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BGH Urteil vom 02.02.2005 – 5 StR 393/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Febru-
ar 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Staatsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-
klagten K gegen das Urteil des Landgerichts
Neuruppin vom 15. März 2004 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74
JGG); der Staatskasse fallen die Kosten der Revision der
Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen gefährlicher
Körperverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer
Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der An-
geklagte greift das Urteil mit verfahrens- und sachlichrechtlichen
Beanstandungen an; die Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge geltend,
das Landgericht habe zu Unrecht bei dem Angeklagten das Vorliegen eines
bedingten Tötungsvorsatzes verneint. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Nach einer gemeinsamen Feier in Glöwen, an welcher der Ange-
klagte K und die Mitangeklagten Bu , E , M , W
und Kl teilgenommen hatten, kam es am 17. Januar 2003 nachts
auf einer Landstraße aus nichtigem Anlaß zu mehreren tätlichen Auseinan-
dersetzungen zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger Bl , der
sich zu Fuß auf dem Heimweg befand. Bl wurde zunächst von den An-
geklagten W und Kl angegriffen, und einige Zeit später von den An-
geklagten Bu und M , die W alarmiert hatte, gegen Kopf und
Körper getreten und geschlagen, wobei diese Angeklagten Schuhe mit
Stahlkappen trugen. Hierdurch erlitt der Zeuge bereits erhebliche Gesichts-
verletzungen und verlor zeitweise das Bewußtsein.
2. Danach kehrten Bu , M und W nach Glöwen zu-
rück und berichteten ihren Freunden, darunter auch dem Angeklagten K
, daß sie Bl verprügelt hätten. Aus nicht feststellbaren Gründen
schlug nun K vor, noch einmal zu dem Geschädigten zu fahren,
und brach gemeinsam mit den Angeklagten W , Bu und E zum
Tatort auf. Dort hatten inzwischen zwei Autofahrer Bl entdeckt, an-
gehalten und die Polizei alarmiert. Als Bl die Angeklagten auf sich zu-
kommen sah, versuchte er sich aufzurichten, was ihm jedoch aufgrund seiner
zuvor erlittenen Verletzungen nicht gelang. Während sich die beiden Auto-
fahrer aufgrund der bedrohlichen Situation einige Meter zurückzogen, ver-
setzten die Angeklagten E , K und Bu dem Opfer Schlä-
ge und Tritte gegen den Körper, wobei K Turnschuhe trug; zumin-
dest Bu trat allerdings mit Wissen und Billigung seiner Mittäter – er
trug Schuhe mit Stahlkappen – auch gegen dessen Kopf. Bl wimmerte
vor Schmerzen und stöhnte: „Ich kann nicht mehr!“ Gleichwohl setzte jeden-
falls Bu die Mißhandlungen fort, wobei er K , der eine Bier-
flasche in der Hand hielt, aufforderte, ihm diese auszuhändigen. Dies tat
K in dem Glauben, daß Bu etwas trinken wolle. Bu
zerschlug jedoch die Flasche auf dem Kopf des Geschädigten, der hierdurch
wiederum das Bewußtsein verlor. Alsdann verließen die Angeklagten den
Tatort.
3. Der Zeuge erlitt durch die Mißhandlungen eine laterale Mittelge-
sichtsfraktur, eine verschobene Jochbeinfraktur und eine beidseitige Oberkie-
ferfraktur sowie stark blutende Quetsch- und Rißwunden. Seine Nase war
gebrochen und schief gestellt. Am Rumpf und an den Knien waren Schürf-
wunden und Hämatome entstanden; diese Verletzungen waren jedoch relativ
geringfügig und sind folgenlos verheilt. Nach den Feststellungen des Landge-
richts befand Bl sich in konkreter Lebensgefahr, da die Tritte gegen
den Kopf auch zu Knochenbrüchen am Gesichtsschädel hätten führen, die
ihrerseits tödliche Verletzungen des Gehirns hätten zur Folge haben können.
Außerdem hätte der Geschädigte ohne rechtzeitige Hilfe verbluten können.
Als Folgeschaden ist ein durch die Quetschung eines Augenmuskels verur-
sachter Doppelblick verblieben, der nur durch das Tragen einer sogenannten
Prismenbrille ausgeglichen werden kann.
4. Mit Ausnahme des Angeklagten Bu , den das Landgericht
wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
verurteilt hat, hat die Strafkammer das Tatgeschehen hinsichtlich aller ande-
ren Angeklagten (nur) als gefährliche Körperverletzung bewertet. Die Verur-
teilungen der Angeklagten W und M sind durch Beschluß des Se-
nats nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tag (5 StR 393/04) rechtskräftig.
Die Angeklagten Bu und Kl haben kein Rechtsmittel eingelegt; die
zuungunsten des Angeklagten E eingelegte Revision der Staatsanwalt-
schaft ist zurückgenommen worden.
II.
1. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Ablehnung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes hält revisions-
rechtlicher Überprüfung stand.
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den
Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend
erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbe-
standsverwirklichung abfindet. Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Ge-
walthandlungen, wie sie das Landgericht hier festgestellt hat, nahe, daß der
Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen kön-
ne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder
fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen
Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglich-
keit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt
oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten
(st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 – 3, 5 – 14, 16,
23, 24, 30).
b) Das Landgericht hat in seiner ausführlichen Prüfung des beding-
ten Tötungsvorsatzes ausdrücklich die Lebensgefährlichkeit der Tritte durch
den Mittäter Bu mit schwerem Schuhwerk gegen den Kopf des schon
erheblich verletzten Opfers erörtert und auch festgestellt, daß der Angeklagte
dabei die abstrakte Möglichkeit einer tödlichen Verletzung erkannt hat. Den
von Bu mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Schlag mit der Bier-
flasche hat es auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung als Mit-
täterexzeß dem Angeklagten K nicht zugerechnet.
Im Ergebnis hat sich die Jugendstrafkammer aufgrund einer Ge-
samtabwägung aller Tatumstände unter besonderer Berücksichtigung der
Einlassung des – selbst nur mit Turnschuhen gegen den Körper des Opfers
tretenden – Angeklagten letztlich nicht davon überzeugen können, daß die-
ser auch die konkrete Möglichkeit des Todeseintritts erkannt und dieses Er-
gebnis billigend in Kauf genommen hätte. Angesichts der ausführlichen Ge-
samtwürdigung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten
und des Tat- und Verletzungsbildes läßt die Wertung des Landgerichts, der
Angeklagte habe letztlich darauf vertraut, ein tödlicher Erfolg werde nicht ein-
treten und einen solchen Erfolg auch nicht gebilligt, durchgreifende Rechts-
fehler nicht erkennen, wenn auch – wie die Revision der Staatsanwaltschaft
im Ansatz zutreffend vorbringt – eine andere Wertung möglich oder gar nä-
herliegend gewesen wäre.
Der Strafausspruch enthält – auch angesichts des Umstandes, daß
in Fällen der hier vorliegenden Art der Unrechtsgehalt einer gefährlichen
Körperverletzung nicht beträchtlich geringer sein muß, als der eines gemein-
schaftlichen versuchten Totschlags (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005
– 5 StR 290/04) – keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
2. Revision des Angeklagten.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; die sachlichrechtliche
Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten erbracht.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause