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BGH Beschluß vom 02.02.2005 – 2 StR 468/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 468/04
URTEIL
vom
2. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin , jeweils aus
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 22. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß
seine Schuld besonders schwer wiegt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechtes rügt.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Am 8. September 2003 befand sich der Angeklagte mit seiner Freundin
C. auf der Kirmes in N. . Dort "verlobten" sie sich. Während
C. früher nach Hause ging, trank der Angeklagte in einer größeren Gruppe, zu
der auch die später getötete S. gehörte, Bier. Der Angeklagte flirtete mit S. und
bot ihr an, sie nach Hause zu bringen. Zu zweit gingen sie in Richtung R..
Während des Weges kam es einverständlich zum Austausch von Zärtlichkei-
ten, insbesondere begannen beide, sich gegenseitig im Genitalbereich anzu-
fassen. Hierbei bemerkte S., daß der Angeklagte keine Erektion bekam. Als S.
zu lachen begann, beschimpfte sie der Angeklagte. S. ging weiter und erklärte
dabei dem Angeklagten, er werde schon sehen, was passiere. Der Angeklagte
fühlte sich gedemütigt und Wut kam in ihm hoch. Er befürchtete, S. würde den
Vorfall seiner Freundin C. berichten. Er brüllte S. an und gab ihr eine Ohrfeige.
S. holte ihr Handy heraus und sagte, sie werde jetzt sofort C. anrufen. Dabei
lachte sie und lief weiter. Der Angeklagte fühlte sich verhöhnt und erniedrigt.
Ihn ergriff die Angst, seine Freundin wegen dieses Vorfalls zu verlieren und
seine Wut steigerte sich noch. Er war der Ansicht, "wegen so einer Kleinigkeit
müsse man doch nicht in der Gegend herumtelefonieren."
Der Angeklagte sah auf dem Boden ein Seil liegen, hob es auf, lief hinter
S. her, legte ihr von hinten das Seil um den Hals und zog zu. "Ob er zu diesem
Zeitpunkt schon beabsichtigte, S. zu töten, konnte die Kammer nicht aus-
schließen". Möglicherweise beabsichtigte er zu diesem Zeitpunkt aber auch
nur, sie mit Hilfe des Seiles "einzufangen" und möglichen Widerstand
auszuschalten, um das Führen des Telefonats zu verhindern und ihr für die von
ihm empfundene Kränkung einen Denkzettel zu verpassen. Nach einiger Zeit
sackte S. zusammen und fiel auf den Boden. Aus ihrem Mund und ihrer Nase
lief Blut. Der Angeklagte zog S. Schuhe, Hose und Slip aus. Das Oberteil, das
sie trug, schob er nach oben und zog es ihr mit dem BH über den Kopf in den
Nacken. Dann führte er seine Hand mehrfach, zumindest zwei- oder dreimal,
bis zur Daumenwurzel in die Scheide der S. ein. Durch diese Einwirkung kam
es zu erheblichen Verletzungen der S., die sich - erfolglos - gegen das
Vorgehen des Angeklagten wehrte. Die Gewalteinwirkung im Bereich der
Angeklagten wehrte. Die Gewalteinwirkung im Bereich der Scheide überlebte
sie zumindest zehn Minuten. Spätestens in dem Augenblick, als er von S. ein
Geräusch hörte, "das sich wie ein 'Blubbern' anhörte, wie der Versuch zu at-
men" beschloß er, S. zu töten. Er wollte sie jedenfalls auch als Zeugin der zu-
vor begangenen Vergewaltigung beseitigen.
Er kniete sich auf die linke Seite der am Boden liegenden S. und drückte
ihr mit beiden Händen unter Aufwendung seines gesamten Körpergewichts für
etwa 30 bis 60 Sekunden den Hals zu. Als er nach dieser Zeit den Hals los
ließ, war es still und S. gab keine Lebenszeichen von sich.
2. Die Strafkammer hat eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nr. 1 StGB) bejaht und die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikationen
nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 a StGB angenommen.
Sie hat weiter das Vorliegen eines Mordes (§ 211 StGB) bejaht und zwar
ist sie unabhängig vom Zeitpunkt der Fassung des Tötungsentschlusses von
dem Mordmerkmal "Verdeckung einer anderen Straftat" ausgegangen, die in
der Vergewaltigung gesehen wird.
Darüber hinaus handelte der Angeklagte nach Auffassung des Tatrich-
ters auch aus niedrigen Beweggründen.
Das Mordmerkmal Heimtücke wurde verneint, da zugunsten des Ange-
klagten nicht ausgeschlossen werden könne, daß er erst zu einem Zeitpunkt
Tötungsvorsatz gefaßt habe, als S. nicht mehr arglos war.
Insgesamt ist die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen (UA S. 35).
II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Allerdings greift nicht schon die Verfahrensrüge durch; diese ist viel-
mehr unbegründet.
Der Revisionsführer beanstandet eine Verletzung des § 265 Abs. 2
StPO, da ihm vom Gericht kein Hinweis gegeben worden sei, daß seine Schuld
besonders schwer wiegen könne. Erst durch den entsprechenden Antrag der
Staatsanwaltschaft im Schlußplädoyer sei er darauf hingewiesen worden.
Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 265 StPO darauf
hinzuweisen, daß neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe die Fest-
stellung der "besonderen Schwere der Schuld" (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB) in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1996
- 1 StR 328/96 = StV 1996, 650). Soweit der 1. Strafsenat in seiner Entschei-
dung vom 10. Juni 2002 - 1 StR 140/02 - in einer nicht tragenden Erwägung
seine Entscheidung vom 26. Juni 1996 ohne nähere Begründung in Frage
stellt, folgt der Senat dem nicht, da die Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 und
Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Auch die Grundsätze fairen Verfahrens, die
gebieten, einen Angeklagten vor einer überraschenden Entscheidung zu schüt-
zen, erfordern - jedenfalls für den vorliegenden Fall - keinen ausdrücklichen
Hinweis an den Angeklagten, daß die Feststellung der besonderen Schwere
der Schuld in Betracht kommt. Bereits durch die Anklage war dem verteidigten
Angeklagten bewußt, daß eine Verurteilung wegen Mordes im Raume stand
und damit, daß das Gericht eine Entscheidung über die besondere Schwere
der Schuld zu treffen hatte. Darauf, ob das Gericht dann tatsächlich die beson-
dere Schwere der Schuld feststellen würde, kam es für einen Hinweis nicht an.
Entscheidend ist, daß dem verteidigten Angeklagten diese Möglichkeit bewußt
war. Im vorliegenden Fall ergab sich dies bereits aus der Anklage, die den
Mordvorwurf erhebt, zwei Mordmerkmale für gegeben erachtet und eine tatein-
heitlich begangene (besonders schwere) Vergewaltigung annimmt sowie aus-
drücklich das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint.
Der Revisionsführer hat danach nicht dargetan, daß - wie vom Sitzungs-
staatsanwalt beantragt - die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld
für ihn derart überraschend erfolgte, daß er seine Verteidigung hiergegen nicht
ausrichten konnte.
2. Die Sachrüge ist jedoch in vollem Umfang begründet.
a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die
Mordmerkmale "zur Verdeckung einer anderen Straftat" und "aus niedrigen
Beweggründen" verwirklicht hat.
Der Tatrichter hat seiner Beurteilung zwei Sachverhaltsalternativen
zugrunde gelegt. Er hält es zum einen für möglich, daß der Angeklagte erst
beim Erwürgen des Opfers Tötungsvorsatz hatte, zum anderen, daß er schon
beim Drosseln mit dem Seil, als er dem Opfer hinterhergelaufen war, Tötungs-
entschluß gefaßt hatte.
Stützt der Tatrichter die Verurteilung des Angeklagten auf unterschiedli-
che Sachverhaltsvarianten, so müssen sämtliche angenommenen Alternativen
die Verurteilung tragen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe S. getötet, um sie
als Zeugin der zuvor begangenen Vergewaltigung zu beseitigen, begegnet für
die vom Tatrichter für möglich erachtete Sachverhaltsalternative, daß der An-
geklagte bereits beim Drosselvorgang mit dem Seil Tötungsvorsatz hatte,
rechtlichen Bedenken. Für diese Sachverhaltsalternative fehlt eine tragfähige
Grundlage für die Feststellung der Verdeckungsabsicht des Angeklagten.
Die Kammer hat für diese Alternative nicht näher dargelegt, wie sie zu
der Annahme gelangt ist, der Angeklagte habe S. getötet, um sie als Zeugin für
die zuvor von ihm begangenen Vergewaltigung zu beseitigen. Der Tatrichter
führt hierzu an, daß die Feststellungen zum Ablauf der Tat auf der Einlassung
des Angeklagten und den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachver-
ständigen Dr. G. beruhen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er
zunächst S. getötet und dann bei der Leiche seine Hand eingeführt habe. Der
Sachverständige hat ausgeführt, daß S. erst nach dem "Scheideneingriff" getö-
tet worden sei. Weder der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten noch
den Ausführungen des Sachverständigen kann eine Verdeckungsabsicht des
Angeklagten entnommen werden. Für die Sachverhaltsalternative, daß erst
beim Würgevorgang Tötungsvorsatz vorlag, ist diese Schlußfolgerung zwar so
naheliegend, daß sie keiner weiteren Begründung bedurfte. Bei der anderen
Sachverhaltsalternative (Tötungsvorsatz schon beim Drosselvorgang) genügt
aber die schlichte Feststellung, daß der Tötungsakt durch Erwürgen "dann zur
Verdeckung dieser anderen Straftat" erfolgte (UA S. 28) nicht; es fehlt an einer
nachvollziehbaren Begründung für diese Schlußfolgerung. Geht man davon
aus, daß der Angeklagte von vornherein aus Wut mit Tötungsvorsatz gehandelt
hat, um S. für die empfundene Kränkung zu bestrafen, worin gerade auch die
Motivation für den "Scheideneingriff" gesehen wird (vgl. auch UA S. 28), liegt
- wegen des durchgehenden Wutmotivs - die Annahme von Verdeckungsab-
sicht im Hinblick auf die Vergewaltigung nicht so nahe, daß sie keiner Erläute-
rung durch den Tatrichter bedurft hätte.
Auch hätte die Annahme, daß in der Vergewaltigung eine "andere" Straf-
tat zu sehen ist, bei dieser Sachverhaltsvariante näherer Begründung bedurft.
Die Bejahung des Mordmerkmals "um eine andere Straftat zu verdek-
ken" durch den Tatrichter beruht danach auf rechtsfehlerhaft getroffener Fest-
stellung hinsichtlich einer der beiden Sachverhaltsalternativen.
b) Dieser Rechtsfehler erfaßt den gesamten Schuldspruch, auch wenn
das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" - isoliert gesehen - rechtsfehlerfrei
für beide Sachverhaltsalternativen bejaht wurde.
Im Hinblick darauf, daß die Motivationslage des Angeklagten bei der
Tötungshandlung rechtsfehlerhaft festgestellt wurde, kann der Senat nicht si-
cher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auch bei der Bejahung des
Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" ausgewirkt hat, da bei dieser Wertung
gerade auch das Motivbündel (UA S. 29), zu dem noch die Verdeckungsabsicht
kam, von maßgebender Bedeutung war. Im Hinblick darauf, daß niemand von
dem Vorfall - sei es Erektionsstörung, sei es Vergewaltigung - erfahren sollte,
sind die Motive miteinander verknüpft.
Auch wenn der aufgezeigte Rechtsfehler allein die tateinheitliche Verur-
teilung wegen Mordes betrifft und die Verurteilung wegen (besonders schwe-
rer) Vergewaltigung keinen Rechtsfehler aufweist, führt dies doch zur Aufhe-
bung des Schuldspruchs insgesamt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12
m.w.N.).
Da der Senat weiter nicht ausschließen kann, daß ein neuer Tatrichter
insgesamt neue Feststellungen - aus medizinischer Sicht war auch nicht aus-
zuschließen, daß sowohl der Drossel- als auch der Würgevorgang nach der
Verletzung des Genitalbereichs erfolgte (UA S. 25) - treffen kann, hat er auch
die zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufgehoben, um wider-
sprüchliche Feststellungen zu vermeiden.
III. Sollte der neue Tatrichter erneut keine sichere Feststellung zum Zeit-
punkt des Tötungsentschlusses des Angeklagten treffen können, wird er zu
berücksichtigen haben, daß neben dem Mordmerkmal "niedrige Beweggründe"
bei der Sachverhaltsalternative "Tötungsvorsatz schon beim Drosselvorgang"
das Mordmerkmal "Heimtücke" (vgl. auch UA S. 31) und bei der Sachverhalts-
alternative "Tötungsvorsatz erst beim Würgen" das Mordmerkmal "zur Verdek-
kung einer anderen Straftat" naheliegt.
Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit zu prüfen, ob im Hinblick auf
die erhebliche zeitliche Zäsur zwischen dem Drossel- und dem Würgevorgang
nicht von Tatmehrheit auszugehen ist. In dem Drosselvorgang könnte zumin-
dest eine rechtlich selbständige gefährliche Körperverletzung gesehen werden.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß