht daran hinderte, derartige Vorsätze

zu fassen, so liegt die Annahme fern, er habe sich über das Überraschungs-

moment keinerlei Gedanken gemacht. Das Landgericht hätte den Indizwert

dieser zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände in seine Erwä-

gungen einbeziehen müssen.

3. Bei dieser Sachlage liegt Mord in der Begehungsform der Heimtücke

nahe. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.

4. Die Überprüfung des Urteils zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO)

hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Dies gilt auch für die Be-

jahung der vollen Schuldfähigkeit (UA S. 41, 42).

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Elf