Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.07.2002 – 1 StR 140/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 2001 mit Ausnahme der

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer

wiegt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit der Sachrüge

teilweise Erfolg, weil das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen

des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Im übrigen ist das

Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Der Angeklagte tötete seine frühere, zur Tatzeit neunzehnjährige Freun-

din, die sich von ihm getrennt hatte, heimtückisch und aus niedrigen Beweg-

gründen mit mindestens 95 Messerstichen, nachdem er sie mit dem Verspre-

chen, nun endlich seine Schulden bei ihr zu begleichen, nochmals in seine

Wohnung gelockt hatte.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen erheblich

verminderter Schuldfähigkeit verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken. Sie leidet an Erörterungsmängeln.

Die sachverständig beratene Strafkammer setzt sich bei der Prüfung der

Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht vertieft mit der Persönlichkeit des Ange-

klagten und dessen Werdegang auseinander. Zusammenfassend beurteilt sie

den hochintelligenten, aber leistungsunwilligen, zum Zeitpunkt der Tat fünfund-

zwanzigjährigen Angeklagten wie folgt: Insgesamt habe sich die Persönlichkeit

des Angeklagten bei den psychologischen Testversuchen durch unreife Züge

ausgezeichnet, die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung gehen könnten.

Die vorhandene Affekt- und Antriebslage bringe Mißstimmungen und Unbeha-

gen mit sich, weshalb eine Affinität bestehen könne, Abhilfe in toxischer Er-

leichterung zu suchen. ..." Eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungs-

vermögens des Angeklagten komme letztlich nur beim Hinzutreten einer ent-

hemmend wirkenden Substanz in Betracht....". Letzteres sowie eine Affekt-

handlung schließt die Strafkammer für den Zeitpunkt des Beginns der Tat aus.

Erst im Zuge der Tatbegehung könne es zu einer Affektentladung gekommen

sein.

Ob eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21

StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung

der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung sowie der Tat und dem

Nachtatgeschehen zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit

26 und 37; BGH NStZ 1994, 75; BGH NStZ 2001, 243; BGH, Urteil vom

27. Juni 2001, 1 StR 179/01; BGH, Beschluß vom 28. November 2001, 5 StR

434/01). Die Darlegungen der Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte

unter einer Persönlichkeitsstörung mit dem Gewicht einer schweren anderen

seelischen Abartigkeit leidet, lassen schon diese gebotene Gesamtschau von

Täterpersönlichkeit und Tat vermissen. Vor allem aber bleibt die Affinität des

Angeklagten zu Gewalt und Tod, wie sie in Handlungen und Äußerungen zu

Tage tritt, völlig außer Betracht. An verschiedenen Stellen des Urteils finden

sich hierzu folgende Feststellungen:

Im Jahre 1994 ließ sich der Angeklagte ein Kätzchen schenken und tö-

tete es, nach Meinung einer Freundin, weil ihm das Spaß machte. Später habe

er, so eine andere Zeugin, seinen Vogel ohne Grund getötet. Außerdem liebe

er Horrorfilme und realistische Darstellungen von Sterbevorgängen. Weiter

brüstete er sich Zeugen gegenüber - wohl weitgehend ohne realen Hinter-

grund - damit, er habe während eines Urlaubs in der Türkei einen Menschen

die Treppe hinabgestürzt und getötet, im Bestattungsunternehmen seines

Großvaters in Amerika mit Leichen gearbeitet, im Kreiskrankenhaus in A.

an Sektionen teilgenommen und von 1994 bis 1997 in P. als Obduktions-

helfer gearbeitet. Von der US-Army sei er nicht als Wachmann angenommen

worden, da er als extrem gewalttätig eingestuft worden sei. Schließlich hat der

Angeklagte während seiner Tätigkeit in einer Videothek dort Mäuse gefangen,

mit einem Teppichmesser aufgeschnitten, gehäutet und zuletzt vielfach mit

dem Auto überfahren.

Eine umfassende, vertiefte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit

des Angeklagten hätte möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der

Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt. Dies zwingt zur Aufhebung des

Rechtsfolgenausspruchs mit den Feststellungen hierzu. Da zudem nicht völlig

auszuschließen ist, daß neue Erkenntnisse zur inneren Verfassung des Ang e-

klagten auch die Bewertung der subjektiven Tatseite des Angeklagten bezüg-

lich der Mordmerkmale "heimtückisch" und "aus niedrigen Beweggründen" be-

einflussen können, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die rechtsfeh-

lerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben dagegen

aufrecht erhalten.

Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer aufgrund

der neuen Verhandlung - unter Heranziehung eines anderen Sachverständi-

gen - das sichere Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit für

feststellbar erachten, so steht das Verschlechterungsverbot der Unterbringung

des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) - sollten

die Voraussetzungen im übrigen gegeben sein - nicht entgegen (§ 358 Abs. 2

Satz 2 StPO).

2. Auf die Rüge der Verletzung des § 265 StPO bzw. eines Verstoßes

gegen das Gebot eines fairen Verfahrens durch ein "Überraschungsurteil"

mangels tatsächlichen und rechtlichen Hinweises seitens des Gerichts auf die

Möglichkeit eines Ausspruchs zur besonderen Schuldschwere im Sinne von

§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt es nicht mehr an.

Der Senat neigt aber dazu, daß dem Angeklagten mindestens aus dem

Gang der Hauptverhandlung klar werden muß, daß das Gericht die Annahme

besonders schwerer Schuld erwägt (anders Senat in BGH NJW 1996, 3285).

III.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit