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BGH Beschluß vom 02.02.2005 – 2 StR 468/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 468/04

URTEIL

vom

2. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und Rechtsanwältin , jeweils aus

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 22. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß

seine Schuld besonders schwer wiegt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Am 8. September 2003 befand sich der Angeklagte mit seiner Freundin

C. auf der Kirmes in N. . Dort "verlobten" sie sich. Während

C. früher nach Hause ging, trank der Angeklagte in einer größeren Gruppe, zu

der auch die später getötete S. gehörte, Bier. Der Angeklagte flirtete mit S. und

bot ihr an, sie nach Hause zu bringen. Zu zweit gingen sie in Richtung R..

Während des Weges kam es einverständlich zum Austausch von Zärtlichkei-

ten, insbesondere begannen beide, sich gegenseitig im Genitalbereich anzu-

fassen. Hierbei bemerkte S., daß der Angeklagte keine Erektion bekam. Als S.

zu lachen begann, beschimpfte sie der Angeklagte. S. ging weiter und erklärte

dabei dem Angeklagten, er werde schon sehen, was passiere. Der Angeklagte

fühlte sich gedemütigt und Wut kam in ihm hoch. Er befürchtete, S. würde den

Vorfall seiner Freundin C. berichten. Er brüllte S. an und gab ihr eine Ohrfeige.

S. holte ihr Handy heraus und sagte, sie werde jetzt sofort C. anrufen. Dabei

lachte sie und lief weiter. Der Angeklagte fühlte sich verhöhnt und erniedrigt.

Ihn ergriff die Angst, seine Freundin wegen dieses Vorfalls zu verlieren und

seine Wut steigerte sich noch. Er war der Ansicht, "wegen so einer Kleinigkeit

müsse man doch nicht in der Gegend herumtelefonieren."

Der Angeklagte sah auf dem Boden ein Seil liegen, hob es auf, lief hinter

S. her, legte ihr von hinten das Seil um den Hals und zog zu. "Ob er zu diesem

Zeitpunkt schon beabsichtigte, S. zu töten, konnte die Kammer nicht aus-

schließen". Möglicherweise beabsichtigte er zu diesem Zeitpunkt aber auch

nur, sie mit Hilfe des Seiles "einzufangen" und möglichen Widerstand

auszuschalten, um das Führen des Telefonats zu verhindern und ihr für die von

ihm empfundene Kränkung einen Denkzettel zu verpassen. Nach einiger Zeit

sackte S. zusammen und fiel auf den Boden. Aus ihrem Mund und ihrer Nase

lief Blut. Der Angeklagte zog S. Schuhe, Hose und Slip aus. Das Oberteil, das

sie trug, schob er nach oben und zog es ihr mit dem BH über den Kopf in den

Nacken. Dann führte er seine Hand mehrfach, zumindest zwei- oder dreimal,

bis zur Daumenwurzel in die Scheide der S. ein. Durch diese Einwirkung kam

es zu erheblichen Verletzungen der S., die sich - erfolglos - gegen das

Vorgehen des Angeklagten wehrte. Die Gewalteinwirkung im Bereich der

Angeklagten wehrte. Die Gewalteinwirkung im Bereich der Scheide überlebte

sie zumindest zehn Minuten. Spätestens in dem Augenblick, als er von S. ein

Geräusch hörte, "das sich wie ein 'Blubbern' anhörte, wie der Versuch zu at-

men" beschloß er, S. zu töten. Er wollte sie jedenfalls auch als Zeugin der zu-

vor begangenen Vergewaltigung beseitigen.

Er kniete sich auf die linke Seite der am Boden liegenden S. und drückte

ihr mit beiden Händen unter Aufwendung seines gesamten Körpergewichts für

etwa 30 bis 60 Sekunden den Hals zu. Als er nach dieser Zeit den Hals los

ließ, war es still und S. gab keine Lebenszeichen von sich.

2. Die Strafkammer hat eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Nr. 1 StGB) bejaht und die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikationen

nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 a StGB angenommen.

Sie hat weiter das Vorliegen eines Mordes (§ 211 StGB) bejaht und zwar

ist sie unabhängig vom Zeitpunkt der Fassung des Tötungsentschlusses von

dem Mordmerkmal "Verdeckung einer anderen Straftat" ausgegangen, die in

der Vergewaltigung gesehen wird.

Darüber hinaus handelte der Angeklagte nach Auffassung des Tatrich-

ters auch aus niedrigen Beweggründen.

Das Mordmerkmal Heimtücke wurde verneint, da zugunsten des Ange-

klagten nicht ausgeschlossen werden könne, daß er erst zu einem Zeitpunkt

Tötungsvorsatz gefaßt habe, als S. nicht mehr arglos war.

Insgesamt ist die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen (UA S. 35).

II. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Allerdings greift nicht schon die Verfahrensrüge durch; diese ist viel-

mehr unbegründet.

Der Revisionsführer beanstandet eine Verletzung des § 265 Abs. 2

StPO, da ihm vom Gericht kein Hinweis gegeben worden sei, daß seine Schuld

besonders schwer wiegen könne. Erst durch den entsprechenden Antrag der

Staatsanwaltschaft im Schlußplädoyer sei er darauf hingewiesen worden.

Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 265 StPO darauf

hinzuweisen, daß neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe die Fest-

stellung der "besonderen Schwere der Schuld" (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

StGB) in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1996

- 1 StR 328/96 = StV 1996, 650). Soweit der 1. Strafsenat in seiner Entschei-

dung vom 10. Juni 2002 - 1 StR 140/02 - in einer nicht tragenden Erwägung

seine Entscheidung vom 26. Juni 1996 ohne nähere Begründung in Frage

stellt, folgt der Senat dem nicht, da die Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 und

Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Auch die Grundsätze fairen Verfahrens, die

gebieten, einen Angeklagten vor einer überraschenden Entscheidung zu schüt-

zen, erfordern - jedenfalls für den vorliegenden Fall - keinen ausdrücklichen

Hinweis an den Angeklagten, daß die Feststellung der besonderen Schwere

der Schuld in Betracht kommt. Bereits durch die Anklage war dem verteidigten

Angeklagten bewußt, daß eine Verurteilung wegen Mordes im Raume stand

und damit, daß das Gericht eine Entscheidung über die besondere Schwere

der Schuld zu treffen hatte. Darauf, ob das Gericht dann tatsächlich die beson-

dere Schwere der Schuld feststellen würde, kam es für einen Hinweis nicht an.

Entscheidend ist, daß dem verteidigten Angeklagten diese Möglichkeit bewußt

war. Im vorliegenden Fall ergab sich dies bereits aus der Anklage, die den

Mordvorwurf erhebt, zwei Mordmerkmale für gegeben erachtet und eine tatein-

heitlich begangene (besonders schwere) Vergewaltigung annimmt sowie aus-

drücklich das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint.

Der Revisionsführer hat danach nicht dargetan, daß - wie vom Sitzungs-

staatsanwalt beantragt - die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

für ihn derart überraschend erfolgte, daß er seine Verteidigung hiergegen nicht

ausrichten konnte.

2. Die Sachrüge ist jedoch in vollem Umfang begründet.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die

Mordmerkmale "zur Verdeckung einer anderen Straftat" und "aus niedrigen

Beweggründen" verwirklicht hat.

Der Tatrichter hat seiner Beurteilung zwei Sachverhaltsalternativen

zugrunde gelegt. Er hält es zum einen für möglich, daß der Angeklagte erst

beim Erwürgen des Opfers Tötungsvorsatz hatte, zum anderen, daß er schon

beim Drosseln mit dem Seil, als er dem Opfer hinterhergelaufen war, Tötungs-

entschluß gefaßt hatte.

Stützt der Tatrichter die Verurteilung des Angeklagten auf unterschiedli-

che Sachverhaltsvarianten, so müssen sämtliche angenommenen Alternativen

die Verurteilung tragen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe S. getötet, um sie

als Zeugin der zuvor begangenen Vergewaltigung zu beseitigen, begegnet für

die vom Tatrichter für möglich erachtete Sachverhaltsalternative, daß der An-

geklagte bereits beim Drosselvorgang mit dem Seil Tötungsvorsatz hatte,

rechtlichen Bedenken. Für diese Sachverhaltsalternative fehlt eine tragfähige

Grundlage für die Feststellung der Verdeckungsabsicht des Angeklagten.

Die Kammer hat für diese Alternative nicht näher dargelegt, wie sie zu

der Annahme gelangt ist, der Angeklagte habe S. getötet, um sie als Zeugin für

die zuvor von ihm begangenen Vergewaltigung zu beseitigen. Der Tatrichter

führt hierzu an, daß die Feststellungen zum Ablauf der Tat auf der Einlassung

des Angeklagten und den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachver-

ständigen Dr. G. beruhen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er

zunächst S. getötet und dann bei der Leiche seine Hand eingeführt habe. Der

Sachverständige hat ausgeführt, daß S. erst nach dem "Scheideneingriff" getö-

tet worden sei. Weder der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten noch

den Ausführungen des Sachverständigen kann eine Verdeckungsabsicht des

Angeklagten entnommen werden. Für die Sachverhaltsalternative, daß erst

beim Würgevorgang Tötungsvorsatz vorlag, ist diese Schlußfolgerung zwar so

naheliegend, daß sie keiner weiteren Begründung bedurfte. Bei der anderen

Sachverhaltsalternative (Tötungsvorsatz schon beim Drosselvorgang) genügt

aber die schlichte Feststellung, daß der Tötungsakt durch Erwürgen "dann zur

Verdeckung dieser anderen Straftat" erfolgte (UA S. 28) nicht; es fehlt an einer

nachvollziehbaren Begründung für diese Schlußfolgerung. Geht man davon

aus, daß der Angeklagte von vornherein aus Wut mit Tötungsvorsatz gehandelt

hat, um S. für die empfundene Kränkung zu bestrafen, worin gerade auch die

Motivation für den "Scheideneingriff" gesehen wird (vgl. auch UA S. 28), liegt

- wegen des durchgehenden Wutmotivs - die Annahme von Verdeckungsab-

sicht im Hinblick auf die Vergewaltigung nicht so nahe, daß sie keiner Erläute-

rung durch den Tatrichter bedurft hätte.

Auch hätte die Annahme, daß in der Vergewaltigung eine "andere" Straf-

tat zu sehen ist, bei dieser Sachverhaltsvariante näherer Begründung bedurft.

Die Bejahung des Mordmerkmals "um eine andere Straftat zu verdek-

ken" durch den Tatrichter beruht danach auf rechtsfehlerhaft getroffener Fest-

stellung hinsichtlich einer der beiden Sachverhaltsalternativen.

b) Dieser Rechtsfehler erfaßt den gesamten Schuldspruch, auch wenn

das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" - isoliert gesehen - rechtsfehlerfrei

für beide Sachverhaltsalternativen bejaht wurde.

Im Hinblick darauf, daß die Motivationslage des Angeklagten bei der

Tötungshandlung rechtsfehlerhaft festgestellt wurde, kann der Senat nicht si-

cher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler auch bei der Bejahung des

Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" ausgewirkt hat, da bei dieser Wertung

gerade auch das Motivbündel (UA S. 29), zu dem noch die Verdeckungsabsicht

kam, von maßgebender Bedeutung war. Im Hinblick darauf, daß niemand von

dem Vorfall - sei es Erektionsstörung, sei es Vergewaltigung - erfahren sollte,

sind die Motive miteinander verknüpft.

Auch wenn der aufgezeigte Rechtsfehler allein die tateinheitliche Verur-

teilung wegen Mordes betrifft und die Verurteilung wegen (besonders schwe-

rer) Vergewaltigung keinen Rechtsfehler aufweist, führt dies doch zur Aufhe-

bung des Schuldspruchs insgesamt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12

m.w.N.).

Da der Senat weiter nicht ausschließen kann, daß ein neuer Tatrichter

insgesamt neue Feststellungen - aus medizinischer Sicht war auch nicht aus-

zuschließen, daß sowohl der Drossel- als auch der Würgevorgang nach der

Verletzung des Genitalbereichs erfolgte (UA S. 25) - treffen kann, hat er auch

die zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufgehoben, um wider-

sprüchliche Feststellungen zu vermeiden.

III. Sollte der neue Tatrichter erneut keine sichere Feststellung zum Zeit-

punkt des Tötungsentschlusses des Angeklagten treffen können, wird er zu

berücksichtigen haben, daß neben dem Mordmerkmal "niedrige Beweggründe"

bei der Sachverhaltsalternative "Tötungsvorsatz schon beim Drosselvorgang"

das Mordmerkmal "Heimtücke" (vgl. auch UA S. 31) und bei der Sachverhalts-

alternative "Tötungsvorsatz erst beim Würgen" das Mordmerkmal "zur Verdek-

kung einer anderen Straftat" naheliegt.

Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit zu prüfen, ob im Hinblick auf

die erhebliche zeitliche Zäsur zwischen dem Drossel- und dem Würgevorgang

nicht von Tatmehrheit auszugehen ist. In dem Drosselvorgang könnte zumin-

dest eine rechtlich selbständige gefährliche Körperverletzung gesehen werden.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß