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BGH Beschluss vom 02.02.2005 – 2 ARs 421/04
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
Az.: 4 Ds 220/00 Amtsgericht Waldbröl Az.: 4 Ds 44/01 Amtsgericht Wipperfürth Az.: 2. StVK 606/04 Landgericht Siegen Az.: 67 Js 1291/03 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 10b Cs 21/04 Amtsgericht Gummersbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts am 2. Februar 2005 beschlossen:
Das Amtsgericht Gummersbach ist für die Entscheidung der
Sache zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Gummersbach hat den Verurteilten am 29. April 2004 zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt (Einzelstrafen zweimal zwei Monate), das Amtsgericht Waldbröl hat ihn am
27. April 2004 ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten (Einzelstra-
fen zwei Monate, zwei Monate, ein Monat) verurteilt. Letztere hat dieser zwischen-
zeitlich verbüßt.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat bei dem Amtsgericht Gummersbach bean-
tragt, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Das Amtsgericht Gummersbach ist
der Auffassung, daß die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen, die
sich für unzuständig erklärt hat, zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist und
hat die Akten gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts vorgelegt.
Zuständig ist nach §§ 460, 462 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO das Amtsgericht
Gummersbach als erstinstanzliches Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. Die
Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist auch dann gegeben, wenn der Verur-
teilte sich in Strafhaft befindet bzw. befunden hat (BGH MDR 1976, 680).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß